Wann zahlt die Unfallversicherung der HanseMerkur nicht – und welche Fälle sind trotzdem mitversichert? Klar wird, dass etwa Drogenkonsum, vorsätzliche Straftaten oder die Teilnahme an Motorsport-Rennen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, während Alkohol ohne Promillegrenze, Bandscheibenschäden nach einem Unfall oder K.O.-Tropfen unter bestimmten Voraussetzungen abgedeckt bleiben.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
Bewusstseinsstörungen, epileptische Anfälle und andere Krampfanfälle
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder
- der Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Ausnahme: Mitversichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen aufgrund
- Herzinfarkt oder Schlaganfall,
- Herz-Kreislauf-Störungen, die witterungsbedingt aufgetreten sind,
- Alkoholkonsum ohne Promillegrenze (auch beim Führen von Kraftfahrzeugen),
- Einnahme von Medikamenten (ausgenommen ist der Medikamentenmissbrauch),
- epileptischer Anfälle oder anderen Krampfanfällen,
- Erschrecken,
- Übermüdung (Schlaftrunkenheit, Sekundenschlaf),
- Einschlafen,
- Schlafwandeln,
- ungewollter Einnahme von K.O.-Tropfen, sofern dies von der versicherten Person polizeilich angezeigt wurde,
- Zuckerschock infolge einer Über- oder Unterzuckerung (Hypoglykämie/Hyperglykämie) als Folge einer Diabeteserkrankung,
- sonstiger, bisher nicht genannter Bewusstseinsstörungen.
Ebenfalls besteht Versicherungsschutz für Bewusstseinsstörungen, die durch einen Unfall verursacht wurden, für den nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Kein Versicherungsschutz besteht bei Bewusstseinsstörungen durch Drogenkonsum oder sonstige Mittel, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Straftaten
Ausgeschlossen sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
Ausgeschlossen sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme: Die versicherte Person wird
- Opfer eines Terroranschlags außerhalb eines Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiets,
- auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
Luftfahrtrisiko
Ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person
- als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt (Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger),
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs (Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter),
- bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind (Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung).
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht
- als Flugschüler, sofern für diesen nach deutschem Recht noch keine Erlaubnis benötigt wird,
- als Passagier in Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten, wie z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen,
- beim Kitesurfen, Kite-Skiing und Buggy-Kiten.
Rennveranstaltungen
Ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht für die Teilnahme an
- Fahrsicherheitstrainings, die keinen Renncharakter aufweisen,
- Fahrveranstaltungen, bei denen es hauptsächlich auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt (z. B. Stern-, Zuverlässigkeits- oder Orientierungsfahrten),
- gelegentlichen Fahrten mit Leihkarts auf Kartbahnen, sofern diese
- Freizeitcharakter aufweisen,
- nicht von Verbänden oder Vereinen organisiert werden,
- nicht dem Motorsport/Kartsport zuzurechnen sind.
Kernenergie
Ausgeschlossen sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Sportunfälle
Ausgeschlossen sind Unfälle, welche die versicherte Person als Berufs- oder Leistungssportler erleidet. Berufs- und Leistungssportler sind Personen, die
- ihren Lebensunterhalt überwiegend (d. h. zu mehr als 50 %) durch die Ausübung des Sports verdienen oder
- den Sport in einer Profiliga oder als Vertragsamateur ausüben.
Es besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz bei Unfällen, welche die versicherte Person während der Sportausübung im Rahmen der Sportförderung von Bundeswehr, Polizei und ähnlichen Einrichtungen erleidet.
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen
Ausnahme:
- Bandscheibenschäden sind mitversichert, wenn ein Unfall diese überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht hat.
- Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen sind mitversichert, sofern diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Gesundheitsschäden durch Strahlen
Ausnahme: Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch Röntgenstrahlen, Laserstrahlen, Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle), künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt.
Diese Ausnahme gilt nicht für
- Gesundheitsschäden, die als Folge eines regelmäßigen Umgangs mit strahlentherapeutischen Apparaten eintreten,
- Berufskrankheiten,
- allmählich erlittene Gesundheitsschäden durch Einwirkungen, denen die versicherte Person länger als 7 Tage ausgesetzt war,
- Gesundheitsschäden durch Kernenergie.
Heilmaßnahmen
Ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen.
Ausnahme:
- Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe (auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen) waren durch einen Unfall veranlasst, und für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung BestGold 2024