Dieser Abschnitt der Unfallversicherung der HanseMerkur beschreibt alle vereinbaren Leistungsarten – von Invaliditätsleistung über Unfall-Rente bis hin zu Schmerzensgeld, Hilfe- und Pflegeleistungen sowie zahlreichen Zusatzleistungen.
Im Folgenden beschreiben wir verschiedene Arten von Leistungen und deren Voraussetzungen. Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die Sie mit uns vereinbart haben, und die in Ihrem Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt sind. Invaliditätsleistung 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung 2.1.1.1 Invalidität Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt − die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit − dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn − sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und − eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. 2.1.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität Die Invalidität ist nach dem Unfall innerhalb von − 24 Monaten eingetreten und − 36 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. 2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität Sie müssen die Invalidität innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall schriftlich bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen. Sie müssen die Geltendmachung der Invalidität nach einer entschuldbaren Fristversäumung unverzüglich nachholen. 2.1.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfall-Leistung, sofern diese vereinbart ist. 2.1.2 Art und Höhe der Leistung 2.1.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind − die vereinbarte Versicherungssumme und − der unfallbedingte Invaliditätsgrad. -- 16 of 62 -- Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 EUR und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20 % zahlen wir 20.000 EUR (20 % von 100.000 EUR). 2.1.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung Der Invaliditätsgrad richtet sich − nach der Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, − ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. 2.1.2.2.1 Gliedertaxe Für jede versicherte Person gilt die im Versicherungsschein genannte Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Körperteil/Sinnesorgan Invaliditätsgrad Best Plus Arm 80 % 100 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 80 % 100 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 80 % 100 % Hand 75 % 90 % Daumen 35 % 45 % Zeigefinger 20 % 30 % anderer Finger 15 % 25 % für sämtliche Finger einer Hand, jedoch höchstens 75 % 90 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 % 100 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 80 % 100 % Bein bis unterhalb des Knies 80 % 100 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 80 % 100 % Fuß 70 % 70 % große Zehe 20 % 20 % andere Zehe 10 % 10 % Auge 60 % 70 % ein Auge, wenn das andere Auge vorher verloren oder voll funktionsunfähig war 100 % 100 % Gehör auf einem Ohr 50 % 50 % Gehör auf einem Ohr, wenn das andere Gehör auf dem anderen Ohr vorher verloren oder voll funktionsunfähig war 80 % 90 % Geruchssinn 20 % 30 % Geschmackssinn 20 % 30 % Stimme 100 % 100 % Niere 25 % 25 % beide Nieren 100 % 100 % Milz 10 % 10 % Milz bei Kindern bis zum 15. Geburtstag 20 % 20 % Gallenblase 10 % 15 % Magen 20 % 20 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick-, Enddarm je 25 % 25 % ein Lungenflügel 50 % 50 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das nach der Gliedertaxe Best einen Invaliditätsgrad von 80 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 8 % (= ein Zehntel von 80 %). -- 17 of 62 -- 2.1.2.2.2 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten. 2.1.2.2.3 Minderung bei Vorinvalidität Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach den Ziffern 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe Best 80 %. War dieser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 8 % (=ein Zehntel von 80 %). Diese 8 % Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 72 %. 2.1.2.2.4 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. 2.1.2.3 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen: − Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben und − die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach Ziffer 2.1.1 sind erfüllt. Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 2.1.2.4 Zahlung vor Abschluss des Heilverfahrens Wir zahlen die Invaliditätsleistung vor Abschluss des Heilverfahrens, wenn die versicherte Person durch einen Unfall den Verlust von Gliedmaßen oder inneren Organen erleidet. Voraussetzung ist, dass die Gliedmaßen oder inneren Organe in der Gliedertaxe aufgeführt sind und keine Lebensgefahr mehr besteht. 2.1.2.5 Helmbonus Erleidet die versicherte Person durch einen Unfall eine Kopfverletzung beim − Fahrrad-, Pedelec-, E-Bike-, E-Scooter- oder Rollerfahren. − Ski- oder Snowboardfahren, Rodeln. − Inlineskaten, Kickboard-, Rollschuh- sowie Skate-, Snake- oder Streetboardfahren. − Kitesurfen, Wakeboardfahren, Windsurfen oder Wellenreiten. − Reiten. und hat nachweislich einen handelsüblichen Helm oder einen Airbag-Helm getragen, erhöhen wir die Grundsumme für die Invaliditätsleistung um 25 %. Verletzungen der Augen und Ohren sind Kopfverletzungen gleichzusetzen. Für Kinder gilt der beschriebene Leistungsumfang auch bei der Benutzung von Laufrädern oder beim Transport im Fahrradkindersitz. Die Grundsumme für die Invaliditätsleistung wird durch den Helmbonus um maximal 100.000 EUR erhöht. -- 18 of 62 -- 2.1.3 Progression Sie können mit uns eine Invaliditätsleistung vereinbaren, deren Leistung sich mit steigendem Invaliditätsgrad progressiv erhöht. Es gilt für jede versicherte Person das im Versicherungsschein genannte Progressionsmodell. 2.1.3.1 225 % Progression Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 2 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 100 % zahlen wir 3 % aus der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % 26 27 41 57 56 93 71 138 86 183 27 29 42 59 57 96 72 141 87 186 28 31 43 61 58 99 73 144 88 189 29 33 44 63 59 102 74 147 89 192 30 35 45 65 60 105 75 150 90 195 31 37 46 67 61 108 76 153 91 198 32 39 47 69 62 111 77 156 92 201 33 41 48 71 63 114 78 159 93 204 34 43 49 73 64 117 79 162 94 207 35 45 50 75 65 120 80 165 95 210 36 47 51 78 66 123 81 168 96 213 37 49 52 81 67 126 82 171 97 216 38 51 53 84 68 129 83 174 98 219 39 53 54 87 69 132 84 177 99 222 40 55 55 90 70 135 85 180 100 225 2.1.3.2 225 % Progression Plus Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 3 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 74 % zahlen wir 4 % aus der Versicherungssumme.
- Ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 75 % zahlen wir die vereinbarte Maximalleistung in Höhe von 225 % der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % 26 28 41 73 56 124 71 184 86 225 27 31 42 76 57 128 72 188 87 225 28 34 43 79 58 132 73 192 88 225 29 37 44 82 59 136 74 196 89 225 30 40 45 85 60 140 75 225 90 225 31 43 46 88 61 144 76 225 91 225 32 46 47 91 62 148 77 225 92 225 33 49 48 94 63 152 78 225 93 225 34 52 49 97 64 156 79 225 94 225 35 55 50 100 65 160 80 225 95 225 36 58 51 104 66 164 81 225 96 225 37 61 52 108 67 168 82 225 97 225 38 64 53 112 68 172 83 225 98 225 39 67 54 116 69 176 84 225 99 225 40 70 55 120 70 180 85 225 100 225 -- 19 of 62 -- 2.1.3.3 350 % Progression Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 3 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 100 % zahlen wir 5 % aus der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % 26 28 41 73 56 130 71 205 86 280 27 31 42 76 57 135 72 210 87 285 28 34 43 79 58 140 73 215 88 290 29 37 44 82 59 145 74 220 89 295 30 40 45 85 60 150 75 225 90 300 31 43 46 88 61 155 76 230 91 305 32 46 47 91 62 160 77 235 92 310 33 49 48 94 63 165 78 240 93 315 34 52 49 97 64 170 79 245 94 320 35 55 50 100 65 175 80 250 95 325 36 58 51 105 66 180 81 255 96 330 37 61 52 110 67 185 82 260 97 335 38 64 53 115 68 190 83 265 98 340 39 67 54 120 69 195 84 270 99 345 40 70 55 125 70 200 85 275 100 350 2.1.3.4 350 % Progression Plus Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 4 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 74 % zahlen wir 7 % aus der Versicherungssumme.
- Ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 75 % zahlen wir die vereinbarte Maximalleistung in Höhe von 350 % der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % 26 29 41 89 56 167 71 272 86 350 27 33 42 93 57 174 72 279 87 350 28 37 43 97 58 181 73 286 88 350 29 41 44 101 59 188 74 293 89 350 30 45 45 105 60 195 75 350 90 350 31 49 46 109 61 202 76 350 91 350 32 53 47 113 62 209 77 350 92 350 33 57 48 117 63 216 78 350 93 350 34 61 49 121 64 223 79 350 94 350 35 65 50 125 65 230 80 350 95 350 36 69 51 132 66 237 81 350 96 350 37 73 52 139 67 244 82 350 97 350 38 77 53 146 68 251 83 350 98 350 39 81 54 153 69 258 84 350 99 350 40 85 55 160 70 265 85 350 100 350 -- 20 of 62 -- 2.1.3.5 500 % Progression Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 5 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 100 % zahlen wir 7 % aus der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % 26 30 41 105 56 192 71 297 86 402 27 35 42 110 57 199 72 304 87 409 28 40 43 115 58 206 73 311 88 416 29 45 44 120 59 213 74 318 89 423 30 50 45 125 60 220 75 325 90 430 31 55 46 130 61 227 76 332 91 437 32 60 47 135 62 234 77 339 92 444 33 65 48 140 63 241 78 346 93 451 34 70 49 145 64 248 79 353 94 458 35 75 50 150 65 255 80 360 95 465 36 80 51 157 66 262 81 367 96 472 37 85 52 164 67 269 82 374 97 479 38 90 53 171 68 276 83 381 98 486 39 95 54 178 69 283 84 388 99 493 40 100 55 185 70 290 85 395 100 500 2.1.3.6 500 % Progression Plus Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 5 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 74 % zahlen wir 10 % aus der Versicherungssumme.
- Ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 75 % zahlen wir die vereinbarte Maximalleistung in Höhe von 500 % der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % 26 30 41 105 56 210 71 360 86 500 27 35 42 110 57 220 72 370 87 500 28 40 43 115 58 230 73 380 88 500 29 45 44 120 59 240 74 390 89 500 30 50 45 125 60 250 75 500 90 500 31 55 46 130 61 260 76 500 91 500 32 60 47 135 62 270 77 500 92 500 33 65 48 140 63 280 78 500 93 500 34 70 49 145 64 290 79 500 94 500 35 75 50 150 65 300 80 500 95 500 36 80 51 160 66 310 81 500 96 500 37 85 52 170 67 320 82 500 97 500 38 90 53 180 68 330 83 500 98 500 39 95 54 190 69 340 84 500 99 500 40 100 55 200 70 350 85 500 100 500 -- 21 of 62 -- 2.1.3.7 1.000 % Progression Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 5 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 100 % zahlen wir 17 % aus der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % 26 30 41 105 56 252 71 507 86 762 27 35 42 110 57 269 72 524 87 779 28 40 43 115 58 286 73 541 88 796 29 45 44 120 59 303 74 558 89 813 30 50 45 125 60 320 75 575 90 830 31 55 46 130 61 337 76 592 91 847 32 60 47 135 62 354 77 609 92 864 33 65 48 140 63 371 78 626 93 881 34 70 49 145 64 388 79 643 94 898 35 75 50 150 65 405 80 660 95 915 36 80 51 167 66 422 81 677 96 932 37 85 52 184 67 439 82 694 97 949 38 90 53 201 68 456 83 711 98 966 39 95 54 218 69 473 84 728 99 983 40 100 55 235 70 490 85 745 100 1�000 2.1.3.8 1.000 % Progression Plus Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 5 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 74 % zahlen wir 25 % aus der Versicherungssumme.
- Ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 75 % zahlen wir die vereinbarte Maximalleistung in Höhe von 1.000 % der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % Höhe der Invaliditätsleistung in % 26 30 41 105 56 300 71 675 86 1�000 27 35 42 110 57 325 72 700 87 1�000 28 40 43 115 58 350 73 725 88 1�000 29 45 44 120 59 375 74 750 89 1�000 30 50 45 125 60 400 75 1�000 90 1�000 31 55 46 130 61 425 76 1�000 91 1�000 32 60 47 135 62 450 77 1�000 92 1�000 33 65 48 140 63 475 78 1�000 93 1�000 34 70 49 145 64 500 79 1�000 94 1�000 35 75 50 150 65 525 80 1�000 95 1�000 36 80 51 175 66 550 81 1�000 96 1�000 37 85 52 200 67 575 82 1�000 97 1�000 38 90 53 225 68 600 83 1�000 98 1�000 39 95 54 250 69 625 84 1�000 99 1�000 40 100 55 275 70 650 85 1�000 100 1�000 -- 22 of 62 -- Unfall-Rente ab 50 % 2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung 2.2.1.1 Unfallbedingte Invalidität von mindestens 50 % Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität gilt Ziffer 2.1.2.3. 2.2.1.2 Pflegebedürftigkeit nach einem Unfall Wir zahlen die Unfall-Rente unabhängig vom Invaliditätsgrad, sofern der Unfall der versicherten Person zu einer Pflegebedürftigkeit führt. Voraussetzung ist, dass − vor dem Eintritt des Unfalls keine Pflegebedürftigkeit bestand und − der Unfall zu einer Einstufung in den Pflegegrad 2 oder höher der gesetzlichen Pflegeversicherung zur Folge hatte. 2.2.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Unfall-Rente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 2.2.3 Beginn und Dauer der Leistung 2.2.3.1 Beginn der Leistung Wir zahlen die Unfall-Rente − rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und danach − monatlich im Voraus. 2.2.3.2 Dauer der Leistung Wird die Unfall-Rente aufgrund einer unfallbedingten Invalidität gezahlt, erbringen wir die Leistung bis zum Ende des Monats, in dem − die versicherte Person stirbt oder − der unfallbedingte Invaliditätsgrad aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer 8.4 unter 50 % gesunken ist. Wird die Unfall-Rente aufgrund einer unfallbedingten Pflegebedürftigkeit gezahlt, erbringen wir die Leistung bis zum Ende des Monats, in dem − die versicherte Person stirbt oder − die Pflegebedürftigkeit nach der gesetzlichen Pflegeversicherung unter Pflegegrad 2 gesunken ist. 2.2.3.3 Rentengarantie Nach endgültiger Feststellung des Rentenanspruchs garantieren wir die Zahlung der Unfall-Rente auch über den Tod der versicherten Person hinaus bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Unfall. Sofern der Partner und/oder Kinder der versicherten Person zum Zeitpunkt des Unfalls im Rahmen dieser Unfallversicherung mitversichert waren, verlängert sich die Rentengarantie bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet hätte. Die Zahlung der Rentengarantieleistung erfolgt an die bezugsberechtigte Person. Ist kein Bezugsrecht für die versicherte Person bei uns vermerkt, zahlen wir die Leistung an Sie. 2.2.3.4 Lebensbescheinigungen Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. 2.2.3.5 Kapitalabfindung Anstelle der monatlichen Unfall-Rente können Sie gegebenenfalls eine einmalige Kapitalabfindung wählen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person am Unfalltag das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Falls Sie diese Option haben, werden wir Sie im Schadenfall informieren. Nach Zugang dieser Information können Sie sich innerhalb eines Monats entscheiden, ob Sie die Kapitalabfindung in Anspruch nehmen möchten. Sofern wir nichts von Ihnen hören, zahlen wir die monatliche Unfall-Rente an Sie aus. Eine Kapitalabfindung ist dann nicht mehr möglich. Unfall-Rente ab 40 % 2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung 2.3.1.1 Unfallbedingte Invalidität von mindestens 40 % Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 40 %. -- 23 of 62 -- Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3. 2.3.1.2 Pflegebedürftigkeit nach einem Unfall Wir zahlen die Unfall-Rente unabhängig vom Invaliditätsgrad, sofern der Unfall der versicherten Person zu einer Pflegebedürftigkeit führt. Voraussetzung ist, dass − vor dem Eintritt des Unfalls keine Pflegebedürftigkeit bestand und − der Unfall zu einer Einstufung in den Pflegegrad 2 oder höher der gesetzlichen Pflegeversicherung zur Folge hätte. 2.3.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Unfall-Rente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 2.3.3 Beginn und Dauer der Leistung 2.3.3.1 Beginn der Leistung Wir zahlen die Unfall-Rente − rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und danach − monatlich im Voraus. 2.3.3.2 Dauer der Leistung Wird die Unfall-Rente aufgrund einer unfallfallbedingten Invalidität gezahlt, erbringen wir die Leistung bis zum Ende des Monats, in dem − die versicherte Person stirbt oder − der unfallbedingte Invaliditätsgrad aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer 8.4 unter 40 % gesunken ist. Wird die Unfall-Rente aufgrund einer unfallbedingten Pflegebedürftigkeit gezahlt, erbringen wir die Leistung bis zum Ende des Monats, in dem − die versicherte Person stirbt oder − die Pflegebedürftigkeit nach der gesetzlichen Pflegeversicherung unter Pflegegrad 2 gesunken ist. 2.3.3.3 Rentengarantie Nach endgültiger Feststellung des Rentenanspruchs garantieren wir die Zahlung der Unfall-Rente auch über den Tod der versicherten Person hinaus bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Unfall. Sofern der Partner und/oder Kinder der versicherten Person zum Zeitpunkt des Unfalls im Rahmen dieser Unfallversicherung mitversichert waren, verlängert sich die Rentengarantie bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet hätte. Die Zahlung der Rentengarantieleistung erfolgt an die bezugsberechtigte Person. Ist kein Bezugsrecht für die versicherte Person bei uns vermerkt, zahlen wir die Leistung an Sie. 2.3.3.4 Lebensbescheinigungen Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. 2.3.3.5 Kapitalabfindung Anstelle der monatlichen Unfall-Rente können Sie gegebenenfalls eine einmalige Kapitalabfindung wählen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person am Unfalltag das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Falls Sie diese Option haben, werden wir Sie im Schadenfall informieren. Nach Zugang dieser Information können Sie sich innerhalb eines Monats entscheiden, ob Sie die Kapitalabfindung in Anspruch nehmen möchten. Sofern wir nichts von Ihnen hören, zahlen wir die monatliche Unfall-Rente an Sie aus. Eine Kapitalabfindung ist dann nicht mehr möglich. Übergangsleistung 2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt − im beruflichen oder außerberuflichen Bereich, − ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen, − zu mindestens 50 % in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung dauert, ab dem Unfalltag gerechnet, ununterbrochen mehr als 6 Monate an. Sie müssen die Beeinträchtigung innerhalb von 7 Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches Attest geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Beeinträchtigung von mehr als 6 Monaten ausgehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. -- 24 of 62 -- Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen. Sie müssen die Geltendmachung der Übergangsleistung nach einer entschuldbaren Fristversäumung unverzüglich nachholen. 2.4.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 2.4.3 Vorzeitige Zahlung der Übergangsleistung (verbesserte Übergangsleistung) Wir zahlen 50 % der vereinbarten Übergangsleistung sofern die versicherte Person in den ersten 3 Monaten nach dem Unfall − im beruflichen oder außerberuflichen Bereich, − ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen, − um 100 % in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und − die Beeinträchtigung, ab dem Unfalltag gerechnet, ununterbrochen 3 Monate bestanden hat. Die vorzeitige Zahlung wird auf einen Anspruch nach Ziffer 2.4.2 angerechnet. 2.4.4 Vorzeitige Zahlung bei Anspruch auf Sofortleistung Wir zahlen die Übergangsleistung sofort, wenn ein Anspruch auf Sofortleistung nach Ziffer 2.14 besteht und dieser ärztlich festgestellt wurde. Todesfall-Leistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung 2.5.1.1 Unfallbedingter Tod Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfall. 2.5.1.2 Verschollenheit Die versicherte Person wurde nach − § 5 (Schiffsunglück), − § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder − § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes von einem deutschen Gericht rechtswirksam für tot erklärt. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen. 2.5.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Todesfall-Leistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 2.5.3 Doppelte Todesfall-Leistung bei Fahrradunfällen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Wir zahlen die Todesfall-Leistung in doppelter Höhe, wenn die versicherte Person durch − einen Fahrradunfall oder − während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tödlich verletzt worden ist. 2.5.4 Bewusstseinsstörungen Wir zahlen die vereinbarte Todesfall-Leistung auch bei einem Unfall aufgrund von Bewusstseinsstörungen. Die Ausschlussgründe nach Ziffer 5.1.1 werden nicht angewandt. Unfall-Krankenhaustagegeld 2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person − befindet sich unfallbedingt in medizinisch notwendiger, vollstationärer Heilbehandlung. − unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation. -- 25 of 62 -- − befindet sich infolge eines Unfalls in einem Sanatorium oder Erholungsheim. − unterzieht sich unfallbedingt einer vollstationären Kur oder Rehabilitationsmaßnahme. 2.6.2 Höhe und Dauer der Leistung Wir zahlen das vereinbarte Unfall-Krankenhaustagegeld − für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für 5 Jahre ab dem Tag des Unfalls. − in doppelter Höhe, sofern sich der Unfall im Ausland ereignet hat und die vollstationäre Behandlung im Ausland erfolgt. Im Falle einer unfallbedingten Operation wird sowohl das versicherte Unfall-Krankenhaustagegeld als auch das Genesungsgeld für mindestens 7 Tage gezahlt. Die Mindestleistung wird auch erbracht, wenn die Operation ambulant durchgeführt wurde. Ein notwendiger Krankenhaus-Aufenthalt zur Nachbehandlung ist über das 5. Unfalljahr hinaus mitversichert, sofern die Nachbehandlung nicht früher möglich war. 2.6.3 Fahrradunfälle und Unfälle in öffentlichen Verkehrsmitteln Bei Fahrradunfällen oder Unfällen, die sich während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ereignen, − erhöht sich der Tagessatz des vereinbarten Unfall-Krankenhaustagegelds um 50 %. − zahlen wir 3 Tagessätze des Unfall-Krankenhaustagegeldes zusätzlich. Genesungsgeld 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist − unfallbedingt aus der vollstationären Behandlung entlassen worden oder − hat sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation unterzogen und hatte Anspruch auf die Leistung Unfall-Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.6. 2.7.2 Höhe und Dauer der Leistung Wir zahlen das vereinbarte Genesungsgeld − für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die wir Unfall-Krankenhaustagegeld leisten, − auch wenn die versicherte Person vor der Krankenhausentlassung verstirbt. Unfall-Tagegeld 2.8.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt − in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und − in ärztlicher Behandlung. 2.8.2 Höhe und Dauer der Leistung Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind − die vereinbarte Versicherungssumme und − der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich nach − der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen. − der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war. Das Unfall-Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Beispiel: Bei einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % zahlen wir das vereinbarte Unfall-Tagegeld in voller Höhe. Bei einem ärztlich festgestellten Grad der Beeinträchtigung von 50 % zahlen wir die Hälfte des Unfall-Tagegelds. Wir zahlen das Unfall-Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für 1 Jahr ab dem Tag des Unfalls. -- 26 of 62 -- Hilfe- und Pflegeleistungen 2.9.1 Was ist versichert? Führt ein Unfall der versicherten Person zu einer Hilfebedürftigkeit, erbringen wir Hilfe- und Pflegeleistungen. Wir bedienen uns dazu qualifizierter Dienstleister. Die Hilfe- und Pflegeleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland. 2.9.2 Wann und in welchem Umfang erhalten Sie Hilfe- und Pflegeleistungen? 2.9.2.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person − ist durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und − benötigt deshalb Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (Hilfebedürftigkeit). 2.9.2.2 Bedarfsermittlung und Umfang der Leistung Wir ermitteln den durch den Unfall entstandenen, individuellen Bedarf an Hilfe- und Pflegeleistungen aus Art und Umfang der Hilfebedürftigkeit. Diesen Bedarf decken wir mit den in Ziffer 2.9.3 aufgeführten Leistungen. 2.9.2.3 Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen Haben Krankheiten oder Gebrechen an der Hilfebedürftigkeit mitgewirkt, schränken wir abweichend von Ziffer 3 unsere Hilfe- und Pflegeleistungen nicht ein. 2.9.3 Welche Leistungen sind versichert? 2.9.3.1 Hilfeleistungen Wir organisieren die folgenden Hilfeleistungen und übernehmen deren Kosten. 2.9.3.1.1 Menüservice Wir versorgen die versicherte Person und mitversicherte Kinder täglich mit einer Hauptmahlzeit aus dem Angebot des Dienstleisters. Die Kosten übernehmen wir für bis zu 6 Monate. 2.9.3.1.2 Einkäufe und Besorgungen Wir kaufen für die versicherte Person 2-mal wöchentlich Waren des täglichen Bedarfs ein und erledigen notwendige Besorgungen, z. B. Lebensmittel, Medikamente, Bank- oder Behördengänge, Bringen und Abholen von Wäsche. Die Kosten übernehmen wir für bis zu 6 Monate. Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht. 2.9.3.1.3 Begleitung bei Arzt-, Therapie- und Behördengängen Wir bringen und begleiten die versicherte Person bis zu 2-mal in der Woche zu notwendigen Arzt-, Krankenhaus-, Therapie- und Behördenterminen sowie zu medizinischen Behandlungen. Die Kosten übernehmen wir für bis zu 6 Monate. 2.9.3.1.4 Wohnungsreinigung Wir reinigen den Wohnbereich der versicherten Person im üblichen Umfang bis zu 1-mal wöchentlich. Die Kosten übernehmen wir für bis zu 6 Monate. 2.9.3.1.5 Wäscheservice Wir waschen, trocknen und bügeln die Wäsche sowie leisten die Schuhpflege der versicherten Person bis zu 1-mal wöchentlich. Die Kosten übernehmen wir für bis zu 6 Monate. 2.9.3.1.6 Hausnotruf Wir versorgen die versicherte Person für bis zu 6 Monate mit einer Hausnotrufanlage, über die eine Rufzentrale 24 Stunden am Tag erreichbar ist. 2.9.3.1.7 Tag- und Nachtwache Wir organisieren und übernehmen die Kosten für eine Tag- und Nachtwache, sofern eine intensive Beaufsichtigung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Der zeitliche Aufwand ist auf 48 Stunden nach Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung begrenzt. -- 27 of 62 -- 2.9.3.1.8 Familien-Hilfe Wir organisieren und übernehmen die Kosten für die Betreuung von Kindern, welche mit der versicherten Person zusammen in einem Haushalt leben. Diese Leistung umfasst die Kostenübernahme und Organisation für − eine Tagesmutter (einschließlich Freizeitgestaltung), − Fahrdienste zur Kita, Schule oder Tagesmutter, − Hausaufgabenbetreuung bis zur 4. Klasse, − Zubereitung von Mahlzeiten, − Wäscheservice (Waschen, Trocknen, Bügeln, Schuhpflege), − Einkäufe und Wohnungsreinigung, − Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe beim Essen, − Unterstützung beim An- und Auskleiden, − Hilfe bei der Körperpflege (nicht medizinischer Art). Der zeitliche Aufwand ist auf täglich 8 Stunden für maximal 4 Wochen begrenzt. In Notfällen organisieren und übernehmen wir die Kosten für eine Betreuung bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Versicherungsfalles ohne anderweitige (z. B. familiäre) Hilfeleistung. Die Kosten für die Kinderbetreuung übernehmen wir für bis zu 6 Monate. 2.9.3.1.9 Fahrtkosten Wir übernehmen die nachgewiesenen Fahrtkosten für − die Hin- und Rückfahrt zu Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthalt. − Taxifahrten zur ambulanten Weiterbehandlung oder zu notwendigen Behördengängen, sofern dort persönliches Erscheinen notwendig ist, für bis zu 2-mal pro Woche, in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Wohnsitz der versicherten Person. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger, z. B. der Krankenversicherer zur Leistung verpflichtet ist, werden nur die im Selbstbehalt verbleibenden Kosten übernommen. 2.9.3.1.10 Hausmeisterdienste Wir übernehmen die Kosten eines Hausmeisterdienstes für notwendige Streu- und Reinigungspflichten sowie für die Gartenpflege, sofern die versicherte Person ganz oder teilweise außerstande ist, diesen Pflichten nachzukommen. Die Kosten für den Hausmeisterdienst übernehmen wir für bis zu 6 Monate. 2.9.3.2 Organisation von weiteren Hilfeleistungen Auf Ihren Wunsch organisieren wir die folgenden Hilfeleistungen für Sie. Deren Kosten tragen Sie selbst: − Rechtsberatung zum Vertragsrecht (Arzthaftungs- und Medizinrecht) oder Informationsrecht (Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe ärztlicher Patientenakten einschl. Datenschutzproblemen) − Hausmeisterdienst − Gartenpflege − Umbau des Kraftfahrzeugs − Wohnraumberatung zum barrierefreien Wohnen − Umzugsservice − Haar-, Nagel- oder Fußpflege 2.9.3.3 Pflegeleistungen Wir organisieren die folgenden Pflegeleistungen und übernehmen deren Kosten: 2.9.3.3.1 Grundpflege Die versicherte Person erhält bis zu 1-mal täglich bis zu 3 Stunden eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören: − Körperpflege, einschließlich Teil- und Ganzwaschungen − An- und Auskleiden − Lagern und Betten − Hilfe bei der Nahrungszubereitung, -aufnahme und -ausscheidung -- 28 of 62 -- 2.9.3.3.2 Information und Beratung zur Pflege Wir informieren zur gesetzlichen Pflegeversicherung und beraten bei der Auswahl und Anschaffung von notwendigen Hilfsmitteln. 2.9.3.3.3 Pflegeschulung für Angehörige Wir organisieren und übernehmen die Kosten für eine einmalige Pflegeschulung von Angehörigen, falls diese die versicherte Person nach einem Unfall selbst pflegen wollen. 2.9.3.3.4 Kontaktaufnahme mit Angehörigen, Arbeitergeber, Ärzten und Gesellschaften Wir übernehmen bei Bedarf die Kommunikation zwischen Angehörigen, dem Arbeitgeber, Ärzten und weiteren Gesellschaften. 2.9.3.3.5 Pflegeplatzgarantie In Notfällen garantieren wir die Vermittlung eines Pflegeplatzes für nicht suizidgefährdete Erwachsene in einer qualitätsgeprüften Pflegeeinrichtung. Es wird ein möglichst ortsnaher Pflegeplatz vermittelt. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Die Kosten für die Unterbringung sind von der versicherten Person selbst zu tragen. 2.9.4 Wie lange erhalten Sie unsere Leistungen, und wie ist das Verhältnis zur gesetzlichen Pflegeversicherung? 2.9.4.1 Dauer und Höhe der Leistung Wir erbringen die Hilfe- und Pflegeleistungen, solange der Bedarf gemäß Ziffer 2.9.2 besteht, längstens für 1 Jahr ab dem Tag des Unfalls bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 EUR. 2.9.4.2 Leistung bei Anerkennung einer Pflegestufe Die Anerkennung einer Pflegestufe der gesetzlichen Pflegeversicherung hat Auswirkungen auf Umfang und Dauer der Hilfe- und Pflegeleistungen: − Werden ausschließlich Sachleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gewählt, erbringen wir ergänzend Hilfe- und Pflegeleistungen, soweit zusätzlicher Bedarf besteht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach Ziffern 2.9.2 und 2.9.3. − Werden Geldleistungen gewählt, lässt sich der zusätzliche Bedarf nicht objektiv feststellen. Unsere Leistungen enden dann insgesamt. 2.9.5 Welche Leistungen erhalten pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person? 2.9.5.1 Voraussetzungen für die Leistung − Die versicherte Person hat einen Angehörigen bis zum Eintritt des Unfalls gepflegt und ist dazu unfallbedingt nicht mehr in der Lage. Angehörige sind der Ehe- oder Lebenspartner oder Verwandte 1. Grades der versicherten Person. − Die versicherte Person und der Angehörige leben in häuslicher Gemeinschaft. − Für den Angehörigen bestand zum Zeitpunkt des Unfalls eine Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung. 2.9.5.2 Umfang der Leistung Wir übernehmen die Hilfe- und Pflegeleistungen im Umfang von Ziffer 2.9.3, soweit die versicherte Person sie vor dem Unfall erbracht hat. 2.9.5.3 Dauer der Leistung Solange die Voraussetzungen der Ziffer 2.9.5.1 vorliegen, erbringen wir unsere Leistungen ergänzend zu den Sachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Hat der Angehörige vor dem Unfall Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, erbringen wir unsere Leistungen bis zu einem Monat. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraumes auf Sachleistungen umgestellt, gilt Ziffer 2.9.5.4. Wird für die versicherte Person eine Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt, enden unsere Leistungen nach der Anerkennung. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person stirbt. 2.9.5.4 Ende unserer Leistungen Unsere Leistungen enden spätestens 1 Jahr nach dem Unfall der versicherten Person. 2.9.6 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ergänzend zu Ziffer 6 gelten folgende Obliegenheiten: 2.9.6.1 Auskunftspflicht Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person. Sie oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie für unsere Leistungen erforderlich sind. Dies gilt auch für den Gesundheitszustand pflegebedürftiger Angehöriger, wenn wir für sie Leistungen erbringen. -- 29 of 62 -- 2.9.6.2 Beantragung von Pflegeleistungen Entspricht die Hilfebedürftigkeit der versicherten Person voraussichtlich einer Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung, müssen Sie oder die versicherte Person dort unverzüglich Leistungen beantragen. 2.9.6.3 Anzeigepflicht bei Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung Die Anerkennung einer Pflegestufe und den Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung müssen Sie oder die versicherte Person uns unverzüglich anzeigen. 2.9.6.4 Obliegenheitsverletzung Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Ziffer 7 gilt entsprechend. 2.9.7 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern? Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Dadurch werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet. Für Dienstleistungen, die Sie oder die versicherte Person in Auftrag geben, übernehmen wir keine Kosten. Bergungskosten 2.10.1 Such-, Rettungs- und Bergungskosten Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten entstanden für − Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten. − den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus, zur Spezialklink oder zur nächstgelegenen Druckkammer. Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. Wir erstatten nachgewiesene und von Dritten nicht übernommene Kosten. Die Höhe ist insgesamt auf 1 Mio. EUR begrenzt. 2.10.2 Therapie in einer Dekompressionskammer Nach Tauchunfällen ersetzen wir die Kosten für die Therapie und Behandlung in einer Dekompressionskammer im Fall einer Caissonkrankheit. Die Leistung erbringen wir auch bei fahrlässiger oder grob fahrlässiger Missachtung der gültigen Richtlinien für das Tauchen oder Dekomprimieren. Wir erstatten nachgewiesene und von Dritten nicht übernommene Kosten. 2.10.3 Kosten für die Heimfahrt oder Unterbringung von mitreisenden Kindern und dem mitreisenden Partner Bei Unfällen im Ausland übernehmen wir die Kosten für die Heimfahrt oder Unterbringung des mitreisenden Partners und der mitreisenden Kinder der versicherten Person. Zusätzlich übernehmen wir für den Partner und die mitreisenden Kinder Verpflegungskosten bis zu 300 EUR pro Person. Bei betreuungsbedürftigen Personen tragen wir die entstehenden Kosten für die Heimreise der Begleitperson. 2.10.4 Rückkehr zum ständigen Wohnsitz Wir übernehmen die Kosten für die Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. Bei einem Krankenhausaufenthalt, der voraussichtlich mindestens 7 Tage dauert, übernehmen wir die Kosten für die Rückkehr zum ständigen Wohnsitz des Verletzten (oder einem in der Nähe gelegenen Krankenhaus) auch ohne medizinische Notwendigkeit. 2.10.5 Unfallbedingter Todesfall im Ausland Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland übernehmen wir die Kosten für − die Überführung zum letzten, in Deutschland gelegenen, ständigen Wohnsitz oder − die Bestattung im Ausland. 2.10.6 Krankenbesuch von einer nahestehenden Person Bei Unfällen im Ausland übernehmen wir die Kosten für einen Krankenbesuch einer nahestehenden Person, sofern die versicherte Person allein gereist ist und der Krankenhausaufenthalt über den geplanten Rückreisetermin hinausgeht. -- 30 of 62 -- Wir übernehmen die Kosten für die − Hin- und Rückreise der nahestehenden Person, maximal jedoch in Höhe der Kosten für eine Hin- und Rückreise vom Wohnsitz der versicherten Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes. − Verpflegung- und Übernachtung der nahestehenden Person bis 300 EUR. 2.10.7 Leistung bei mehreren Unfallversicherungen Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, können Leistungen der Art Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Kosmetische Operationen 2.11.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben. Soweit Zähne betroffen sind, gehören alle natürlichen Zähne und Zahnersatz (z. B. Brücken, Implantate, Kronen, Inlays) zum äußeren Erscheinungsbild. Ausgeschlossen ist herausnehmbarer Zahnersatz (z. B. Geschiebeprothesen, Klammerprothesen, Teleskopprothesen, Vollprothesen). Die kosmetische Operation erfolgt − durch einen Arzt, − nach Abschluss der Heilbehandlung, − bei Erwachsenen innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen bis zum 25. Geburtstag. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. 2.11.2 Höhe und Dauer der Leistung Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene − Arzthonorare und sonstige Operationskosten. − Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus. − Zahnbehandlungs-, Zahnlabor- und Zahnersatzkosten. − Kosten für medizinisch notwendige Hilfs- und Heilmittel. Die Leistung ist auf insgesamt 1 Mio. EUR begrenzt. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, können Kosten für kosmetische Operationen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Kosmetische Operationen infolge von Brustkrebs 2.12.1 Voraussetzung für die Leistung Die versicherte Person musste sich aufgrund einer Brustkrebserkrankung einer Brustoperation mit Entfernung einer kompletten Brustdrüse unterziehen. Die krebsbedingte Brustoperation erfordert eine kosmetische oder plastische Brustoperation und/oder kosmetische Behandlungen beim Kosmetiker. Wir erbringen keine Leistung, − wenn die Brustkrebserkrankung vor Vertragsbeginn oder in den ersten 3 Monaten nach Vertragsbeginn erstmals diagnostiziert wurde, − für Tumore, die histologisch als Krebsvorstufen beschrieben werden. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. 2.12.2 Art und Höhe der Leistung Wir leisten bis zu 10.000 EUR für − nachgewiesene Arzthonorare, − sonstige Operationskosten und − notwendige Kosten für die Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus, soweit diese durch die kosmetische oder plastische Brustoperation verursacht sind. Soweit Kosten für kosmetische Behandlungen beim Kosmetiker entstehen, werden diese bis maximal 5.000 EUR bezahlt. Hierzu zählt z. B. das künstlerische Pigmentieren oder Tätowieren von Warze und Hof für die Wiederherstellung verlorener Symmetrie. -- 31 of 62 -- Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann Kostenersatz für kosmetische Operationen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Komageld 2.13.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person fällt nach einem Unfall in ein Koma oder wird in ein künstliches Koma versetzt. 2.13.2 Höhe und Dauer der Leistung Wir zahlen ein Komageld − in Höhe von 30 EUR pro Kalendertag, − ab dem ersten Kalendertag des komatösen Zustands, − für den Zeitraum des komatösen Zustands, − längstens für 3 Jahre vom Unfalltag. Sofortleistung 2.14.1 Voraussetzung für die Leistung Die versicherte Person hat vor dem 70. Geburtstag durch einen Unfall eine schwere Verletzung erlitten. Eine schwere Verletzung liegt vor bei: − Querschnittslähmung − Amputation eines Arms oder einer Hand − Amputation eines Beins oder eines Fußes − Schädel-Hirntrauma 2.Grades (Kontusion) oder Hirnblutung − dauerhafte Erblindung oder Verlust eines Auges − Linsenverlust auf mindestens einem Auge (Aphakie) − Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 20 % der Körperoberfläche − gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen − Kombination aus mindestens zwei unterschiedlichen, der im folgenden genannten Verletzungsbilder: − Bruch eines langen Röhrenknochens (Oberarmknochen, Elle, Speiche, Oberschenkelknochen, Schien- und Wadenbein) − Beckenbruch − Bruch der Wirbelsäule − gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs Die Verletzung muss ärztlich festgestellt werden. 2.14.2 Höhe der Leistung Wir zahlen die Sofortleistung einmal je Unfallereignis in Höhe von 20.000 EUR, sofern die versicherte Person nicht innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall verstirbt. 2.14.3 Sofortleistung bei selbstgenutztem Wohneigentum Wenn Sie als Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit selbstgenutztes Wohneigentum erstmalig erwerben oder bauen, erhöht sich die Sofortleistung für Sie und Ihren mitversicherten Ehe-/Lebenspartner auf − 50.000 EUR im 1. Jahr nach Erwerb/Baubeginn. − 45.000 EUR im 2. Jahr nach Erwerb/Baubeginn. − 40.000 EUR im 3. Jahr nach Erwerb/Baubeginn. − 35.000 EUR im 4. Jahr nach Erwerb/Baubeginn. − 30.000 EUR im 5. Jahr nach Erwerb/Baubeginn. − 25.000 EUR im 6. Jahr nach Erwerb/Baubeginn. Der Versicherungsschutz beginnt − mit dem Erwerb des Eigenheims oder − mit Beginn der Bauarbeiten, wenn das Eigenheim noch nicht bezugsfertig ist. -- 32 of 62 -- Der Versicherungsschutz endet zum frühesten der folgenden Termine: − mit Ablauf des 6. Jahres nach Erwerb/Baubeginn, − mit Veräußerung des Eigenheims, − mit Beendigung der Unfallversicherung. 2.14.4 Ansprüche bei Bestehen mehrerer Unfallversicherungen Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Sofortleistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Kurbeihilfe und Reha-Hilfe 2.15.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat nach einem Unfall − innerhalb von 3 Jahren ab dem Unfalltag gerechnet, − wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen, − für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 1 Woche, − eine medizinisch notwendige Kur oder Reha-Maßnahme durchgeführt. Die Kurbeihilfe- und Reha-Hilfe zahlen wir auch bei ambulanten oder teilstationären Kur- oder Reha-Maßnahmen. Unfallbedingte, medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlungen sind keine Kur. Die Voraussetzungen für die Leistung sind uns durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. 2.15.2 Art und Höhe der Leistung Wir erstatten von der versicherten Person selbst getragene Kosten der Kur- oder Reha-Maßnahme. Zusätzlich erhalten Sie ein Kur- und Reha-Tagegeld in Höhe von 30 EUR für jeden Tag der vollstationären Kur- oder Reha-Maßnahme, längstens jedoch für 100 Tage. Bei teilstationären oder ambulanten Kuren oder Reha-Maßnahmen zahlen wir das Kur- und Reha-Tagegeld nur für die tatsächlichen Behandlungstage. Die Leistung kann nur einmal je Unfallereignis in Anspruch genommen werden. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Kurbeihilfe und Reha-Hilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Reha-Management 2.16.1 Was ist versichert? Nach einem Unfall erbringen wir Rehabilitationsleistungen. Wir bedienen uns dazu qualifizierter Dienstleister. Diese Rehabilitationsleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland. 2.16.2 Wann und in welchem Umfang erhalten Sie Rehabilitationsleistungen? 2.16.2.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten. Dieser Unfall wird nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) von mindestens 20 % führen. Die Rehabilitationsleistungen können auch bei unfallbedingter Berufsunfähigkeit beantragt werden. Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet, dass die versicherte Person zukünftig nicht mehr imstande sein wird, ihren Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die ihrer Ausbildung entspricht und gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzt. 2.16.2.2 Bedarfsermittlung und Reha-Management Wir unterstützen die versicherte Person durch ein Reha-Management. Dies beinhaltet − eine Situationsanalyse, − die Ermittlung des medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitationsbedarfs, − die Erstellung eines individuellen Rehabilitationskonzepts, − die Begleitung bei der Rehabilitation sowie − die Beratung über mögliche Leistungen der deutschen Sozialversicherung oder anderer Leistungsträger. -- 33 of 62 -- 2.16.2.3 Mitwirkung von Krankheiten Haben Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt, schränken wir abweichend von Ziffer 3 unsere Rehabilitationsleistungen nicht ein. 2.16.3 Welche Leistungen sind versichert? 2.16.3.1 Medizinische Rehabilitation und Therapie Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete ambulante und stationäre Rehabilitationsbehandlungen, -maßnahmen und Therapien. Das können zum Beispiel sein: − ärztliche Zweitmeinung − qualifizierte Leistungserbringer (z. B. spezialisierte Ärzte, Physiotherapeuten, Kliniken, Reha-Einrichtungen) − spezielle Therapien und Maßnahmen (z. B. psychologische Betreuung, Osteopathie) Beispiel: Nach einem Motorradunfall wird die versicherte Person in die nächste Klinik verbracht. Auf Wunsch der versicherten Person − holen wir eine ärztliche Zweitmeinung ein. − organisieren die Verlegung in eine geeignetere Spezialklinik. − vermitteln geeignete Anschlussbehandlungen, z. B. Osteopathie. 2.16.3.2 Beruf Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das bestehende Arbeitsverhältnis oder die berufliche Neuorientierung. Das können zum Beispiel sein: − Stufenweise Wiedereingliederung, − Umgestaltung des Arbeitsplatzes, − Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen, einschließlich Kostenübernahme anfallender Schulungs- und Prüfungsgebühren. 2.16.3.3 Hilfsmittel Wir beraten über und vermitteln geeignete Hilfsmittel. Das können zum Beispiel sein: − Prothesen, − Rollstühle, − Gehhilfen. 2.16.3.4 Wohnen und Mobilität Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Anpassung der Wohnsituation und zum Erhalt der Mobilität. Das können zum Beispiel sein: − Barrierefreies Wohnkonzept, − Umbaumaßnahmen an Haus oder Wohnung, − Anpassung und Umrüstung von Fahrzeugen. 2.16.4 Wie lange und in welcher Höhe erhalten Sie unsere Leistungen? Wie wirken sich Zahlungen anderer Leistungsträger aus? 2.16.4.1 Leistungsdauer Die Leistungen nach Ziffer 2.16.2.2 und 2.16.3 erbringen wir längstens für 3 Jahre ab dem Tag des Unfalls. 2.16.4.2 Kostenübernahme Wir zahlen für Leistungen aus dem Reha-Management je Unfallereignis insgesamt bis zu 1 Mio. EUR. 2.16.4.3 Zahlungen anderer Leistungsträger Die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen nach Ziffer 2.16.3.1 bis 2.16.3.3 tragen wir, soweit sie nicht von anderen Leistungsträgern, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, übernommen werden. -- 34 of 62 -- 2.16.5 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ergänzend zu Ziffer 6 gelten folgende Obliegenheiten: 2.16.5.1 Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person. Sie oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie für unsere Leistungen erforderlich sind. 2.16.5.2 Auskünfte für die Beurteilung unserer Leistungspflicht Auskünfte, die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, haben Sie uns ebenso zu erteilen. Dazu gehören insbesondere Informationen − zum aktuellen Versicherungsschutz bei gesetzlichen, privaten oder sonstigen Versicherungs-/Versorgungs-/Leistungsträgern. − zu bereits beantragten, erbrachten oder zugesagten Leistungen. 2.16.5.3 Obliegenheitsverletzung Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Ziffer 7 gilt entsprechend. 2.16.6 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern? Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Dadurch werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet. Für Dienstleistungen, die Sie oder die versicherte Person in Auftrag geben, übernehmen wir keine Kosten. 2.16.7 Wie wirken sich die Rehabilitationsleistungen auf andere Leistungen aus der Unfallversicherung aus? Erbringen wir Rehabilitationsleistungen, ist damit die Anerkennung unserer Leistungspflicht für weitere Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung nicht verbunden. Maßgeblich dafür sind die Bedingungen, die für die jeweiligen Leistungsarten gelten. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen 2.17.1 Voraussetzungen für die Leistung Wir erstatten innerhalb von 5 Jahren nach einem Unfall die Kosten für behinderungsbedingte Mehraufwendungen, sofern die Maßnahmen aufgrund einer durch den Unfall verursachten Invalidität erforderlich sind. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. 2.17.2 Art und Höhe der Leistung Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten für − die behindertengerechte Fahrzeugumrüstung, − den behindertengerechten Haus- oder Wohnungsumbau, − den Umzug in einen behinderten gerechten Wohnsitz, − Prothesen und Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Arm- oder Beinprothesen, Hörgeräte, Gehhilfen, Orthesen), − künstliche Organe und Organtransplantationen, − Schulungen zum Erlernen der Blindenschrift oder Gebärdensprache, − die Anschaffung eines Assistenz- oder Blindenhundes, − die Reparatur oder den Ersatz bei Beschädigung von bestehenden Gliedmaßenprothesen. Wir erstatten die Kosten für notwendige behinderungsbedingte Mehraufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 50.000 EUR je Unfallereignis. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (z. B. Krankenversicherer, Unfallverursacher), kann der Erstattungsanspruch gegen uns nur in Höhe der von dort nicht übernommenen restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, kann der gesamte Erstattungsanspruch gegen uns geltend gemacht werden, wenn Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an uns abgetreten werden. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann Kostenersatz für behinderungsbedingte Mehraufwendungen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. -- 35 of 62 -- Pflegetagegeld 2.18.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person wird durch einen Unfall pflegebedürftig und es wird ihr mindestens der Pflegegrad 2 im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung zuerkannt. 2.18.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen ein tägliches Pflegegeld − für die Dauer der Pflegegradzuerkennung, − ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Pflegegrads, − in Höhe von − 20 EUR bei Pflegegrad 2, − 40 EUR bei Pflegegrad 3, − 60 EUR ab Pflegegrad 4, − für längstens 1 Jahr. Psychologische Soforthilfe 2.19.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person erhält eine psychologische Betreuung/Behandlung sofern − diese aufgrund einer direkten oder indirekten Unfalleinwirkung ärztlich angeordnet wird oder − ein Leistungsanspruch auf Sofortleistung nach Ziffer 2.14 besteht oder − diese Opfer eines Überfalls oder einer Geiselnahme geworden ist oder − eine psychische oder nervöse Störung im Anschluss an einen Unfall eintreten ist und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Hirnnervensystems zurückzuführen sind oder − eine mitversicherte Person unfallbedingt verstorben ist. 2.19.2 Art und Höhe der Leistung Wir ersetzen die nachgewiesenen Kosten für 10 Sitzungen einer psychologischen Betreuung/Behandlung. Selbstverteidigungskurs nach Gewaltstraftaten 2.20.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist Opfer einer Gewaltstraftat geworden. Voraussetzung für die Leistung ist, dass die Tat polizeilich angezeigt und ein Antrag auf Strafverfahren gestellt wurde. 2.20.2 Art und Höhe der Leistung Wir erstatten die Kosten eines Selbstverteidigungskurses bis 1.000 EUR. Vorsorgeversicherung 2.21.1 Voraussetzung für die Leistung Es besteht beitragsfreier Versicherungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversicherung − für Kinder der versicherten Person, die während der Wirksamkeit des Vertrags geboren oder bis zum 18. Geburtstag adoptiert werden. − für den zuvor unversicherten Ehe-/Lebenspartner der versicherten Person, sofern für diesen noch keine Unfallversicherung bei der HanseMerkur oder einem anderen Versicherer besteht. − für Kinder, die der hinzukommende Ehe-/Lebenspartner in die Partnerschaft mitbringt und − die in häuslicher Gemeinschaft mit der versicherten Person leben und − zum Zeitpunkt der Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Geburt, Adoption, Heirat oder Eintragung der Lebenspartnerschaft muss uns schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach dem Ereignis angezeigt werden. -- 36 of 62 -- Voraussetzung ist auch, dass für den hinzukommenden Ehe-/Lebenspartner kein weiterer privater Unfallversicherungsschutz bei der Hanse- Merkur oder einem anderen Versicherer besteht. 2.21.2 Art und Umfang der Leistung Die Vorsorgeversicherung beinhaltet folgende Leistungen: − Invaliditätsleistung 100.000 EUR − Todesfall-Leistung 10.000 EUR − Unfall-Krankenhaustagegeld 20 EUR − alle beitragsfreien Leistungen der Ziffern 2.9 bis 2.30 Die Höhe und Fälligkeit der Leistungen regelt sich nach diesen Bedingungen. Bei der Invaliditätsleistung finden vereinbarte Progressionsmodelle der versicherten Person keine Anwendung für die Vorsorgeversicherung. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, so können Leistungen aus der Vorsorgeversicherung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 2.21.3 Dauer der Leistung Der beitragsfreie Versicherungsschutz besteht für 12 Monate ab dem Zeitpunkt − der Geburt. − der Rechtswirksamkeit der Adoption. − der Heirat. − der Eintragung als Lebenspartnerschaft. Endet der Versicherungsvertrag, so endet mit diesem auch der beitragsfreie Versicherungsschutz der Vorsorgeversicherung. 2.21.4 Einschluss der Person in den Vertrag Stellen Sie einen Antrag auf Einschluss der betreffenden Person während der Dauer des Vorsorgeschutzes, erfolgt der Einschluss ohne Gesundheitsprüfung. Liegt der Versicherungsbeginn für die hinzukommende Person im Zeitraum der Vorsorgeversicherung, gelten die beantragten Versicherungssummen anstelle der Versicherungssummen aus der Vorsorgeversicherung. Der Versicherungsschutz ist bis zum Ende der Vorsorgeversicherung nach Ziffer 2.21.3 beitragsfrei. Leistungen für Kinder 2.22.1 Erweiterungen des Unfallbegriffs 2.22.1.1 Verätzungen Als Unfall gilt auch, wenn das versicherte Kind bis zum 18. Geburtstag eine Gesundheitsschädigung infolge einer Verätzung erleidet. 2.22.1.2 Alkoholvergiftungen Als Unfall gilt auch, wenn das versicherte Kind bis zum 14. Geburtstag eine Alkoholvergiftung erleidet. 2.22.2 Unfalltod beider Eltern Sterben beide in diesem Vertrag versicherten Elternteile infolge desselben Unfallereignisses, so verdoppeln sich die vereinbarten Versicherungssummen beider Eltern für die Todesfall-Leistung. Voraussetzung für die Leistung ist, dass mindestens ein erb- oder bezugsberechtigtes Kind unter 18 Jahren in diesem Vertrag mitversichert ist und in häuslicher Gemeinschaft mit mindestens einem Elternteil lebt. 2.22.3 Vollwaisen-Rente 2.22.3.1 Voraussetzungen für die Leistung Sterben beide in diesem Vertrag versicherten Elternteile infolge desselben Unfallereignisses, zahlen wir eine Vollwaisen-Rente an die mitversicherten eigenen und adoptierten Kinder. 2.22.3.2 Art und Höhe der Leistung Die Vollwaisen-Rente zahlen wir jährlich in Höhe des 50-fachen Bruttojahresbeitrags, der für die Unfallversicherung des jeweiligen Kindes zum Unfallzeitpunkt aufgewendet wurde, höchstens jedoch 8.000 EUR pro Jahr und Kind. Die Zahlung endet mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. -- 37 of 62 -- 2.22.4 Beschädigung von Zahnspangen In Ergänzung zu den kosmetischen Operationen ersetzen wir bei Kindern bis zum 18. Geburtstag auch die notwendigen Kosten zur Reparatur von unfallbedingten Beschädigungen von Zahnspangen bis zu einer Höhe von 1.500 EUR. 2.22.5 Rooming-In 2.22.5.1 Voraussetzung für die Leistung Das versicherte Kind unter 18 Jahren befindet sich wegen eines Unfalls − in vollstationärer Heilbehandlung und − es übernachtet ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-In). Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. 2.22.5.2 Art und Umfang der Leistung Wir erstatten Ihnen die nachgewiesenen Übernachtungskosten für den Erziehungsberechtigten im Krankenhaus. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 2.22.6 Schulausfallgeld/Nachhilfeunterricht 2.22.6.1 Voraussetzung für die Leistung Das versicherte Kind unter 18 Jahren kann wegen eines Unfalls nicht am Schulunterricht teilnehmen. 2.22.6.2 Art und Umfang der Leistung Wir organisieren einen Lehrer für Privatunterricht für die Zeit, in der das versicherte Kind nicht am normalen Unterricht teilnehmen kann. Die dabei entstehenden Kosten erstatten wir für bis zu 6 Monate nach dem Unfall. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 2.22.7 Führen von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis Abweichend von Ziffer 5.1.2 besteht Versicherungsschutz für Kinder bis zum 18. Geburtstag, die ein Land- oder Wasserfahrzeug lenken oder fahren, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. 2.22.8 Umgang mit selbstgebauten Feuerwerkskörpern Abweichend von Ziffer 5.1.2 besteht Versicherungsschutz für Kinder bis zum 18. Geburtstag, wenn ein Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbst gebauter Feuerwerkskörper entstanden ist. Voraussetzung ist, dass mit dem Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt wurde. 2.22.9 Logopädische/psychische Therapie nach unfallbedingter Aphasie bei Kindern 2.22.9.1 Voraussetzungen für die Leistung Das versicherte Kind erleidet einen unfallbedingten Sprachverlust (Aphasie). Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. 2.22.9.2 Art und Höhe der Leistung Wir erstatten die nachgewiesen Kosten für notwendige logopädische und psychotherapeutische Therapiemaßnahmen bis maximal 1.500 EUR je Unfallereignis. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Haushaltshilfegeld 2.23.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist aufgrund von Unfallverletzungen oder Unfalltod nicht in der Lage, der Versorgung/Beaufsichtigung der mit ihr im Haushalt lebenden Kinder nachzukommen. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. -- 38 of 62 -- 2.23.2 Art und Höhe der Leistung Wir erstatten Ihnen die nachgewiesen Kosten für eine Haushaltshilfe und/oder eine Tagesmutter zur Betreuung der Kinder für den Zeitraum von bis zu 6 Monaten ab dem Unfalltag. Die Leistung umfasst auch die erforderliche Begleitung z. B. zum Sportverein, Kindergarten oder zur Schule. Anfallende Vermittlungskosten werden von uns nicht erstattet. Das Haushaltshilfegeld wird ausschließlich in Deutschland durch von uns beauftragte Dienstleister erbracht. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (z. B. Krankenkasse) kann der Erstattungsanspruch gegen uns nur in Höhe der von dort nicht übernommenen restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Haustierbetreuung 2.24.1 Voraussetzung für die Leistung Die versicherte Person ist aufgrund eines Unfalls außerstande das eigene Haustier zu versorgen und weitere im Haushalt der versicherten Person lebende Mitbewohner können die Versorgung des Haustiers ebenfalls nicht sicherstellen. 2.24.2 Art und Höhe der Leistung Wir vermitteln die Unterbringung oder Versorgung des Haustiers. Die daraus entstehenden Kosten übernehmen wir mit bis zu 50 EUR pro Tag, insgesamt bis höchstens 1.500 EUR. Bei Unfällen im Ausland übernehmen wir zusätzlich die Kosten für den Heimtransport, sofern das Haustier vor Ort nicht mehr betreut werden kann. Ausgeschlossen sind Tiere, für deren Haltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist (z. B. Reptilien). Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Erweiterte Therapien 2.25.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person erleidet eine schwere Unfallverletzung, die voraussichtlich zu einer dauerhaften Invalidität führt. 2.25.2 Art und Höhe der Leistung Wir übernehmen die Kosten für ärztlich empfohlene Therapien und Behandlungskosten, − welche von der Krankenkasse nicht oder nur anteilig übernommen werden, − bis zu einem Gesamtbetrag von 7.500 EUR, − für die Dauer von bis zu 3 Jahren ab dem Unfalltag. Für jede Therapie oder Behandlungsmethode sind 10 % der Kosten von der versicherten Person selbst zu tragen (Selbstbeteiligung). Zum Leistungsumfang der Erweiterten Therapien gehören folgende Therapien und Behandlungsmethoden: − Erweiterte Physiotherapie und Krankengymnastik (einschl. Massagen und Fango), − Logopädie, − Akupunktur, − Chirotherapie, − Osteopathie, − Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT), − Ergotherapie, − Traditionelle chinesische Medizin (TCM), − Schmerztherapie, − Lymphdrainage, − Weitere hier nicht genannte Therapien und Behandlungsmethoden, die von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse zumindest anteilig übernommen werden. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung der Erweiterten Therapien nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. -- 39 of 62 -- Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen oder Bänderrissen (Gipsgeld) 2.26.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat durch einen Unfall einen vollständigen Knochenbruch oder kompletten Bänderriss erlitten und sich in medizinisch notwendiger vollstationärer und/oder ambulanter Heilbehandlung befunden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haarrisse, Fissuren, knöcherne Ausrisse (Abrissfrakturen) und Knochenabsplitterungen. 2.26.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen bei ambulant behandelten Knochenbrüchen oder Bänderrissen ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 EUR. Bei Knochenbrüchen oder Bänderrissen, die eine vollstationäre Krankenhausbehandlung zur Folge hatten, zahlen wir das Schmerzensgeld abhängig von der Dauer des Krankenhausaufenthalts. Dauer des Krankenhausaufenthalts Schmerzensgeld Bis zu 4 Tage 250 EUR 5 bis 13 Tage 500 EUR Ab 14 Tage 1.000 EUR Aktiv-Hilfe 2.27.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat durch einen Unfall einen vollständigen Knochenbruch oder kompletten Bänderriss erlitten. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haarrisse, Fissuren, knöcherne Ausrisse (Abrissfrakturen) und Knochenabsplitterungen. 2.27.2 Art und Höhe der Leistung Wir übernehmen die Kosten für ärztlich angeratenen Fitnesskurse, die − den Heilungsverlauf unterstützen und − nicht oder nur anteilig von der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Zum Leistungsumfang gehören: − Aerobic − Aqua Fitness − Floatfit − Pilates − Rückenfit − Spinning − Yoga − Zumba − Weitere, hier nicht genannte Fitnesskurse, die von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse zumindest anteilig übernommen werden. Wir übernehmen die Kosten für Fitnesskurse innerhalb eines Jahres nach dem Unfall bis zu 1.000 EUR. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung der Aktiv-Hilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Leistung bei unfallbedingter Fehl- oder Totgeburt 2.28.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat durch einen Unfall eine Fehl- oder Totgeburt erlitten. Die Fehl- oder Totgeburt muss nach der 12. Schwangerschaftswoche eingetreten sein. Die Schwangerschaft ist durch den Mutterpass nachzuweisen. 2.28.2 Art und Höhe der Leistung Wir übernehmen die Kosten für 10 Sitzungen einer psychologischen Behandlung zur Trauerbewältigung. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten einer Bestattung bis 2.000 EUR, sofern das verstorbene Kind bei der Geburt ein Gewicht von 500 Gramm oder mehr hatte. Die Leistungen der Geburtshilfe nach Ziffer 2.29 können von der Mutter des verstorbenen Kindes ebenfalls in Anspruch genommen werden, sofern die Fehl- oder Totgeburt zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. -- 40 of 62 -- Geburtshilfe 2.29.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person oder das neugeborene Kind leidet infolge der Geburt unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) ist nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht. 2.29.2 Art und Höhe der Leistung Wir übernehmen die Kosten für einen Rückbildungskurs oder osteopathische Behandlungen der versicherten Person oder des neugeborenen Kindes innerhalb eines Jahres nach der Geburt bis zu einer Höhe von 1.000 EUR. Heilbehandlungen im Ausland 2.30.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person erleidet einen Unfall während eines Auslandsaufenthaltes mit einer geplanten Aufenthaltsdauer von bis zu 45 Tagen. Länder, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in denen sie sich regelmäßig länger als drei Monate im Jahr aufhält, gelten nicht als Ausland. 2.30.2 Art und Höhe der Leistung Wir übernehmen die Kosten für die medizinisch notwendige Heilbehandlung einschließlich der Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowie privatärztlicher Behandlung. Die Kosten übernehmen wir auch über den geplanten Rückreisetermin hinaus, solange die Rückkehr aufgrund der Unfallverletzungen nicht möglich ist. Sofern für die Behandlung der Unfallfolgen Arznei-, Hilfsmittel und Geräte vor Ort notwendig aber vor Ort nicht erhältlich sind, organisieren wir die Zusendung und übernehmen die Versandkosten sowie die Zollkosten bei Abholung. Ersatz von Darlehensbeträgen für Eigentümer von Privatimmobilien 2.31.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt in der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Unfalltag gerechnet ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mindestens 50 % beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung wird voraussichtlich länger als ein Jahr bestehen und eine Änderung des Zustandes innerhalb dieser Zeit ist nicht zu erwarten. Diese Beeinträchtigung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden. Die versicherte Person ist zudem Eigentümer einer finanzierten und eigengenutzten Privatimmobilie. Als Privatimmobilien gelten Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen. Dies ist mittels eines Grundbuchauszuges nachzuweisen. 2.31.2 Art und Höhe der Leistung Wir ersetzen die durch Bankbestätigung nachgewiesenen, laufend zu zahlenden Darlehensraten der versicherten Person für die finanzierte, eigengenutzte Privatimmobilie, sofern das Darlehen durch eine auf dem Versicherungsgrundstück lastende Hypothek oder Grundschuld gesichert ist. Ist die versicherte Person Teileigentümer, wird der Darlehensbetrag anteilig erstattet. Die Zahlung erfolgt frühestens ab dem 43. Tag nach dem Unfall und endet mit dem Tag, an dem die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit weniger als 50 % beeinträchtigt ist, spätestens jedoch nach 18 Monaten nach dem Unfall. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Elternunterstützungsgeld 2.32.1 Voraussetzungen für die Leistung Das versicherte Kind hat − einen folgenschweren Unfall erlitten oder − sich unfallbedingt einer schweren Operation unterziehen müssen und − ist auf intensive Betreuung eines Elternteils angewiesen. -- 41 of 62 -- 2.32.1.1 Folgenschwere Unfälle Das versicherte Kind ist einen Monat nach dem Unfall − in seiner normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit oder − bei den Verrichtungen oder Tätigkeiten des täglichen Lebens noch zu mindestens 50 % beeinträchtigt und dieser Zustand wird voraussichtlich ununterbrochen für die nächsten zwei Monate andauern. In diesem Zeitraum sind regelmäßige ärztliche Behandlungen erforderlich. Der Nachweis hierfür ist durch ein fachärztliches Attest zu erbringen. 2.32.1.2 Schwere Operationen Das versicherte Kind unterzieht sich unfallbedingt − einer Operation am offenen Herzen unter Eröffnung des Brustkorbs. − einer Operation an den Lungen unter Eröffnung des Brustkorbs. − einer Operation am Gehirn mit Öffnung des Schädels. − einer Organtransplantation der Bauchspeicheldrüse, des Herzens, des Knochenmarks, der Leber, der Lunge oder der Niere. 2.32.2 Art und Höhe der Leistung Sobald die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen, zahlen wir das Elternunterstützungsgeld − monatlich in Höhe von 1.000 EUR, − rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, − zunächst für 6 Monate. Sofern das versicherte Kind 6 Monate nach dem Unfallereignis weiterhin in seiner normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit oder bei den Verrichtungen oder Tätigkeiten des täglichen Lebens noch zu mindestens 50 % beeinträchtigt und dieser Zustand voraussichtlich weitere zwei Monate ununterbrochen bestehen bleibt, verlängert sich die Zahlung um weitere 6 Monate. Der Nachweis hierfür ist durch ein fachärztliches Attest zu erbringen. Wir zahlen das Elternunterstützungsgeld längstens für 12 Monate. Das Elternunterstützungsgeld wird nur einmal je Unfallereignis gezahlt. Weitere schwere Operationen aufgrund desselben Unfalls führen zu keinem erneuten Leistungsanspruch. Schmerzensgeld Plus Schmerzensgeld Plus ergänzt Ihren Unfallversicherungsschutz. Es gilt nur als versichert, sofern es für die versicherte Person ausdrücklich vereinbart wurde. Der Einschluss der Leistung ist - sofern beantragt - im Versicherungsschein oder im Nachtrag zum Versicherungsschein aufgeführt. 2.33.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person erleidet − durch einen Unfall − eine in der Schmerzensgeldtabelle aufgeführte Verletzung. Die Verletzung muss unverzüglich ärztlich festgestellt werden. Die Leistung muss innerhalb von 3 Monaten nach der ärztlichen Feststellung bei uns geltend gemacht werden. Der Anspruch auf die Leistung erlischt, sofern der Tod der versicherten Person innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eingetreten ist. 2.33.2 Art und Höhe der Leistung 2.33.2.1 Entschädigungsleistung Die Höhe der Leistung richtet sich nach der eingetretenen Verletzung und dem in der Schmerzensgeldtabelle dafür festgesetzten Betrag. Die in der Schmerzensgeldtabelle angegeben Beträge entsprechen dem 1-fachen Schmerzensgeld Plus. Haben Sie mit uns ein Schmerzensgeld-Plus mit 2-facher, 3-facher oder 4-facher Entschädigungsleistung vereinbart, erhöhen sich die Entschädigungsbeträge um diesen Wert. 2.33.2.2 Mehrfache Verletzungen Hat der Unfall zu mehreren der in der Schmerzensgeldtabelle aufgeführten Verletzungen geführt, richtet sich die Höhe der Leistung nach der eingetretenen Verletzung, für die der höchste Betrag festgesetzt ist. Mehrere Verletzungen an einem Körperteil (Gliedmaße) gelten als eine Verletzung. -- 42 of 62 -- 2.33.2.3 Knochenbrüche Ein vollständiger Knochenbruch liegt vor, wenn die äußere Schicht des Knochens (Kortikalis = Knochenrinde) komplett durchgebrochen ist. Unvollständige Knochenbrüche sind z. B. Grünholzfrakturen, Fissuren, Haarrisse, Infraktionen, Knochenabscherungen und -absprengungen und knöcherne Ausrisse (Abrissfrakturen). Bei erneuten Knochenbrüchen erhalten Sie nur dann das entsprechende Schmerzensgeld, wenn seit Eintritt der ursprünglichen Zerreißung mindestens ein Jahr vergangen ist. Kein Versicherungsschutz besteht für Brüche, Spaltungen, Absplitterungen und Risse von Zähnen oder Zahnersatz. 2.33.2.4 Zerreißungen von Bändern- und Sehnen Zerreißungen von Bändern und Sehnen sind Zerreißungen von stabilisierenden Bandstrukturen vollständiger knöcherner Bandausrisse. Kein Versicherungsschutz besteht bei Teilrupturen, Meniskusrissen, Muskel- und Muskelfaserrissen. Beim erneuten Zerreißen von Bändern und Sehnen erhalten Sie nur dann das entsprechende Schmerzensgeld, wenn seit Eintritt der ursprünglichen Zerreißung mindestens ein Jahr vergangen ist. 2.33.2.5 Schmerzensgeldtabelle Kopfverletzungen Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche Bruch des Schädeldaches ohne Hirnbeteiligung 500 EUR 1.000 EUR Bruch - der Kiefer- oder Stirnhöhle - des Kieferknochens - des Jochbeins 500 EUR 1.000 EUR Schädelhirntrauma 2. Grades 1.500 EUR Schädelhirntrauma 3. Grades 6.000 EUR Augenverletzungen Augapfelprellung mit Einblutung in den Glaskörper 800 EUR Verlust oder vollständige Erblindung eines Auges 6.000 EUR Obere Gliedmaßen (ohne Hände) Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche Bruch des - Oberarmkopfs oder -schafts, - großen oder kleinen Oberarmhöckers 1.000 EUR 2.000 EUR Bruch der Elle oder Speiche 500 EUR 1.000 EUR Amputation ab Handgelenk 6.000 EUR - Schultereckgelenksprengung Tossy II und III - Zerreißung der Bizepssehne 500 EUR Hände Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche Bruch des Handgelenks (distale Radiusfraktur) 1.000 EUR 2.000 EUR Mittelhandbruch 250 EUR 500 EUR Bruch des - Kahn-, Mond-, Dreiecks-, Erbsenbeins - großen oder kleinen Vieleckbeins - Kopf- oder Hakenbeins 250 EUR 500 EUR Bruch des Daumens 400 EUR 800 EUR Zeigefingerbruch 250 EUR 500 EUR Bruch der übrigen Finger 150 EUR 300 EUR Vollständige Zerreißung von Streck- oder Beugesehnen 250 EUR Vollständiger Verlust des Daumens im Grundgelenk 1.500 EUR Vollständiger Verlust des Daumens im Endgelenk 800 EUR Vollständiger Verlust des Zeigefingers im Grundgelenk 1.000 EUR Vollständiger Verlust des Zeigefingers im Mittelgelenk 750 EUR Vollständiger Verlust des Zeigefingers im Endgelenk 500 EUR Vollständige Amputation des Mittel-, Ring- oder kleinen Fingers im Grundgelenk 500 EUR Vollständige Amputation des Mittel-, Ring- oder kleinen Fingers im Mittelgelenk 300 EUR Vollständige Amputation des Mittel-, Ring- oder kleinen Fingers im Endgelenk 200 EUR -- 43 of 62 -- Wirbelsäule (Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit Kreuz- und Steißbein) Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche Bruch eines Wirbelkörpers 500 EUR 1.000 EUR Bruch von mindestens zwei Wirbelkörpern 1.500 EUR 3.000 EUR Rückenmarksverletzung mit inkompletter Querschnittslähmung 3.000 EUR Rückenmarksverletzung mit kompletter Querschnittslähmung 6.000 EUR Becken (ohne Kreuz- und Steißbein) Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche Typ 1: stabiler Bruch des Beckenrings z. B. isolierter, einseitiger, aber auch beidseitiger nicht dislozierter Bruch des vorderen Beckenrings 1.300 EUR 2.600 EUR Typ 2 und 3: instabiler Bruch des Beckenrings z. B. verschobener doppelseitiger Bruch des vorderen oder hinteren Beckenrings mit und ohne Symphysensprengung oder einseitiger vorderer Bruch des Beckenrings mit Symphysensprengung oder ISF-Sprengung etc. 2.000 EUR 4.000 EUR Untere Gliedmaßen (ohne Füße) Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche Oberschenkelbruch - Oberschenkelhalsbruch und Oberschenkelschaftbruch - Bruch großer Rollhügel 1.500 EUR 3.000 EUR Unterschenkelbruch - Wadenbeinbruch - Schienbeinbruch 1.300 EUR 2.600 EUR Kniescheibenbruch 500 EUR 1.000 EUR Amputationen ab Fußgelenk 6.000 EUR Zerreißung - des vorderen/hinteren Kreuzbands - des Innen-/Außenbands - der Achilles-/Patellarsehne 800 EUR Füße Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche Sprunggelenksbruch - Weber B und C - Weber A, Maisonneuve-Bruch, Pilonbruch 1.500 EUR 1.300 EUR 3.000 EUR 2.600 EUR Mittelfußbruch, Fußwurzelbruch (Sprung-, Fersen-, Kahn-, Keil- und Würfelbein) 400 EUR 800 EUR Großzehenbruch 250 EUR 500 EUR Bruch der übrigen Zehen 150 EUR 300 EUR Amputation des großen Zehs 500 EUR Amputation einer der übrigen Zehen 250 EUR Zerreißung des Innen- oder Außenbands (Syndesmosenruptur) 250 EUR Weitere Knochenbrüche Ein- oder mehrfache Brüche Offene Brüche Vollständige Brüche, die nicht in der Schmerzensgeldtabelle aufgeführt sind 250 EUR 500 EUR Unvollständige Brüche gem. Ziffer 2.34.2.3 150 EUR Vollständige Zerreißungen von Bändern- und Sehnen, die nicht explizit in der Schmerzensgeldtabelle aufgeführt sind. Ausgeschlossen bleiben Meniskusrisse, Muskel- und Muskelfaserrisse. 150 EUR Verbrennungen Verbrennungen ab 3. Grad von mindestens 10 % der Körperoberfläche 3.000 EUR Verbrennungen ab 2. Grad von mindestens 20 % der Körperoberfläche 2.600 EUR Verbrennungen ab 3. Grad von mindestens 50 % der Körperoberfläche 6.000 EUR Innere Verletzungen Ruptur der Milz, Leber oder einer Niere 500 EUR Verlust der Milz 1.500 EUR Verlust einer Niere 3.000 EUR Verlust beider Nieren 6.000 EUR Sonstige Unfallfolgen Vollständiger Verlust der Stimme 6.000 EUR Vollständiger Gehörverlust auf beiden Ohren (Taubheit) 6.000 EUR -- 44 of 62 -- 2.33.2.6 Weitere Unfallversicherungen Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, ist die Höchstleistung für die jeweilige Gesundheitsschädigung aus allen Verträgen zusammen auf die 4-fache Leistung begrenzt. Leistungsgarantien 2.34.1 Besserstellungsgarantie Die Besserstellungsgarantie wird auf Ihren Antrag hin bei der Regulierung im Schadensfall angewendet, sofern sich für die versicherte Person aus den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers Verbesserungen zu den Leistungen der Unfallversicherung Best ergeben. 2.34.1.1 Voraussetzungen Für die versicherte Person bestand zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine private Unfallversicherung − bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen, − für mindestens 1 Jahr, − zwischen Ablauf des Vorvertrags und Beginn dieses Vertrags lagen maximal 3 Monate. 2.34.1.2 Umfang Wir regulieren auf ihren Antrag hin im Leistungsfall nach den Versicherungsbedingungen des Vorvertrags, sofern sich hierdurch Verbesserungen für die versicherte Person ergeben. 2.34.1.3 Einschränkungen Die Besserstellungsgarantie gilt ausschließlich für − Erweiterungen des Unfallbegriffs nach Ziffer 1.4, welche im Vorvertrag nicht versichert waren. − Einschlüsse, bzw. Ausnahmen nach Ziffer 5, für die beim Vorvertrag kein Versicherungsschutz bestand. − beitragsfreie Leistungen der Ziffern 2.9 bis 2.32, welche im Vorvertrag nicht oder im geringeren Umfang versichert waren. Die Maximalentschädigung im Rahmen der Besserstellungsgarantie entspricht der Höchstsumme der jeweiligen beitragspflichtigen Leistungsart, die für die versicherte Person bei uns vereinbart ist. Beitragspflichtige Leistungen sind z. B. Invaliditätsleistung, Unfall-Rente, Todesfall-Leistung, Unfall-Krankenhaustagegeld. Beitragsfreie Leistungen werden bis zu einer Gesamthöhe von 25.000 EUR berücksichtigt, sofern diese − in der Unfallversicherung Best ebenfalls beitragsfrei mitversichert sind und − eine geringere Versicherungssumme vorsehen. 2.34.1.4 Ausgeschlossene Leistungen Die Besserstellungsgarantie gilt nicht für − beitragsfreie Leistungsarten, die in diesem Vertrag nicht enthalten sind und auch nicht beitragspflichtig vereinbart werden können. − ausgeschlossene Unfälle und Gesundheitsschäden nach Ziffer 5. − abweichende Progressionsstaffeln und Gliedertaxen für die Invaliditätsleistung und Unfall-Rente. − individuell vereinbarte Risikoausschlüsse (z. B. durch Vorerkrankungen). − Elemente anderer Versicherungsarten, die nicht der Unfallversicherung zuzurechnen sind (z. B. Beitrags- oder Sparanteile der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr, Dread-Disease-Versicherung, Pflegetagegeldversicherung, Pflegerentenversicherung). 2.34.1.5 Nachweispflicht Die weitergehenden Leistungen des Vorversicherers sind uns von Ihnen anhand − der für den Vorvertrag geltenden Versicherungsbedingungen und − des Versicherungsscheins nachzuweisen. 2.34.2 Bedingungs-Update-Garantie Werden der Unfallversicherung Best zukünftig Unfall-Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt, die ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen abweichen, so gelten die verbesserten Inhalte der neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag. -- 45 of 62 -- Voraussetzung für die Bedingungsverbesserung ist, dass die verbesserten Bedingungen ohne Mehrbeitrag bei künftigen Versicherungsverträgen der Unfallversicherung Best mitversichert sind. Die Verbesserung wird mit Einführung neuer Bedingungen auch für diesen Vertrag sofort wirksam. 2.34.3 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen Wir garantieren, dass die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen - jeweils aktueller Stand - abweichen. 2.34.4 Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse Die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen erfüllen die Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung BestGold 2024