Wann zahlt die Unfallversicherung der HanseMerkur und was zählt überhaupt als Unfall? Der Schutz gilt weltweit und rund um die Uhr und reicht weit über das klassische Unfallereignis hinaus: Auch Verrenkungen durch erhöhte Kraftanstrengung, Eigenbewegungen, Ertrinken, tauchtypische Schäden, Notwehr, Vergiftungen, Erfrierungen, Sonnenstich, bestimmte Knochenbrüche, Höhenkrankheit oder Pflanzenvergiftungen können als Unfall gelten – mit klar benannten Ausnahmen.
Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person.
Geltungsbereich
Während der Wirksamkeit des Vertrags besteht Versicherungsschutz
- weltweit und
- rund um die Uhr.
Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
- unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
Erweiterungen des Unfallbegriffs
Erhöhte Kraftanstrengungen
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
- ein Gelenk verrenkt,
- einen Knochen bricht,
- einen Bauch-, Nabel-, Leisten- oder sonstigen Unterleibsbruch zuzieht,
- eine Meniskusschädigung zuzieht,
- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
Eigenbewegungen
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person eine Gesundheitsschädigung infolge einer Eigenbewegung erleidet. Ausgeschlossen sind Verletzungen von Bandscheiben, Kopf, Lunge, Herz und Blutungen innerer Organe.
Ertrinken, Verhungern, Verdursten, Ersticken
Als Unfall gelten auch
- der unfreiwillige Tod durch Ertrinken, Verhungern, Verdursten und Ersticken sowie
- Gesundheitsschäden durch unfreiwillig mangelnde Zuführung von Nahrungsmitteln, Flüssigkeit oder Sauerstoff.
Ausnahme: Diese Erweiterung gilt nicht, wenn eine Krankheit ursächlich für den Tod oder die Gesundheitsschädigung ist.
Tauchtypische Gesundheitsschäden
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person beim Tauchen eine tauchtypische Gesundheitsschädigung erleidet. Beispiel: Die versicherte Person taucht mit zu hoher Aufstiegsgeschwindigkeit auf und erkrankt an der Caissonkrankheit (Taucherkrankheit).
Rettungsmaßnahmen/Notwehr
Als Unfall gelten auch Gesundheitsschäden, welche die versicherte Person bei
- rechtmäßiger Verteidigung (Notwehr) oder
- der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen
erleidet. Dies gilt auch, wenn die Gesundheitsschädigung bewusst in Kauf genommen wurde.
Gewalttätige Auseinandersetzungen, innere Unruhen, Raufhändel und Schlägereien
Als Unfall gelten auch Gesundheitsschäden durch
- gewalttätige Auseinandersetzungen,
- innere Unruhen,
- Raufhändel,
- Schlägereien,
sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an Raufhändeln oder Schlägereien beteiligt gewesen ist.
Vergiftungen, Nahrungsmittelvergiftungen und -allergien
Als Unfall gelten auch
- Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre),
- Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe, wenn die versicherte Person plötzlich ausströmenden Gasen, Dämpfen, Dünsten, Staubwolken oder Säuren durch besondere Umstände bis zu 7 Tage ausgesetzt gewesen ist,
- Nahrungsmittelvergiftungen,
- Gesundheitsschäden durch einen anaphylaktischen Schock infolge einer Nahrungsmittelallergie.
Erfrierungen
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person eine Gesundheitsschädigung durch Erfrierungen erleidet.
Sonnenbrand, Sonnenstich
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person eine Gesundheitsschädigung durch einen Sonnenbrand oder Sonnenstich erleidet.
Oberschenkelhalsbruch / Armbruch
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unabhängig von der Ursache einen Bruch
- des Oberschenkelhalses,
- des Oberarmknochens,
- der Elle oder Speiche
erleidet.
Nicht oder falsch verabreichte Medikamente
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person durch nicht oder falsch verabreichte Medikamente infolge einer
- Entführung oder Geiselnahme,
- Notsituation, aus der sie sich nicht aus eigener Kraft befreien kann,
eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen wird in diesem Fall nicht angerechnet.
Mechanische, chemische oder elektrische Einwirkung
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person durch ein plötzliches Ereignis eine Gesundheitsschädigung infolge einer mechanischen, chemischen oder elektrischen Einwirkung erleidet.
Explosions-, Schall- oder sonstige Druckwellen
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person durch ein plötzliches Ereignis eine Gesundheitsschädigung infolge von Explosions-, Schall- oder Druckwellen erleidet.
Höhenkrankheit
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person eine Gesundheitsschädigung durch ein Höhenlungenödem (HAPE) oder Höhenhirnödem (HACE) aufgrund akuter Höhenkrankheit (AMS) erleidet.
Pflanzenvergiftungen
Als Unfall gilt auch eine Pflanzenvergiftung, die bei der versicherten Person durch Berühren, Schlucken, Kauen und/oder Ausspucken von Pflanzen oder Pflanzenteilen hervorgerufen wird. Die giftige Wirkung oder Schädlichkeit der Pflanze darf der versicherten Person nicht bewusst gewesen sein.
Einschränkungen unserer Leistungspflicht
Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen und zu den Ausschlüssen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung BestGold 2024