Die HanseMerkur Privathaftpflicht sichert die gesetzliche Haftpflicht für Schäden durch Umwelteinwirkung ab – etwa durch Stoffe, Gase, Strahlen oder Wärme, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausbreiten. Erfahren Sie, wann Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz versichert sind, was im EU-Ausland gilt und welche Ausschlüsse sowie Versicherungssummen gelten.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch folgende Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben:
- Stoffe
- Erschütterungen
- Geräusche
- Druck
- Strahlen
- Gase
- Dämpfe
- Wärme
- sonstige Erscheinungen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
1) Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine:
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser
- Schädigung des Bodens
Versichert sind den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags:
- a) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- b) die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
2) Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
3) Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. EUR und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Was bedeutet das konkret?
Die HanseMerkur Privathaftpflicht springt ein, wenn Sie als Privatperson gesetzlich für Schäden durch Umwelteinwirkung haften – also für Beeinträchtigungen von Boden, Luft oder Wasser, etwa durch Stoffe, Gase, Strahlen oder Wärme. Neben klassischen Haftpflichtansprüchen sind auch öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz abgedeckt, sofern der Schaden plötzlich und unfallartig entstanden ist. Der Schutz gilt zudem im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie. Reine Gewässerschäden sowie bewusste Verstöße gegen Umweltvorschriften sind hingegen nicht versichert.
Häufige Fragen
Was gilt als Schaden durch Umwelteinwirkung?
Ein Schaden durch Umwelteinwirkung liegt vor, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Sind Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz versichert?
Ja. Versichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen bzw. die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt sind.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle sowie Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden, Ansprüche von Personen, die bewusst von umweltschutzbezogenen Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen abweichen, Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt sowie Schäden, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Schutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. EUR und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
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