Wann ist der erste Beitrag der HanseMerkur HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG Unfallversicherung fällig, und was passiert, wenn ein Folgebeitrag zu spät kommt? Hier erfahren Sie, welche Zahlungsweisen möglich sind, wie sich Verzug und Mahnfrist auswirken und unter welchen Voraussetzungen die HanseMerkur den Vertrag bei eitslosigkeit, Tod oder bei der Versicherung von Kindern beitragsfrei weiterführt.
Je nach Vereinbarung können Sie die Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen. Danach richtet sich die Dauer der Versicherungsperiode. Sie beträgt:
- bei Monatsbeiträgen einen Monat,
- bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
- bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
- bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Versicherungsteuer: Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung beim ersten Beitrag
Fälligkeit der Zahlung: Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen.
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes: Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
Rücktritt: Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung beim Folgebeitrag
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung: Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Verzug: Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist.
Zahlungsfrist: Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
- Die ausstehenden Beiträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein.
- Die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung: Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Beitrag nicht bezahlt haben, gilt Folgendes:
- Ab diesem Zeitpunkt besteht bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz.
- Wir können den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungsschutz.
Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat: Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen. Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung: Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Voraussetzungen für die Leistung: Wenn Sie unverschuldet arbeitslos werden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die nachstehende Regelung:
- Sie sind mindestens 12 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen, unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gewesen.
- Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden.
- Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis nach dem Versicherungsbeginn gekündigt.
- Sie sind bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet.
- Sie beziehen Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
- Die Arbeitslosigkeit tritt vor dem 60. Geburtstag ein.
- Der Vertrag weist keinen Beitragsrückstand auf.
Art und Höhe der Leistung: Wir führen die Versicherung mit dem zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit geltenden Leistungsumfang beitragsfrei für die Dauer der Arbeitslosigkeit weiter:
- für längstens 12 Monate oder
- sofern der Vertrag vorher endet, bis zum vereinbarten Ablauf des Versicherungsvertrags.
Das Ende der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Wiederholte Arbeitslosigkeit: Die Beitragsbefreiung wird über die gesamte Vertragslaufzeit – auch bei wiederholter Arbeitslosigkeit – höchstens für insgesamt 12 Monate gewährt.
Beitragsbefreiung bei Tod des Versicherungsnehmers: Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben, führen wir die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang beitragsfrei weiter:
- für alle versicherten Personen,
- bis zur nächsten Hauptfälligkeit.
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern
Voraussetzungen für die Leistung: Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und folgende Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die nachstehende Regelung:
- Der Versicherungsbeginn lag vor Ihrem 45. Geburtstag.
- Die Versicherung war nicht gekündigt.
- Ihr Tod wurde nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht.
Art und Höhe der Leistung: Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind 18 Jahre alt wird.
Neuer Versicherungsnehmer: Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung SmartPremiumPartner 2020