Was geschieht, wenn nach einem Unfall nicht nur die Unfallfolgen, sondern auch eine Vorerkrankung oder ein körperliches Gebrechen eine Rolle spielen? Bei der Unfallversicherung der HanseMerkur entscheidet der sogenannte Mitwirkungsanteil darüber, ob und wie stark die Leistung gekürzt wird – und ab welcher Grenze gar keine Minderung erfolgt.
Der Versicherer leistet ausschließlich für Unfallfolgen. Damit sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen gemeint, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Für Krankheiten oder Gebrechen leistet der Versicherer nicht.
Beispiele: Krankheiten sind etwa Diabetes oder Gelenkserkrankungen. Gebrechen sind etwa Fehlstellungen der Wirbelsäule oder eine angeborene Sehnenverkürzung.
Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
Anrechnung des Mitwirkungsanteils
Soweit Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben, spricht man vom Mitwirkungsanteil. Entsprechend diesem Anteil mindert sich:
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
- bei der Todesfallleistung sowie, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Verzicht auf die Anrechnung
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 75 %, nimmt der Versicherer keine Minderung vor.
Haben Gebrechen an der unfallbedingten Gesundheitsschädigung mitgewirkt, werden diese nicht auf den Mitwirkungsanteil angerechnet.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung BestGold 2024