HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG: Dieser Abschnitt der Unfallversicherungsbedingungen der HanseMerkur beschreibt die vereinbarbaren Leistungsarten wie Invaliditätsleistung, Unfall-Rente, Todesfall-Leistung, Krankenhaustagegeld, Reha-Management und mehr.
Im Folgenden beschreiben wir verschiedene Arten von Leistungen und deren Voraussetzungen. Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die Sie mit uns vereinbart haben, und die in Ihrem Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt sind. Invaliditätsleistung 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung 2.1.1.1 Invalidität Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. 2.1.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität Die Invalidität ist nach dem Unfall innerhalb von 24 Monaten eingetreten und 36 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. -- 15 of 45 -- Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. 2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität Sie müssen die Invalidität innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall schriftlich bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen. Sie müssen die Geltendmachung der Invalidität nach einer entschuldbaren Fristversäumung unverzüglich nachholen. 2.1.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfall-Leistung, sofern diese vereinbart ist. 2.1.2 Art und Höhe der Leistung 2.1.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 EUR und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20 % zahlen wir 20.000 EUR (20 % von 100.000 EUR). 2.1.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. 2.1.2.2.1 Gliedertaxe Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Körperteil/Sinnesorgan Invaliditätsgrad Arm JK L Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks JK L Arm unterhalb des Ellenbogengelenks JK L Hand MN L Daumen OK L Zeigefinger PK L anderer Finger QK L für sämtliche Finger einer Hand, jedoch höchstens MN L Bein über der Mitte des Oberschenkels JK L Bein bis zur Mitte des Oberschenkels JK L Bein bis unterhalb des Knies JK L Bein bis zur Mitte des Unterschenkels JK L Fuß RK L große Zehe QN L andere Zehe N L Auge RN L ein Auge, wenn das andere Auge vorher verloren oder voll funktionsunfähig war QKK L Gehör auf einem Ohr SN L Gehör auf einem Ohr, wenn das andere Gehör auf dem anderen Ohr vorher verloren oder voll funktionsunfähig war JK L Geruchssinn PK L -- 16 of 45 -- Körperteil/Sinnesorgan Invaliditätsgrad Geschmackssinn PK L Stimme QKK L Niere PN L beide Nieren QKK L Milz QK L Milz bei Kindern bis zum 15. Geburtstag PK L Gallenblase QK L Magen PK L Zwölffinger-, Dünn-, Dick-, Enddarm je PN L ein Lungenflügel NK L Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das nach der Gliedertaxe Smart Premium Partner einen Invaliditätsgrad von 80 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 8 % (= ein Zehntel von 80 %). 2.1.2.2.2 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten. 2.1.2.2.3 Minderung bei Vorinvalidität Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach den Ziffern 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe Smart Premium Partner 80 %. War dieser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 8 % (=ein Zehntel von 80 %). Diese 8 % Vorinvalidität wird abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 72 %. 2.1.2.2.4 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. 2.1.2.3 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen: Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben und die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach Ziffer 2.1.1 sind erfüllt. Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 2.1.2.4 Zahlung vor Abschluss des Heilverfahrens Wir zahlen die Invaliditätsleistung vor Abschluss des Heilverfahrens, wenn die versicherte Person durch einen Unfall den Verlust von Gliedmaßen oder inneren Organen erleidet. Voraussetzung ist, dass die Gliedmaßen oder inneren Organe in der Gliedertaxe aufgeführt sind. 2.1.2.5 Helmbonus Erleidet die versicherte Person durch einen Unfall eine Kopfverletzung beim Fahrradfahren (einschl. Pedelec oder E-Bike), Ski- oder Snowboardfahren, Rodeln, Inlineskaten oder Rollschuhfahren, Skateboardfahren (einschl. Snake- oder Streetboard), Kickboardfahren, Wakeboardfahren, -- 17 of 45 -- Kitesurfen, Windsurfen oder Wellenreiten, Tretrollerfahren (einschl. E-Scooter), Reiten und hat nachweislich einen handelsüblichen Helm getragen, erhöhen wir die Grundsumme für die Invaliditätsleistung um 10 %. Verletzungen der Augen und Ohren sind Kopfverletzungen gleichzusetzen. Für Kinder gilt der beschriebene Leistungsumfang auch bei der Benutzung von Laufrädern oder beim Transport im Fahrradkindersitz. 2.1.3 Progression Sie können mit uns eine Invaliditätsleistung vereinbaren, deren Leistung sich mit steigendem Invaliditätsgrad progressiv erhöht. Es gilt für jede versicherte Person das im Versicherungsschein genannte Progressionsmodell. 2.1.3.1 225 % Progression Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 50 % zahlen wir 2 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 84 % zahlen wir 3 % aus der Versicherungssumme.
- Ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 85 % zahlen wir die vereinbarte Maximalleistung in Höhe von 225 % der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung % % % % % % % % % % PR PM SQ NM NR TO MQ QOJ JR PPN PM PT SP NT NM TR MP QSQ JM PPN PJ OQ SO RQ NJ TT MO QSS JJ PPN PT OO SS RO NT QKP MS QSM JT PPN OK ON SN RN RK QKN MN QNK TK PPN OQ OM SR RM RQ QKJ MR QNO TQ PPN OP OT SM RT RP QQQ MM QNR TP PPN OO SQ SJ MQ RO QQS MJ QNT TO PPN OS SO ST MO RS QQM MT QRP TS PPN ON SN NK MN RN QPK JK QRN TN PPN OR SM NQ MJ RR QPO JQ QRJ TR PPN OM ST NP JQ RM QPR JP QMQ TM PPN OJ NQ NO JS RJ QPT JO QMS TJ PPN OT NO NS JM RT QOP JS QMM TT PPN SK NN NN TK MK QON JN PPN QKK PPN 2.1.3.2 Nicht belegt -- 18 of 45 -- 2.1.3.3 350 % Progression Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 35 % zahlen wir 2 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 36 % und 40 % zahlen wir 3 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 41 % und 50 % zahlen wir 4 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 84 % zahlen wir 5 % aus der Versicherungssumme.
- Ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 85 % zahlen wir die vereinbarte Maximalleistung in Höhe von 350 % der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung % % % % % % % % % % PR PM SQ RS NR QOK MQ PKN JR ONK PM PT SP RJ NM QON MP PQK JM ONK PJ OQ SO MP NJ QSK MO PQN JJ ONK PT OO SS MR NT QSN MS PPK JT ONK OK ON SN JK RK QNK MN PPN TK ONK OQ OM SR JS RQ QNN MR POK TQ ONK OP OT SM JJ RP QRK MM PON TP ONK OO SQ SJ TP RO QRN MJ PSK TO ONK OS SO ST TR RS QMK MT PSN TS ONK ON SN NK QKK RN QMN JK PNK TN ONK OR SJ NQ QKN RR QJK JQ PNN TR ONK OM NQ NP QQK RM QJN JP PRK TM ONK OJ NS NO QQN RJ QTK JO PRN TJ ONK OT NM NS QPK RT QTN JS PMK TT ONK SK RK NN QPN MK PKK JN ONK QKK ONK 2.1.3.4 Nicht belegt -- 19 of 45 -- 2.1.3.5 500 % Progression Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 30 % zahlen wir 2 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 31 % und 35 % zahlen wir 3 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 36 % und 40 % zahlen wir 4 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 41 % und 45 % zahlen wir 5 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 46 % und 55 % zahlen wir 6 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 56 % und 70 % zahlen wir 8 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 71 % und 84 % zahlen wir 10 % aus der Versicherungssumme.
- Ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 85 % zahlen wir die vereinbarte Maximalleistung in Höhe von 500 % der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung % % % % % % % % % % PR PM SQ MN NR QRO MQ PJN JR NKK PM PT SP JK NM QMQ MP PTN JM NKK PJ OQ SO JN NJ QMT MO OKN JJ NKK PT OO SS TK NT QJM MS OQN JT NKK OK ON SN TN RK QTN MN OPN TK NKK OQ OJ SR QKQ RQ PKO MR OON TQ NKK OP SQ SM QKM RP PQQ MM OSN TP NKK OO SS SJ QQO RO PQT MJ ONN TO NKK OS SM ST QQT RS PPM MT ORN TS NKK ON NK NK QPN RN PON JK OMN TN NKK OR NS NQ QOQ RR PSO JQ OJN TR NKK OM NJ NP QOM RM PNQ JP OTN TM NKK OJ RP NO QSO RJ PNT JO SKN TJ NKK OT RR NS QST RT PRM JS SQN TT NKK SK MK NN QNN MK PMN JN NKK QKK NKK 2.1.3.6 Nicht belegt -- 20 of 45 -- 2.1.3.7 1.000 % Progression Ergänzend zu Ziffer 2.1 gilt:
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 26 % und 30 % zahlen wir 2 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 31 % und 35 % zahlen wir 3 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 36 % und 40 % zahlen wir 4 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 41 % und 45 % zahlen wir 5 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 46 % und 50 % zahlen wir 6 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 51 % und 75 % zahlen wir 14 % aus der Versicherungssumme.
- Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads zwischen 76 % und 84 % zahlen wir 22 % aus der Versicherungssumme.
- Ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 85 % zahlen wir die vereinbarte Maximalleistung in Höhe von 1.000 % der Versicherungssumme. Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung Unfallbedingter Invaliditätsgrad Höhe der Invaliditätsleistung % % % % % % % % % % PR PM SQ MN NR PKT MQ SQT JR QUKKK PM PT SP JK NM PPO MP SOO JM QUKKK PJ OQ SO JN NJ POM MO SSM JJ QUKKK PT OO SS TK NT PNQ MS SRQ JT QUKKK OK ON SN TN RK PRN MN SMN TK QUKKK OQ OJ SR QKQ RQ PMT MR STM TQ QUKKK OP SQ SM QKM RP PTO MM NQT TP QUKKK OO SS SJ QQO RO OKM MJ NSQ TO QUKKK OS SM ST QQT RS OPQ MT NRO TS QUKKK ON NK NK QPN RN OON JK NJN TN QUKKK OR NS NQ QOT RR OST JQ RKM TR QUKKK OM NJ NP QNO RM ORO JP RPT TM QUKKK OJ RP NO QRM RJ OMM JO RNQ TJ QUKKK OT RR NS QJQ RT OTQ JS RMO TT QUKKK SK MK NN QTN MK SKN JN QUKKK QKK QUKKK 2.1.3.8 Nicht belegt Unfall-Rente ab 50 % 2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung Der unfallbedingte Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe beträgt mindestens 50 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität gilt Ziffer 2.1.2.3. 2.2.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Unfall-Rente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 2.2.3 Beginn und Dauer der Leistung 2.2.3.1 Beginn der Leistung Wir zahlen die Unfall-Rente rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und danach monatlich im Voraus. 2.2.3.2 Dauer der Leistung Wir zahlen die Unfall-Rente bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person stirbt oder wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer 8.4 der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 % gesunken ist. -- 21 of 45 -- Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. 2.2.3.3 Nicht belegt Nicht belegt Nicht belegt Todesfall-Leistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung 2.5.1.1 Unfallbedingter Tod Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb von einem Jahr nach dem Unfall. 2.5.1.2 Nicht belegt 2.5.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Todesfall-Leistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Unfall-Krankenhaustagegeld 2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person befindet sich unfallbedingt in medizinisch notwendiger, vollstationärer Heilbehandlung oder unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für mindestens 3 Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt. War die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten. Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 2.6.2 Höhe und Dauer der Leistung Wir zahlen das vereinbarte Unfall-Krankenhaustagegeld für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für 5 Jahre ab dem Tag des Unfalls. für 7 Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen. 2.6.3 Nicht belegt Genesungsgeld 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf die Leistung Unfall-Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.6. 2.7.2 Höhe und Dauer der Leistung Wir zahlen das vereinbarte Genesungsgeld für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die wir Unfall-Krankenhaustagegeld leisten. Nicht belegt Bergungskosten 2.9.1 Such-, Rettungs- und Bergungskosten Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten entstanden für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten. den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus, zur Spezialklink oder zur nächstgelegenen Druckkammer. Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war. -- 22 of 45 -- Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. Wir erstatten nachgewiesene und von Dritten nicht übernommene Kosten. Die Höhe ist insgesamt auf 1 Mio. EUR begrenzt. 2.9.2 Therapie in einer Dekompressionskammer Nach Tauchunfällen ersetzen wir die Kosten für die Therapie und Behandlung in einer Dekompressionskammer im Fall einer Caissonkrankheit. Die Leistung erbringen wir auch bei fahrlässiger oder grob fahrlässiger Missachtung der gültigen Richtlinien für das Tauchen oder Dekomprimieren. Wir erstatten nachgewiesene und von Dritten nicht übernommene Kosten. 2.9.3 Kosten für die Heimfahrt oder Unterbringung von mitreisenden Kindern und dem mitreisenden Partner Bei Unfällen im Ausland übernehmen wir die Kosten für die Heimfahrt oder Unterbringung des mitreisenden Partners und der mitreisenden Kinder der versicherten Person. Zusätzlich übernehmen wir für den Partner und die mitreisenden Kinder Verpflegungskosten bis zu 300 EUR pro Person. Bei betreuungsbedürftigen Personen tragen wir die entstehenden Kosten für die Heimreise der Begleitperson. 2.9.4 Rückkehr zum ständigen Wohnsitz Wir übernehmen die Kosten für die Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. 2.9.5 Unfallbedingter Todesfall im Inland Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland übernehmen wir die Kosten für die Überführung zum letzten, in Deutschland gelegenen, ständigen Wohnsitz der versicherten Person. 2.9.6 Unfallbedingter Todesfall im Ausland Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland übernehmen wir die Kosten für die Überführung zum letzten, in Deutschland gelegenen, ständigen Wohnsitz oder die Bestattung im Ausland. 2.9.7 Nicht belegt 2.9.8 Leistung bei mehreren Unfallversicherungen Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, können Leistungen aus den Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Kosmetische Operationen 2.10.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben. Soweit Zähne betroffen sind, gehören alle natürlichen Zähne zum äußeren Erscheinungsbild. Die kosmetische Operation erfolgt durch einen Arzt, nach Abschluss der Heilbehandlung, bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen bis zum 21. Geburtstag. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. 2.10.2 Art und Höhe der Leistung Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Arzthonorare und sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus, Zahnbehandlungs-, Zahnlabor- und Zahnersatzkosten. Die Leistung ist auf insgesamt 1 Mio. EUR begrenzt. -- 23 of 45 -- Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, können Kosten für kosmetische Operationen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Nicht belegt Sofortleistung 2.12.1 Voraussetzung für die Leistung 2.12.1.1 Schwere Verletzung Die versicherte Person hat durch einen Unfall eine schwere Verletzung erlitten. Eine schwere Verletzung liegt vor bei Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30% der Körperoberfläche. 2.12.1.2 Ärztliche Feststellung Die Verletzung muss ärztlich festgestellt werden. 2.12.2 Höhe der Leistung Wir zahlen die Sofortleistung einmal je Unfallereignis in Höhe von 10.000 EUR. 2.12.3 Nicht belegt 2.12.4 Ansprüche bei Bestehen mehrerer Unfallversicherungen Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Sofortleistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Reha-Management 2.13.1 Was ist versichert? Nach einem Unfall erbringen wir Rehabilitationsleistungen. Wir bedienen uns dazu qualifizierter Dienstleister. Diese Rehabilitationsleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland. 2.13.2 Wann und in welchem Umfang erhalten Sie Rehabilitationsleistungen? 2.13.2.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten. Dieser Unfall wird nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) von mindestens 20 % führen. Die Rehabilitationsleistungen können auch bei unfallbedingter Berufsunfähigkeit beantragt werden. Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet, dass die versicherte Person zukünftig nicht mehr imstande sein wird, ihren Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die ihrer Ausbildung entspricht und gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzt. 2.13.2.2 Bedarfsermittlung und Reha-Management Wir unterstützen die versicherte Person durch ein Reha-Management. Dies beinhaltet eine Situationsanalyse, die Ermittlung des medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitationsbedarfs, die Erstellung eines individuellen Rehabilitationskonzepts, die Begleitung bei der Rehabilitation sowie die Beratung über mögliche Leistungen der deutschen Sozialversicherung oder anderer Leistungsträger. 2.13.2.3 Mitwirkung von Krankheiten Haben Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt, schränken wir abweichend von Ziffer 3 unsere Rehabilitationsleistungen nicht ein. 2.13.3 Welche Leistungen sind versichert? 2.13.3.1 Medizinische Rehabilitation und Therapie Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete ambulante und stationäre Rehabilitationsbehandlungen, -maßnahmen und Therapien. -- 24 of 45 -- Das können zum Beispiel sein: ärztliche Zweitmeinung qualifizierte Leistungserbringer (z. B. spezialisierte Ärzte, Physiotherapeuten, Kliniken, Reha-Einrichtungen) spezielle Therapien und Maßnahmen (z. B. psychologische Betreuung, Osteopathie). 2.13.3.2 Beruf Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das bestehende Arbeitsverhältnis oder die berufliche Neuorientierung. Das können zum Beispiel sein: stufenweise Wiedereingliederung Umgestaltung des Arbeitsplatzes Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen, einschließlich Kostenübernahme anfallender Schulungs- und Prüfungsgebühren. 2.13.3.3 Hilfsmittel Wir beraten über und vermitteln geeignete Hilfsmittel. Das können zum Beispiel sein: Prothesen Rollstühle Gehhilfen. 2.13.3.4 Wohnen und Mobilität Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Anpassung der Wohnsituation und zum Erhalt der Mobilität. Das können zum Beispiel sein: barrierefreies Wohnkonzept Umbaumaßnahmen an Haus oder Wohnung Anpassung und Umrüstung von Fahrzeugen. 2.13.4 Wie lange und in welcher Höhe erhalten Sie unsere Leistungen? Wie wirken sich Zahlungen anderer Leistungsträger aus? 2.13.4.1 Leistungsdauer Die Leistungen nach Ziffer 2.13.2.2 und 2.13.3 erbringen wir längstens für 3 Jahre ab dem Tag des Unfalls. 2.13.4.2 Kostenübernahme Wir zahlen für Leistungen aus dem Reha-Management je Unfallereignis insgesamt bis zu 1 Mio. EUR. 2.13.4.3 Zahlungen anderer Leistungsträger Die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen nach Ziffer 2.13.3.1 bis 2.13.3.3 tragen wir, soweit sie nicht von anderen Leistungsträgern, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, übernommen werden. 2.13.5 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ergänzend zu Ziffer 6 gelten folgende Obliegenheiten: 2.13.5.1 Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person. Sie oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie für unsere Leistungen erforderlich sind. 2.13.5.2 Auskünfte für die Beurteilung unserer Leistungspflicht Auskünfte, die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, haben Sie uns ebenso zu erteilen. Dazu gehören insbesondere Informationen zum aktuellen Versicherungsschutz bei gesetzlichen, privaten oder sonstigen Versicherungs-/Versorgungs-/Leistungsträgern zu bereits beantragten, erbrachten oder zugesagten Leistungen. -- 25 of 45 -- 2.13.5.3 Obliegenheitsverletzung Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Ziffer 7 gilt entsprechend. 2.13.6 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern? Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Dadurch werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet. Für Dienstleistungen, die Sie oder die versicherte Person in Auftrag geben, übernehmen wir keine Kosten. 2.13.7 Wie wirken sich die Rehabilitationsleistungen auf andere Leistungen aus der Unfallversicherung aus? Erbringen wir Rehabilitationsleistungen, ist damit die Anerkennung unserer Leistungspflicht für weitere Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung nicht verbunden. Maßgeblich dafür sind die Bedingungen, die für die jeweiligen Leistungsarten gelten. Nicht belegt Nicht belegt Nicht belegt Nicht belegt Leistungsupdate für Kinder 2.18.1 Nicht belegt 2.18.2 Nicht belegt 2.18.3 Nicht belegt 2.18.4 Nicht belegt 2.18.5 Rooming-In 2.18.5.1 Voraussetzung für die Leistung Das versicherte Kind unter 14 Jahren befindet sich wegen eines Unfalls in vollstationärer Heilbehandlung und es übernachtet ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-In). Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. 2.18.5.2 Art und Umfang der Leistung Wir erstatten Ihnen die nachgewiesenen Übernachtungskosten für den Erziehungsberechtigten im Krankenhaus bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, kann die Rooming-In Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 2.18.6 Schulausfallgeld/Nachhilfeunterricht 2.18.6.1 Voraussetzung für die Leistung Das versicherte Kind unter 18 Jahren kann wegen eines Unfalls nicht am Schulunterricht teilnehmen. 2.18.6.2 Art und Umfang der Leistung Wir erstatten Ihnen die nachgewiesenen Kosten für Nachhilfeunterricht bis zu 30 EUR für jeden Schultag, den das versicherte Kind nicht am Schulunterricht teilnehmen kann, bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, können entstandene Kosten für Nachhilfeunterricht nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. -- 26 of 45 -- 2.18.7 Nicht belegt 2.18.8 Nicht belegt 2.18.9 Nicht belegt Nicht belegt Schmerzensgeld 2.20.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person erleidet durch einen Unfall einen Knochenbruch und die Verletzung hat keine vollstationäre Heilbehandlung zur Folge. Haarrisse, Fissuren, knöcherne Ausrisse (Abrissfrakturen) und Knochenabsplitterungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 2.20.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen Ihnen ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 EUR. Das Schmerzensgeld wird für jeden Unfall nur einmal gezahlt. Schmerzensgeld Plus Schmerzensgeld Plus ergänzt Ihren Unfallversicherungsschutz. Es gilt nur als versichert, sofern es für die versicherte Person ausdrücklich vereinbart wurde. Der Einschluss der Leistung ist - sofern beantragt - im Versicherungsschein oder im Nachtrag zum Versicherungsschein aufgeführt. 2.21.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person erleidet durch einen Unfall eine in der Schmerzensgeld-Tabelle aufgeführte Verletzung. Die Verletzung muss unverzüglich ärztlich festgestellt werden. Der Anspruch auf Schmerzensgeld muss innerhalb von 3 Monaten nach der ärztlichen Feststellung bei uns geltend gemacht werden. 2.21.2 Art und Höhe der Leistung Die Höhe der Leistung richtet sich nach der eingetreten Verletzung. Schmerzensgeld-Tabelle Bruch Leistung Becken NUKKK EUR Schädeldach, Schädelbasis NUKKK EUR Kniescheibe NUKKK EUR Oberarmknochen PUNKK EUR Unterarmknochen (Elle, Speiche) PUKKK EUR Oberschenkelknochen (einschl. Oberschenkelhalsknochen) PUKKK EUR Unterschenkelknochen (Schein-/Wadenbein) PUKKK EUR ein oder mehrere Wirbel, Wirbelsäule PUKKK EUR Kiefer QUNKK EUR Nasen-, Joch- oder Felsenbeins QUNKK EUR Hand (Handwurzel- und Mittelhandknochen) QUNKK EUR ein oder mehrere Finger QUNKK EUR Fuß (Fußwurzelknochen, Mittelfußknochen, ausgenommen sind Zehenglieder) QUNKK EUR eine oder mehrere Rippen QUKKK EUR Brustbein QUKKK EUR Schlüsselbein QUKKK EUR Schulterblatt QUKKK EUR Kehlkopf/Luftröhre QUKKK EUR ein oder mehrere Zehenglieder NKK EUR Verbrennungen Leistung mind. 2. Grades über mehr als 10% der Körperoberfläche PUNKK EUR weitere Verletzungen Leistung Verlust von Zähnen NKK EUR Gehirnerschütterung NKK EUR Zerreißung von Muskeln, Sehnen, Bändern, Kapseln PNK EUR Mehrere Verletzungen an einem Körperteil (Gliedmaße) gelten als eine Verletzung. Ausnahme: Haarrisse, Fissuren, knöcherne Ausrisse (Abrissfrakturen) und Knochenabsplitterungen sind von der Leistung ausgeschlossen. -- 27 of 45 -- Hilfe- und Pflegeleistungen Hilfe- und Pflegeleistungen ergänzen Ihren Unfallversicherungsschutz. Sie gelten nur als versichert, sofern diese für die versicherte Person ausdrücklich vereinbart wurden. Der Einschluss der Leistung ist - sofern beantragt - im Versicherungsschein oder im Nachtrag zum Versicherungsschein aufgeführt. 2.22.1 Was ist versichert? Führt ein Unfall der versicherten Person zu einer Hilfebedürftigkeit, erbringen wir Hilfe- und Pflegeleistungen. Wir bedienen uns dazu qualifizierter Dienstleister. Die Hilfe- und Pflegeleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland. 2.22.2 Wann und in welchem Umfang erhalten Sie Hilfe- und Pflegeleistungen? 2.22.2.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und benötigt deshalb Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (Hilfebedürftigkeit). 2.22.2.2 Bedarfsermittlung und Umfang der Leistung Wir ermitteln den durch den Unfall entstandenen, individuellen Bedarf an Hilfe- und Pflegeleistungen aus Art und Umfang der Hilfebedürftigkeit. Diesen Bedarf decken wir mit den in Ziffer 2.22.3 aufgeführten Leistungen. 2.22.2.3 Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen Haben Krankheiten oder Gebrechen an der Hilfebedürftigkeit mitgewirkt, schränken wir abweichend von Ziffer 3 unsere Hilfe- und Pflegeleistungen nicht ein. 2.22.3 Welche Leistungen sind versichert? 2.22.3.1 Hilfeleistungen Wir organisieren die folgenden Hilfeleistungen und übernehmen deren Kosten. 2.22.3.1.1 Menüservice Wir versorgen die versicherte Person und mitversicherte Kinder täglich mit einer Hauptmahlzeit aus dem Angebot des Dienstleisters. 2.22.3.1.2 Einkäufe und Besorgungen Wir kaufen für die versicherte Person 2-mal wöchentlich Waren des täglichen Bedarfs ein und erledigen notwendige Besorgungen, z. B. Lebensmittel, Medikamente, Bank- oder Behördengänge, Bringen und Abholen von Wäsche. Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht. 2.22.3.1.3 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen Wir bringen und begleiten die versicherte Person bis zu 2-mal in der Woche zu notwendigen Arzt-, Krankenhaus-, Therapie- und Behördenterminen sowie zu medizinischen Behandlungen. 2.22.3.1.4 Wohnungsreinigung Wir reinigen den Wohnbereich der versicherten Person bis zu 1-mal wöchentlich. Der zeitliche Aufwand ist auf wöchentlich 3 Stunden begrenzt. 2.22.3.1.5 Wäscheservice Wir waschen, trocknen und bügeln die Wäsche der versicherten Person bis zu 1-mal wöchentlich. Der zeitliche Aufwand ist auf wöchentlich 3 Stunden begrenzt. 2.22.3.1.6 Hausnotruf Wir versorgen die versicherte Person mit einer Hausnotrufanlage, über die eine Rufzentrale 24 Stunden am Tag erreichbar ist. 2.22.3.1.7 Tag- und Nachtwache Wir organisieren und übernehmen die Kosten für eine Tag- und Nachtwache, sofern eine intensive Beaufsichtigung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Der zeitliche Aufwand ist auf 48 Stunden nach Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung begrenzt. -- 28 of 45 -- 2.22.3.1.8 Kinderbetreuung Wir organisieren und übernehmen die Kosten für die Betreuung von Kindern, welche mit der versicherten Person zusammen in einem Haushalt leben. Diese Leistung umfasst: Fahrdienste zur Kita, Schule oder Tagesmutter, Hausaufgabenbetreuung (bis zur 4. Klasse), Freizeitgestaltung, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäscheservice (Waschen, Trocknen, Bügeln, Schuhpflege), Wohnungsreinigung. Für Kinder unter 5 Jahren organisieren und zahlen wir zusätzlich folgende Leistungen: Hilfe beim Essen, Unterstützung beim An- und Auskleiden, Hilfe bei der Körperpflege (nichtmedizinischer Art). Der zeitliche Aufwand ist auf täglich 8 Stunden für maximal 30 Tage begrenzt. In Notfällen organisieren und übernehmen wir die Kosten für eine Betreuung bis zu 24 Stunden. Als Notfall gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Versicherungsfalles ohne anderweitige (z. B. familiäre) Hilfeleistung. 2.22.3.2 Organisation von weiteren Hilfeleistungen Auf Ihren Wunsch organisieren wir die folgenden Hilfeleistungen. Deren Kosten tragen Sie selbst: Haustierbetreuung, Hausmeisterdienst, Umbau des Kraftfahrzeugs, Wohnraumberatung zum barrierefreien Wohnen, Umzugsservice, Haar-, Nagel- oder Fußpflege. 2.22.3.3 Pflegeleistungen Wir organisieren die folgenden Pflegeleistungen und übernehmen deren Kosten: Die versicherte Person erhält bis zu 1-mal täglich bis zu 3 Stunden eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören: Körperpflege, einschließlich Teil- und Ganzwaschungen, An- und Auskleiden, Lagern und Betten, Hilfe bei der Nahrungszubereitung, -aufnahme und -ausscheidung. 2.22.3.4 Information und Beratung zur Pflege Wir informieren zur gesetzlichen Pflegeversicherung und beraten bei der Auswahl und Anschaffung von notwendigen Hilfsmitteln. 2.22.3.5 Pflegeschulung für Angehörige Wir organisieren und übernehmen die Kosten für eine einmalige Pflegeschulung von Angehörigen, falls diese die versicherte Person nach einem Unfall selbst pflegen wollen. 2.22.3.6 Kontaktaufnahme mit Angehörigen, Arbeitergeber, Ärzten und Gesellschaften Wir übernehmen bei Bedarf die Kommunikation zwischen Angehörigen, dem Arbeitgeber, Ärzten und weiteren Gesellschaften. 2.22.3.7 Pflegeplatzgarantie In Notfällen garantieren wir die Vermittlung eines Pflegeplatzes für nicht suizidgefährdete Erwachsene in einer qualitätsgeprüften Pflegeeinrichtung. Es wird ein möglichst ortsnaher Pflegeplatz vermittelt. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Die Kosten für die Unterbringung sind von der versicherten Person selbst zu tragen. -- 29 of 45 -- 2.22.4 Wie lange erhalten Sie unsere Leistungen, und wie ist das Verhältnis zur gesetzlichen Pflegeversicherung? 2.22.4.1 Dauer der Leistung Wir erbringen die Hilfe- und Pflegeleistungen, solange der Bedarf gemäß Ziffer 2.22.2 besteht, längstens für 6 Monate ab dem Tag des Unfalls. 2.22.4.2 Leistung bei Anerkennung einer Pflegestufe Die Anerkennung einer Pflegestufe der gesetzlichen Pflegeversicherung hat Auswirkungen auf Umfang und Dauer der Hilfe- und Pflegeleistungen: Werden ausschließlich Sachleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gewählt, erbringen wir ergänzend Hilfe- und Pflegeleistungen, soweit zusätzlicher Bedarf besteht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach Ziffern 2.22.3 und 2.22.4. Werden Geldleistungen gewählt, lässt sich der zusätzliche Bedarf nicht objektiv feststellen. Unsere Leistungen enden dann insgesamt. 2.22.5 Welche Leistungen erhalten pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person? 2.22.5.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat einen Angehörigen bis zum Eintritt des Unfalls gepflegt und ist dazu unfallbedingt nicht mehr in der Lage. Angehörige sind der Ehe- oder Lebenspartner oder Verwandte 1. Grades der versicherten Person. Die versicherte Person und der Angehörige leben in häuslicher Gemeinschaft. Für den Angehörigen bestand zum Zeitpunkt des Unfalls eine Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung. 2.22.5.2 Umfang der Leistung Wir übernehmen die Hilfe- und Pflegeleistungen im Umfang von Ziffer 2.22.3, soweit die versicherte Person sie vor dem Unfall erbracht hat. 2.22.5.3 Dauer der Leistung Solange die Voraussetzungen der Ziffer 2.22.5.1 vorliegen, erbringen wir unsere Leistungen ergänzend zu den Sachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Hat der Angehörige vor dem Unfall Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, erbringen wir unsere Leistungen bis zu 1 Monat. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraumes auf Sachleistungen umgestellt, gilt Ziffer 2.22.5.4. Wird für die versicherte Person eine Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt, enden unsere Leistungen nach der Anerkennung. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person stirbt. 2.22.5.4 Ende unserer Leistungen Unsere Leistungen enden spätestens 6 Monate nach dem Unfall der versicherten Person. 2.22.6 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ergänzend zu Ziffer 6 gelten folgende Obliegenheiten: 2.22.6.1 Auskunftspflicht Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person. Sie oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie für unsere Leistungen erforderlich sind. Dies gilt auch für den Gesundheitszustand pflegebedürftiger Angehöriger, wenn wir für sie Leistungen erbringen. 2.22.6.2 Beantragung von Pflegeleistungen Entspricht die Hilfebedürftigkeit der versicherten Person voraussichtlich einer Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung, müssen Sie oder die versicherte Person dort unverzüglich Leistungen beantragen. 2.22.6.3 Anzeigepflicht bei Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung Die Anerkennung einer Pflegestufe und den Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung müssen Sie oder die versicherte Person uns unverzüglich anzeigen. 2.22.6.4 Obliegenheitsverletzung Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Ziffer 7 gilt entsprechend. 2.22.7 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern? Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Dadurch werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet. Für Dienstleistungen, die Sie oder die versicherte Person in Auftrag geben, übernehmen wir keine Kosten. -- 30 of 45 -- Nicht belegt Leistungsgarantien 2.24.1 Nicht belegt 2.24.2 Bedingungs-Update-Garantie Werden der Unfallversicherung HanseMerkur Smart Premium Partner neue Bedingungen zugrunde gelegt, gelten verbesserte Leistungsinhalte mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 2.24.3 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen Wir garantieren, dass die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen - jeweils aktueller Stand - abweichen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung SmartPremiumPartner 2020