Warum ändert sich der Beitrag in der Unfallversicherung der HanseMerkur im Laufe der Zeit? Hier erfahren Sie, wie sich der Beitrag aus Versicherungssummen, Alter und Beruf zusammensetzt, wann Kinder auf den Erwachsenentarif umgestellt werden, wie Altersanpassungen ab dem 52. und 70. Geburtstag wirken und was bei einem Berufswechsel oder einer Beitragsanpassung zu beachten ist.
Der Beitrag errechnet sich nach den vereinbarten Versicherungssummen und nach risikorelevanten Merkmalen der versicherten Person, zum Beispiel Alter oder Beruf. Bei der Tarifkalkulation wenden wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Unser Ziel ist es, faire und risikogerechte Beiträge anzubieten. Damit stellen wir sicher, dass wir dauerhaft mit den eingenommenen Beiträgen alle künftig anfallenden Schäden bezahlen können.
Ihrem Antrag, Versicherungsschein oder Ihrem Nachtrag zum Versicherungsschein können Sie entnehmen, nach welchen Merkmalen wir Ihren Versicherungsbeitrag berechnet haben. Weitere Einflussfaktoren für den Beitrag können zum Beispiel die Zahlungsart und die Zahlungsweise sein.
Kinderumstellung
Zeitpunkt der Anpassung: Kinder werden bis zum 17. Geburtstag grundsätzlich ohne Beruf geführt. Ab dem 17. Geburtstag hängt die Höhe des Beitrags maßgeblich von der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des versicherten Kindes ab. Zur Hauptfälligkeit nach dem 18. Geburtstag stellen wir die Versicherung auf den bei Abschluss gültigen Erwachsenentarif um.
Mitteilung der Berufstätigkeit: Sie erhalten von uns rechtzeitig vor dem 17. Geburtstag des versicherten Kindes eine Information mit der Bitte, den Versicherungsschutz zu überprüfen und uns die Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Kindes mitzuteilen. Bitte beachten Sie die Verhaltensregeln und Auswirkungen auf den Versicherungsschutz bei einer Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung.
Altersanpassungen im Erwachsenentarif
Zeitpunkt der Anpassung: Der bei Vertragsbeginn ermittelte Beitrag wird während der Vertragslaufzeit in einigen Altersgruppen für die versicherten Personen angepasst. Die Altersanpassung erfolgt jeweils zur ersten Hauptfälligkeit nach dem 52., 53., 54., 55., 56., 57., 58. und 70. Geburtstag der versicherten Person.
Altersanpassungen zwischen dem 52. und 58. Geburtstag der versicherten Person: Die Höhe der Altersanpassung richtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person. Übt die versicherte Person eine Berufstätigkeit oder Beschäftigung der folgenden Gefahrengruppe aus, gilt:
- Gefahrengruppe 1 oder 2: Der Beitrag erhöht sich jährlich um 10 %.
- Gefahrengruppe 3: Der Beitrag erhöht sich jährlich um 6 %.
- Gefahrengruppe 4 oder 5: Der Beitrag erhöht sich jährlich um 5 %.
Altersanpassung zum 70. Geburtstag der versicherten Person: Zur ersten Hauptfälligkeit nach dem 70. Geburtstag passen wir den Beitrag und die Leistung der versicherten Person an.
Entfall oder Änderung bestimmter Leistungsarten zur ersten Hauptfälligkeit nach dem 70. Geburtstag:
Unfall-Tagegeld und Sofortleistung: Folgende Leistungen entfallen:
- Unfall-Tagegeld
- Sofortleistung
Progression Plus: Haben Sie mit uns eine Progression Plus vereinbart, stellen wir diese auf das Progressionsmodell ohne Plus-Leistungen um. Beispiel: Sie haben eine 350 % Progression Plus vereinbart. Zum 70. Geburtstag der versicherten Person stellen wir diese auf das Modell mit demselben Maximalwert ohne Plus-Leistungen um. Es gilt dann die 350 % Progression.
Gliedertaxe Plus: Haben Sie mit uns eine Gliedertaxe Plus vereinbart, stellen wir diese auf die Gliedertaxe Best um.
Schmerzensgeld Plus: Das Schmerzensgeld Plus entfällt.
Reduzierung der Versicherungssummen
Bei einer Altersanpassung bleiben die bisherigen Versicherungssummen der versicherten Person erhalten, und wir berechnen einen entsprechend höheren Beitrag. Auf Ihren Wunsch hin können Sie auch den bisherigen Beitrag weiterzahlen; dann reduzieren wir die Versicherungssummen der versicherten Person entsprechend.
Sofern Sie eine Reduzierung der Versicherungssummen wünschen, müssen Sie uns dies bis spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres mitteilen. Erhalten wir von Ihnen keine Information, führen wir die Versicherung mit erhöhtem Beitrag weiter.
Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der aktuellen Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab. Übt eine Person mehrere Tätigkeiten aus, ist diejenige anzugeben, welche überwiegend ausgeübt wird. Sofern keine Tätigkeit überwiegt, ist diejenige anzugeben, welche über den längsten Zeitraum hinweg ausgeübt wird.
Mitteilung der Änderung: Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Dies gilt auch für den Eintritt in den Ruhestand. Abweichend davon müssen Sie uns Folgendes nicht mitteilen:
- freiwilliger Wehrdienst
- militärische Reserveübungen
- befristete freiwillige soziale Dienste (zum Beispiel Bundesfreiwilligendienst)
Auswirkung der Änderung: Errechnet sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung bei gleichbleibenden Versicherungssummen ein höherer Beitrag nach dem vereinbarten Tarif, gilt dieser nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Errechnet sich dagegen ein niedrigerer Beitrag, gilt dieser, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit erhöhten oder reduzierten Versicherungssummen bei gleichem Beitrag weiter, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht.
Falls der Berufswechsel in einen gemäß gültiger Annahmerichtlinien nicht versicherbaren Beruf erfolgt, endet der Vertrag zum Ende des Monats nach Aufnahme der neuen Tätigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Vertragsende bei Berufs- oder Leistungssportlern: Wenn eine versicherte Person während der Vertragslaufzeit
- ihren Lebensunterhalt überwiegend (das heißt zu mehr als 50 %) durch die Ausübung des Sports verdient oder
- den Sport in einer Profiliga oder als Vertragsamateur ausübt,
endet der Vertrag bei Eintreten der Voraussetzung mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Versehensklausel: Unterbleibt die Anzeige einer Änderung der Berufstätigkeit versehentlich, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn Sie beziehungsweise die versicherte Person nachweist, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelte, und die Anzeige nach Erkennen unverzüglich nachholt. Die Beitragsberechnung beziehungsweise -berichtigung erfolgt nachträglich, und zwar vom Zeitpunkt der Veränderung an. Die Versehensklausel gilt nicht für Berufs- oder Leistungssportler.
Beitragsanpassung
Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der folgenden Regelungen zur Beitragsanpassung steigen oder sinken.
Wir sind berechtigt, die Tarife der Unfallversicherung an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrags) wiederherzustellen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Sofern sich eine Anpassung ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifs verbunden sein. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe des Tarifbeitrags im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich aus einer Anpassung ergebenden Änderungen werden zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Sofern die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung. Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung BestGold 2024