Was muss ich tun, wenn ich nach einem Unfall Leistungen aus meiner Unfallversicherung bei der HanseMerkur erhalten möchte? Wichtig sind der rechtzeitige Arztbesuch, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben sowie die Mitwirkung bei ärztlichen Untersuchungen und Auskünften – einschließlich einer pauschalen Erstattung für Selbstständige bei nicht nachgewiesenem Verdienstausfall.
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind gesondert geregelt.
Im Folgenden werden Verhaltensregeln (Obliegenheiten) beschrieben. Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe kann der Versicherer seine Leistung nicht erbringen.
Hinzuziehen eines Arztes:
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unverzüglich unterrichten. Die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
Ausnahme:
Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, sobald der tatsächliche Umfang erkennbar wird.
Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben:
Sämtliche Angaben, um die der Versicherer Sie oder die versicherte Person bittet, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
Ärztliche Untersuchungen zur Prüfung der Leistungspflicht:
Der Versicherer beauftragt Ärzte, falls dies für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen.
Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Wird der Verdienstausfall bei Selbstständigen oder Freiberuflern nicht konkret nachgewiesen, zahlt der Versicherer pauschal 2 ‰ der Versicherungsgrundsumme für die Invaliditätsleistung, maximal jedoch 1.000 EUR.
Auskunftspflicht:
Für die Prüfung der Leistungspflicht benötigt der Versicherer möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, welche die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es dem Versicherer ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, dem Versicherer die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung BestGold 2024