Wann ist der erste Beitrag zur Unfallversicherung der HanseMerkur fällig und was passiert, wenn ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig eingeht? Hier erfahren Sie, welche Zahlungsweisen möglich sind, wie das SEPA-Lastschriftmandat wirkt und unter welchen Voraussetzungen Sie bei eitslosigkeit, eitsunfähigkeit oder im Fall von Tod und Invalidität von der Beitragszahlung befreit werden.
Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlen. Danach richtet sich die Dauer der Versicherungsperiode. Sie beträgt:
- bei Monatsbeiträgen einen Monat.
- bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr.
- bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr.
- bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Versicherungsteuer: Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
Fälligkeit des ersten Beitrags: Wenn Sie den Versicherungsschein erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen.
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes: Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass wir Sie darauf durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
Rücktritt: Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Fälligkeit der Folgebeiträge: Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Verzug: Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist.
Zahlungsfrist: Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
- Die ausstehenden Beiträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein.
- Die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung: Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Beitrag nicht bezahlt haben, gilt:
- Ab diesem Zeitpunkt besteht bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz.
- Wir können den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungsschutz.
Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat: Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen. Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Außerdem dürfen wir verlangen, dass Sie Ihren Beitrag jährlich im Voraus zahlen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung: Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: Wenn Sie unverschuldet arbeitslos werden und folgende Voraussetzungen erfüllen, gilt eine besondere Regelung:
- Sie sind mindestens 12 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen, unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gewesen.
- Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden.
- Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis nach dem Versicherungsbeginn gekündigt.
- Sie sind bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet.
- Sie beziehen Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
- Die Arbeitslosigkeit tritt vor dem 60. Geburtstag ein.
- Der Vertrag weist keinen Beitragsrückstand auf.
In diesem Fall führen wir die Versicherung mit dem zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit geltenden Leistungsumfang beitragsfrei für die Dauer der Arbeitslosigkeit weiter, und zwar:
- für längstens 36 Monate oder
- sofern der Vertrag vorher endet, bis zum vereinbarten Ablauf des Versicherungsvertrags.
Das Ende der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die Beitragsbefreiung wird über die gesamte Vertragslaufzeit – auch bei wiederholter Arbeitslosigkeit – höchstens für insgesamt 36 Monate gewährt.
Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit: Wenn Sie
- durch einen Unfall oder eine Krankheit,
- über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 6 Wochen,
- zu 100 % arbeitsunfähig werden und
- die Arbeitsunfähigkeit frühestens 3 Monate nach Versicherungsbeginn eintritt (Wartezeit),
gilt Folgendes: Wir befreien Sie auf Ihren Antrag hin von der Beitragszahlungspflicht (Beitragsbefreiung). Die Beitragsbefreiung beginnt mit Ablauf von 6 Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Sie endet mit dem Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, spätestens jedoch 12 Monate nach dem ersten Tag der Beitragsbefreiung.
Die Arbeitsunfähigkeit ist uns durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Während der Beitragsbefreiung gelten die Versicherungssummen, die zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit versichert waren. Die Beitragsbefreiung wird über die gesamte Vertragslaufzeit – auch bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit – höchstens für insgesamt 12 Monate gewährt. Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit entfällt die Wartezeit. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Beitragsbefreiung.
Beitragsbefreiung bei Tod oder Invalidität des Versicherungsnehmers: Wenn Sie während der Versicherungsdauer infolge eines Unfalls
- sterben oder einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % erleiden und
- minderjährige Kinder in diesem Vertrag mitversichert sind,
gilt Folgendes: Wir führen die Versicherung für jedes mitversicherte Kind bis zu dessen 21. Geburtstag beitragsfrei weiter. Während der Beitragsbefreiung gelten die Versicherungssummen, die zum Zeitpunkt des Todes oder der Feststellung des Invaliditätsgrads versichert waren. Sofern neben den Kindern auch Ihr Ehepartner oder Lebensgefährte in diesem Vertrag mitversichert ist, gilt die Beitragsfreistellung auch für diesen. Die Beitragsbefreiung endet für den Ehepartner oder Lebensgefährten gleichzeitig mit der des jüngsten Kindes.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung BestGold 2024