Warum zahlt die HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG bei manchen Unfällen nicht aus der Unfallversicherung? Dieser Überblick zeigt, welche Unfälle und Gesundheitsschäden vom Schutz ausgenommen sind – etwa bei Bewusstseinsstörungen, Straftaten, Krieg, Luftfahrt oder Rennen – und welche wichtigen Ausnahmen den Schutz dennoch erhalten.
Ausgeschlossene Unfälle
Für die folgenden Unfälle besteht kein Versicherungsschutz:
Bewusstseinsstörungen, epileptische Anfälle und andere Krampfanfälle
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
- Einnahme von Medikamenten,
- Alkoholkonsum,
- Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele: Die versicherte Person
- kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
- balanciert auf einem Geländer und stürzt aufgrund von Bewusstseinsstörungen durch Drogenkonsum ab.
Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch einen Unfall verursacht, für den nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Versicherungsschutz besteht ebenfalls, sofern der Unfall verursacht wurde durch:
- einen Herzinfarkt oder Schlaganfall,
- eine Bewusstseinsstörung infolge Alkoholkonsums (ausgenommen sind Unfälle beim Führen von Kraftfahrzeugen),
- eine Bewusstseinsstörung infolge Alkoholkonsums beim Führen von Kraftfahrzeugen bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille.
Straftaten
Ausgeschlossen sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
Ausgeschlossen sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme: Die versicherte Person wird
- Opfer eines Terroranschlags außerhalb eines Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiets,
- auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht:
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
Luftfahrtrisiko
Ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person
- als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt (Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger),
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs (Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter),
- bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind (Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung).
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht
- als Flugschüler, sofern für diesen nach deutschem Recht noch keine Erlaubnis benötigt wird,
- als Passagier in Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten, wie z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen,
- beim Kitesurfen, Kite-Skiing und Buggy-Kiten.
Rennveranstaltungen
Ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht für die Teilnahme an
- Fahrsicherheitstrainings, die keinen Renncharakter aufweisen,
- Fahrveranstaltungen, bei denen es hauptsächlich auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt (z. B. Stern-, Zuverlässigkeits- oder Orientierungsfahrten).
Kernenergie
Ausgeschlossen sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Außerdem besteht für folgende Gesundheitsschäden kein Versicherungsschutz:
Schäden an Bandscheiben und Blutungen innerer Organe und Gehirnblutungen
Ausnahme: Ein Unfall hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht, und für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
Gesundheitsschäden durch Strahlen
Ausnahme: Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch Röntgenstrahlen, Laserstrahlen, Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle), künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt. Diese Ausnahme gilt nicht für Gesundheitsschäden durch Kernenergie.
Heilmaßnahmen
Ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen.
Ausnahme: Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
Infektionen
Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich
- mit Tollwut oder Wundstarrkrampf,
- mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen,
- durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht.
Psychische Reaktionen
Ausgeschlossen sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Beispiele:
- Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall
- Angstzustände des Opfers einer Straftat
Bauch- oder Unterleibsbrüche
Ausnahme: Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden, und für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Premium60Plus 2024