Wie verändert sich der Beitrag der Unfallversicherung der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG, wenn ein Kind volljährig wird, jemand in Rente geht oder den Beruf wechselt? Hier erfahren Sie, wie sich der Beitrag aus Versicherungssummen, Alter und Beruf berechnet, wann auf den Erwachsenen- oder Best-Ager-Tarif umgestellt wird, welche Höchstversicherungssummen für Best-Ager gelten und unter welchen Bedingungen der Vertrag endet oder gekündigt werden kann.
Der Beitrag errechnet sich nach den vereinbarten Versicherungssummen und nach risikorelevanten Merkmalen der versicherten Person, zum Beispiel Alter oder Beruf. Bei der Tarifkalkulation werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik angewendet. Ziel ist es, faire und risikogerechte Beiträge anzubieten. Damit wird sichergestellt, dass mit den eingenommenen Beiträgen dauerhaft alle künftig anfallenden Schäden bezahlt werden können.
Aus Antrag, Versicherungsschein oder Nachtrag zum Versicherungsschein können Sie entnehmen, nach welchen Merkmalen Ihr Versicherungsbeitrag berechnet wurde. Weitere Einflussfaktoren für den Beitrag können zum Beispiel die Zahlungsart und die Zahlungsweise sein.
Kinderumstellung
Anpassung des Beitrags an den Erwachsenentarif: Zur ersten Hauptfälligkeit nach dem 18. Geburtstag des versicherten Kindes wird die Versicherung auf den bei Abschluss des Vertrags gültigen Erwachsenentarif umgestellt. Die Versicherungssummen bleiben bei der Umstellung erhalten. Der Beitrag wird an den Erwachsenentarif angepasst.
Mitteilung der Berufstätigkeit: Kinder werden bis zum 18. Geburtstag grundsätzlich ohne Beruf geführt. Rechtzeitig vor dem 18. Geburtstag des versicherten Kindes erhalten Sie eine Information mit der Bitte, den Versicherungsschutz zu überprüfen und die Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Kindes mitzuteilen. Ab dem 18. Geburtstag hängt die Höhe des Beitrags maßgeblich von der aktuellen Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person ab. Beachten Sie die Verhaltensregeln und Auswirkungen auf den Versicherungsschutz bei einer Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung.
Best-Ager Umstellung
Zeitpunkt der Anpassung: Eine Umstellung auf den Best-Ager Tarif findet für die versicherte Person unter den folgenden Voraussetzungen statt. Die versicherte Person
- bezieht eine Altersrente (auch Frührente) von der Deutschen Rentenversicherung oder
- bezieht eine Beamtenpension (Ruhegehalt) oder
- ist 67 Jahre alt geworden.
Sobald eine dieser Voraussetzungen erfüllt wurde, wird der Tarif für die versicherte Person zur nächsten Hauptfälligkeit umgestellt. Der Renteneintritt ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Anpassung des Versicherungsschutzes – Reduzierung vereinbarter Leistungen zum Renteneintritt: Sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Renteneintritts die Höchstversicherungssummen für Best-Ager überschreitet, werden die Versicherungssummen der Leistungsarten auf die geltenden Höchstversicherungssummen umgestellt.
Höchstversicherungssummen für Best-Ager:
- Invaliditätsleistung ohne Progression: MNUKKK EUR
- Invaliditätsleistung mit 225 % Progression: RNUKKK EUR
- Invaliditätsleistung mit 350 % Progression: SNUKKK EUR
- Invaliditätsleistung mit 500 % Progression: OKUKKK EUR
- Invaliditätsleistung mit 1.000 % Progression: QNUKKK EUR
- Unfall-Rente ab 50 %: QUNKK EUR
- Unfall-Rente ab 40 %: QUKKK EUR
- Übergangsleistung: QKUKKK EUR
- Todesfall-Leistung: PNUKKK EUR
- Unfall-Krankenhaustagegeld: NK EUR
- Genesungsgeld: NK EUR
Anpassung des Beitrags: Der Beitrag wird nach dem bei Abschluss des Vertrags gültigen Best-Ager Tarif berechnet und für die versicherte Person angepasst.
Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der aktuellen Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person ab. Übt eine Person mehrere Tätigkeiten aus, ist diejenige anzugeben, welche überwiegend ausgeübt wird. Sofern keine Tätigkeit überwiegt, ist diejenige anzugeben, welche über den längsten Zeitraum hinweg ausgeübt wird.
Mitteilung der Änderung: Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Dies gilt auch für den Eintritt in den Ruhestand. Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reserveübungen und befristete freiwillige soziale Dienste (zum Beispiel Bundesfreiwilligendienst) fallen nicht darunter.
Auswirkung der Änderung: Errechnen sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung bei gleichbleibendem Beitrag nach dem vereinbarten Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Auch die neu errechneten Versicherungssummen gelten für berufliche und außerberufliche Unfälle. Auf Ihren Wunsch wird der Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weitergeführt, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht.
Falls der Berufswechsel in einen nicht versicherbaren Beruf gemäß unserer Annahmerichtlinien erfolgt, endet der Vertrag zum Ende des Monats nach Aufnahme der neuen Tätigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Vertragsende bei Berufs- oder Leistungssportlern: Versicherte Personen, die während der Vertragslaufzeit
- ihren Lebensunterhalt überwiegend durch die Ausübung des Sports verdienen oder
- den Sport in einer Profiliga oder als Vertragsamateur ausüben,
sind nicht versicherbar. Der Vertrag endet bei Eintritt einer dieser Voraussetzungen mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Beitragsanpassung
Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der Regelungen zur Beitragsanpassung steigen oder sinken. Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife der Unfallversicherung an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrags) wiederherzustellen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Sofern sich eine Anpassung ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifs verbunden sein. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe des Tarifbeitrags im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich aus einer Anpassung ergebenden Änderungen werden zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Sofern die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung. Die Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung SmartPremiumPartner 2020