Was gilt eigentlich, wenn nach einem Unfall auch eine bestehende Krankheit oder ein Gebrechen die Gesundheitsschädigung beeinflusst hat? Die HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG zeigt in ihrer Unfallversicherung, dass ausschließlich Unfallfolgen entschädigt werden und ab welchem Mitwirkungsanteil sich die Leistung verringert.
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Das sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Für Krankheiten oder Gebrechen leisten wir nicht.
Beispiele: Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen. Gebrechen sind z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule oder eine angeborene Sehnenverkürzung.
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
Maßgeblich ist der Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil). Entsprechend diesem Mitwirkungsanteil mindert sich:
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfall-Rente Klassik der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
- in allen anderen Fällen die Leistung.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Premium60Plus 2024