Was zählt bei der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG in der Unfallversicherung eigentlich als Unfall? Versichert sind weltweit und rund um die Uhr Unfälle der versicherten Person – also plötzliche, von außen wirkende Ereignisse, die unfreiwillig zu einer Gesundheitsschädigung führen. Dazu kommen erweiterte Fälle wie erhöhte Kraftanstrengungen, Ertrinken, tauchtypische Schäden, Rettungsmaßnahmen, gewalttätige Auseinandersetzungen und Vergiftungen.
Grundsatz: Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person.
Geltungsbereich: Während der Wirksamkeit des Vertrags besteht der Versicherungsschutz
- weltweit und
- rund um die Uhr.
Unfallbegriff: Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Erweiterungen des Unfallbegriffs:
Erhöhte Kraftanstrengungen: Als Unfall gilt es auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
- ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,
- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
Ertrinken, Verhungern, Verdursten, Ersticken: Als Unfall gilt auch
- der unfreiwillige Tod durch Ertrinken, Verhungern, Verdursten und Ersticken sowie
- Gesundheitsschäden durch unfreiwillig mangelnde Zuführung von Nahrungsmitteln, Flüssigkeit oder Sauerstoff.
Ausnahme: Diese Erweiterung gilt nicht, wenn eine Krankheit ursächlich für den Tod oder die Gesundheitsschädigung ist.
Tauchtypische Gesundheitsschäden: Als Unfall gilt es auch, wenn die versicherte Person beim Tauchen eine tauchtypische Gesundheitsschädigung erleidet. Ein Beispiel: Die versicherte Person taucht mit zu hoher Aufstiegsgeschwindigkeit auf und erkrankt an der Caissonkrankheit (Taucherkrankheit).
Rettungsmaßnahmen: Als Unfall gelten auch Gesundheitsschäden, welche die versicherte Person erleidet bei
- rechtmäßiger Verteidigung (Notwehr) oder
- der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen.
Dies gilt auch dann, wenn die Gesundheitsschädigung bewusst in Kauf genommen wurde.
Gewalttätige Auseinandersetzungen: Als Unfall gelten auch Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat.
Vergiftungen: Als Unfall gelten auch
- Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre),
- Nahrungsmittelvergiftungen,
- Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe, wenn die versicherte Person plötzlich ausströmenden Gasen, Dämpfen, Dünsten, Staubwolken oder Säuren durch besondere Umstände bis zu 24 Stunden ausgesetzt gewesen ist.
Einschränkungen unserer Leistungspflicht: Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen und zu den Ausschlüssen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Premium60Plus 2024