Die HanseMerkur Rechtsschutz klärt, wann der Versicherungsschutz beginnt und welche Faktoren dabei eine Rolle spielen für Versicherungsnehmer.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall).
In der HanseMerkur Rechtsschutz Tarif Premium gelten besondere zeitliche Ausschlussgründe.
(1) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn der Rechtsschutzfall zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt, diesem jedoch vorausging, dass Sie vor Versicherungsbeginn
- einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben und nach Versicherungsbeginn gegen die Entscheidung oder eine Verzögerung der Behörde vorgehen wollen.
Dies gilt auch für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Entscheidung oder der Verzögerung, - bei einer anderen Versicherung einen Schaden angezeigt oder einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben und nach Versicherungsbeginn gegen die Entscheidung oder eine Verzögerung der Versicherung vorgehen wollen. Dies gilt auch für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Entscheidung oder der Verzögerung,
- eine Willenserklärung abgegeben haben, die Sie nach Versicherungsbeginn anfechten wollen, gleich aus welchem Grund,
- ein Kündigungsrecht ausgeübt haben und der Rechtsschutzfall mit der Beendigung des gekündigten Vertrags in ursächlichem Zusammenhang steht.
Ausnahme: Zu Ihren Gunsten bleiben Anträge, Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Kündigungen unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt oder ausgeübt wurden.
Ausnahme: Fällt ein Antrag, eine Willenserklärung, eine Schadensanzeige oder eine Kündigung in die Vertragslaufzeit Ihres Vorversicherers und der Rechtsschutzfall tritt erst während unserer Vertragslaufzeit ein, haben Sie dennoch Versicherungsschutz, sofern beim betro昀昀enen Risiko lückenloser Versicherungsschutz besteht.
(2) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn im Steuer-Rechtsschutz, auch im Verkehrsbereich oder Bereich „Wohnen“ der Rechtsschutzfall zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt, die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (also der Veranlagungszeitraum) aber vor Versicherungsbeginn liegen.