Wann zahlt die Unfallversicherung der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG eigentlich? Versichert sind Unfälle der versicherten Person – weltweit und rund um die Uhr. Neben dem klassischen Unfall durch ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis gelten auch verrenkte Gelenke nach erhöhter Kraftanstrengung, Ertrinken, Tauchkrankheit, Rettungseinsätze, Vergiftungen, Erfrierungen oder Sonnenstich als Unfall.
Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person.
Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags:
- weltweit und
- rund um die Uhr.
Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Erweiterungen des Unfallbegriffs
Erhöhte Kraftanstrengungen und Eigenbewegungen
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegung:
- ein Gelenk verrenkt,
- einen Knochen bricht,
- einen Bauch- oder Unterleibsbruch zuzieht,
- eine Meniskusschädigung zuzieht,
- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
Ertrinken, Verhungern, Verdursten, Ersticken
Als Unfall gilt/gelten auch:
- der unfreiwillige Tod durch Ertrinken, Verhungern, Verdursten und Ersticken sowie
- Gesundheitsschäden durch unfreiwillig mangelnde Zuführung von Nahrungsmitteln, Flüssigkeit oder Sauerstoff.
Ausnahme: Diese Erweiterung gilt nicht, wenn eine Krankheit ursächlich für den Tod oder die Gesundheitsschädigung ist.
Tauchtypische Gesundheitsschäden
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person beim Tauchen eine tauchtypische Gesundheitsschädigung erleidet.
Beispiel: Die versicherte Person taucht mit zu hoher Aufstiegsgeschwindigkeit auf und erkrankt an der Caissonkrankheit (Taucherkrankheit).
Rettungsmaßnahmen
Als Unfall gelten auch Gesundheitsschäden, welche die versicherte Person bei:
- rechtmäßiger Verteidigung (Notwehr) oder
- der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen
erleidet. Dies gilt auch, wenn die Gesundheitsschädigung bewusst in Kauf genommen wurde.
Gewalttätige Auseinandersetzungen
Als Unfall gelten auch Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat.
Vergiftungen und Nahrungsmittelvergiftungen
Als Unfall gelten auch:
- Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre),
- Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe, wenn die versicherte Person plötzlich ausströmenden Gasen, Dämpfen, Dünsten, Staubwolken oder Säuren durch besondere Umstände bis zu 7 Tage ausgesetzt gewesen ist,
- Nahrungsmittelvergiftungen.
Erfrierungen
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person eine Gesundheitsschädigung durch Erfrierungen erleidet.
Sonnenbrand, Sonnenstich
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person eine Gesundheitsschädigung durch einen Sonnenbrand oder Sonnenstich erleidet.
Entführung/Geiselnahme
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person eine Gesundheitsschädigung infolge einer Entführung oder Geiselnahme durch nicht oder falsch verabreichte Medikamente erleidet.
Einschränkungen unserer Leistungspflicht
Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen und zu den Ausschlüssen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung SmartPremiumPartner 2020