Greift die HanseMerkur Unfallversicherung auch bei einem Sturz nach zu viel Alkohol, bei einem Zeckenstich oder nach einem Behandlungsfehler? Welche Unfälle und Gesundheitsschäden vom Schutz ausgenommen sind und in welchen Fällen die HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG trotzdem leistet, erfahren Sie hier.
Für folgende Unfälle besteht kein Versicherungsschutz:
Bewusstseinsstörungen, epileptische Anfälle und andere Krampfanfälle: Ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
- Alkoholkonsum,
- Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung wurde durch einen Unfall verursacht, für den nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Mitversichert sind außerdem Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund von:
- Herzinfarkt oder Schlaganfall,
- Alkoholkonsum (ausgenommen sind Unfälle beim Führen von Kraftfahrzeugen),
- Alkoholkonsum beim Führen von Kraftfahrzeugen bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,7 Promille,
- Sekundenschlaf.
Straftaten: Ausgeschlossen sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse: Ausgeschlossen sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme: Die versicherte Person wird
- Opfer eines Terroranschlags außerhalb eines Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiets,
- auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des 28. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
Luftfahrtrisiko: Ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person
- als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt (Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger),
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs (Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter),
- bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind (Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung).
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht
- als Flugschüler, sofern dafür nach deutschem Recht noch keine Erlaubnis benötigt wird,
- als Passagier in Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten, wie z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen,
- beim Kitesurfen.
Rennveranstaltungen: Ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht für die Teilnahme an
- Fahrsicherheitstrainings, die keinen Renncharakter aufweisen,
- Fahrveranstaltungen, bei denen es hauptsächlich auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt (z. B. Stern-, Zuverlässigkeits- oder Orientierungsfahrten).
Kernenergie: Ausgeschlossen sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Darüber hinaus besteht für folgende Gesundheitsschäden kein Versicherungsschutz:
Schäden an Bandscheiben. Ausnahme:
- Ein Unfall hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht, und
- für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
Gesundheitsschäden durch Strahlen. Ausnahme: Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch Röntgenstrahlen, Laserstrahlen, Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle), künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt. Diese Ausnahme gilt nicht für Gesundheitsschäden durch Kernenergie.
Heilmaßnahmen: Ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen.
Ausnahme: Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
Infektionen. Es gelten folgende Ausnahmen:
Infektionskrankheiten: Als Unfall gilt die erstmalige ärztliche Feststellung folgender Infektionskrankheiten:
- Infektionskrankheiten, die von Tieren (z. B. Zecken oder Hunde) durch Verletzungen der Haut (z. B. Bisse oder Stiche) übertragen wurden.
- Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, Enzephalitis, Fleckfieber, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Gelbfieber, Gürtelrose, Hasenpest, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Meningitis, Mumps, Para Typhus, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pest, Pocken, Röteln, Scharlach, Schlafkrankheit, Schweinegrippe, spinale Kinderlähmung (Poliomyelitis), Tollwut, Tuberkulose, Typhus, Vogelgrippe, Windpocken, Wundstarrkrampf.
Wundinfektionen und Blutvergiftungen: Als Folge eines Unfalls sind auch Blutvergiftungen und Wundinfektionen mitversichert.
Andere Krankheitserreger und Heilmaßnahmen: Die versicherte Person infiziert sich
- mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen.
- durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht.
Geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen: Liegt ein Unfall vor, sind auch die genannten Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen mitversichert, wenn Sie uns das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen anzeigen.
Impfschäden: Als Unfall gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Schutzimpfungen (Impfschaden). Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung. Die Schutzimpfung muss gesetzlich vorgeschrieben oder ärztlich empfohlen worden sein.
Allergische Reaktionen: Als Unfall gelten auch allergische Reaktionen auf Insektenstiche oder -bisse infolge geringfügiger Haut- oder Schleimhautverletzungen, sofern Sie uns das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen anzeigen. Wird aufgrund einer allergischen Reaktion eine stationäre Desensibilisierungsmaßnahme durchgeführt, gilt diese ebenfalls als unfallbedingter Krankenhausaufenthalt.
Erweiterte Infektionsklausel für Heilberufe:
Personenkreis: Für versicherte Personen folgender Berufsgruppen gilt die erweiterte Infektionsklausel für Heilberufe:
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
- Zahntechniker, Heilpraktiker, Hebammen,
- Studenten der Medizin und der Tiermedizin,
- Krankenpflegepersonal.
Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat sich in Ausübung ihrer im Vertrag genannten beruflichen Tätigkeit infiziert. Die Krankheitserreger sind auf einem der nachfolgenden Wege in den Körper der versicherten Person gelangt:
- Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss.
- Plötzliches Eindringen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase.
Anhauchen, Anniesen oder Anhusten reichen nicht aus, außer bei Infektionen mit Diphtherie und Tuberkulose.
Erweiterte Fristen für Invaliditätsleistung und Unfallrente: Die Invalidität aufgrund der Infektion ist innerhalb von 39 Monaten nach dem Unfall
- eingetreten,
- von einem Arzt schriftlich festgestellt und
- bei uns geltend gemacht worden.
Psychische Reaktionen: Ausgeschlossen sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Ausnahme: Versicherungsschutz besteht für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten. Voraussetzung ist, dass diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte
- organische Erkrankung des Nervensystems oder
- neu entstandene Epilepsie
zurückzuführen sind.
Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme:
- Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden, und
- für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung SmartPremiumPartner 2020