Bei der HanseMerkur Privathaftpflicht sind Gewässerschäden aus dem Anlagerisiko abgesichert: von Heizöltanks über Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis hin zu mitversicherten Personen, Rettungskosten und Eigenschäden. Erfahren Sie, welche Risiken versichert sind und welche Ausschlüsse gelten.
Es gilt bei Gewässerschäden (Anlagerisiko) Folgendes:
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
- von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögen auf den Grundstücken.
- der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Regelungen zu mitversicherten Personen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Rettungskosten
- Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.
- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Eigenschäden
Versichert sind auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen, abweichen.
Was bedeutet das konkret?
Die Absicherung des Anlagerisikos greift, wenn Sie als Inhaber eines Heizöltanks oder einer angegebenen Anlage zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe für eine Verunreinigung von Gewässern oder Grundwasser haftbar gemacht werden. Neben Personen-, Sach- und Vermögensschäden Dritter sind auch von Ihnen beauftragte Betreuungspersonen sowie Aufwendungen zur Schadenabwendung und bestimmte eigene Schäden an unbeweglichen Sachen berücksichtigt. Für einige Situationen – etwa Krieg, höhere Gewalt oder bewusstes Missachten von Vorschriften – besteht dagegen kein Schutz. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind Heizöltanks unbegrenzt mitversichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens auf den Grundstücken.
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer?
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt – gleichgültig, ob es sich um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handelt. Dies gilt auch, wenn sich der Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Werden Rettungskosten übernommen?
Ja. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, sowie außergerichtliche Gutachterkosten – insoweit sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten sind auch darüber hinaus zu ersetzen.
Sind eigene Schäden mitversichert?
Versichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers durch bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetretene gewässerschädliche Stoffe. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik, hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen sowie durch höhere Gewalt mit elementaren Naturkräften. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, wenn der Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Vorschriften verursacht wurde.
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