Die HanseMerkur Privathaftpflicht schützt Sie, wenn Sie wegen eines während der Versicherungsdauer eingetretenen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Erfahren Sie, was als Schadensereignis gilt und in welchen Fällen – etwa bei vertraglichen Erfüllungsansprüchen – kein Versicherungsschutz besteht.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
- a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die HanseMerkur Privathaftpflicht greift, wenn während der Laufzeit der Versicherung ein Schadensereignis eintritt, bei dem eine andere Person, eine Sache oder in der Folge das Vermögen eines Dritten geschädigt wird und dieser Dritte von Ihnen auf gesetzlicher Grundlage Schadensersatz verlangt. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, an dem der Schaden unmittelbar entsteht, und nicht, wann die Ursache dafür gesetzt wurde. Nicht abgedeckt sind hingegen Ansprüche, die sich aus der Erfüllung von Verträgen ergeben oder über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vertraglich zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz in der HanseMerkur Privathaftpflicht?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses – das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadensereignis?
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind Ansprüche aus der Erfüllung von Verträgen versichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt – etwa auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung sowie für weitere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen.
Sind vertraglich zugesagte Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus abgedeckt?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
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