Die verschiedenen Leistungsarten der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG Unfallversicherung 60 der HanseMerkur im Überblick: Invaliditätsleistung, Unfall-Rente, Übergangsleistung, Todesfall-Leistung, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Schmerzensgeld, Bergungskosten und mehr.
Im Folgenden beschreiben wir verschiedene Arten von Leistungen und deren Voraussetzungen. Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die Sie mit uns vereinbart haben, und die in Ihrem Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt sind. Invaliditätsleistung 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung 2.1.1.1 Invalidität Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt − die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit − dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn − sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und − eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt. 2.1.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität Die Invalidität ist nach dem Unfall innerhalb von − 15 Monaten eingetreten und − 18 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. 2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität Sie müssen die Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall schriftlich bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen. Sie müssen die Geltendmachung der Invalidität nach einer entschuldbaren Fristversäumung unverzüglich nachholen. 2.1.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfall-Leistung, sofern diese vereinbart ist. -- 15 of 33 -- 2.1.2 Art und Höhe der Leistung 2.1.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind − die vereinbarte Versicherungssumme und − der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20 % zahlen wir 20.000 Euro (20 % von 100.000 Euro). 2.1.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung Der Invaliditätsgrad richtet sich − nach der Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, − ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. 2.1.2.2.1 Gliedertaxe Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Körperteil/Sinnesorgan Invaliditätsgrad Arm inkl. Schulter 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % Anderer Finger 5 % Für sämtliche Finger einer Hand, jedoch höchstens 45 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % Große Zehe 5 % Andere Zehe 2 % Auge 50 % Ein Auge, wenn das andere Auge vorher verloren oder voll funktionsunfähig war 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Gehör auf einem Ohr, wenn das Gehör auf dem anderen Ohr vorher verloren oder voll funktionsunfähig war 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 10 % Stimme 100 % Niere 25 % Beide Nieren 100 % Gallenblase 5 % Magen 10 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick-, Enddarm je 10 % Ein Lungenflügel 50 % -- 16 of 33 -- Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das nach der Gliedertaxe einen Invaliditätsgrad von 70 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7 % (= ein Zehntel von 70 %). Für die in der Gliedertaxe genannten Organe − Niere − Milz − Gallenblase − Magen − Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm − Lungenflügel haben Sie das einmalige Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrads nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 erfolgen soll. 2.1.2.2.2 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten. 2.1.2.2.3 Minderung bei Vorinvalidität Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach den Ziffern 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe 70 %. War dieser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 7 % (=ein Zehntel von 70 %). Diese 7 % Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63 %. 2.1.2.2.4 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. 2.1.2.3 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen: Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben und die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach Ziffer 2.1.1 sind erfüllt. Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. Unfall-Rente Klassik 2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität gilt Ziffer 2.1.2.3. 2.2.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Unfall-Rente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 2.2.3 Beginn und Dauer der Leistung Wir zahlen die Unfall-Rente − rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und danach − monatlich im Voraus. -- 17 of 33 -- Wir zahlen die Unfall-Rente bis zum Ende des Monats, in dem − die versicherte Person stirbt oder − wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer 8.4 der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 % gesunken ist. Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Übergangsleistung 2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt − im beruflichen oder außerberuflichen Bereich, − ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen, − zu mindestens 50 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung dauert, vom Unfalltag an gerechnet, ununterbrochen mehr als 6 Monate an. Sie müssen die Beeinträchtigung innerhalb von 7 Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches Attest geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Beeinträchtigung von mehr als 6 Monaten ausgehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen. Sie müssen die Geltendmachung der Übergangsleistung nach einer entschuldbaren Fristversäumung unverzüglich nachholen. 2.3.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Todesfall-Leistung 2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie die Verhaltensregeln nach Ziffer 6.5. 2.4.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Todesfall-Leistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Unfall-Krankenhaustagegeld 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person − befindet sich unfallbedingt in medizinisch notwendiger, vollstationärer Heilbehandlung. − unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für mindestens 3 Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt. War die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten. Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung Wir zahlen das vereinbarte Unfall-Krankenhaustagegeld − für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für 2 Jahre ab dem Tag des Unfalls. − für 3 Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen. Genesungsgeld 2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person − erfüllt die Voraussetzungen für die Leistung des Unfall-Krankenhaustagegeldes nach Ziffer 2.6.1 wegen einer medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung und − ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden. -- 18 of 33 -- 2.6.2 Höhe und Dauer der Leistung Wir zahlen das vereinbarte Genesungsgeld − für die gleiche Anzahl von Kalendertagen, für die wir Unfall-Krankenhaustagegeld leisten, − für längstens für 100 Tage. Schmerzensgeld 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person erleidet − durch einen Unfall − eine in der Schmerzensgeld-Tabelle aufgeführte Verletzung. Die Verletzung muss unverzüglich ärztlich festgestellt werden und der Anspruch auf Schmerzensgeld innerhalb von 3 Monaten nach der ärztlichen Feststellung geltend gemacht werden. 2.7.2 Art und Höhe der Leistung Die Höhe der Leistung richtet sich nach − der vereinbarten Versicherungssumme für das Schmerzensgeld, − den unter Ziffer 2.7.3 aufgeführten Leistungsprozentsätzen und − dem Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt des Unfalls. Sind durch einen Unfall mehrere der aufgeführten Verletzungen entstanden, werden die entsprechenden Leistungsprozentsätze zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. Mehrere Verletzungen an einem Körperteil (Gliedmaße) gelten als eine Verletzung. Die Höhe der Leistung richtet sich in diesem Fall nach der eingetretenen Verletzung, für die der höchste Leistungsprozentsatz festgelegt ist. Verstirbt die versicherte Person bevor der Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht wurde, erlischt der Leistungsanspruch. 2.7.3 Schmerzensgeld-Tabelle Bruch - Becken 100 % - Schädeldach, Schädelbasis 100 % - Oberschenkelhals 50 % Ausnahme: Haarrisse, Fissuren, knöcherne Ausrisse (Abrissfrakturen) und/oder Knochenabsplitterungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bergungskosten 2.8.1 Voraussetzungen für die Leistung Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten entstanden für − Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten. − den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik. − die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum letzten, in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen, ständigen Wohnsitz. − die Behandlung in einer Dekompressionskammer im Fall einer Caissonkrankheit (auch bei fahrlässiger oder grob fahrlässiger Missachtung der gültigen Richtlinien für das Tauchen oder Dekomprimieren). − die Heimfahrt oder Unterbringung von mitreisenden minderjährigen Kindern oder des mitreisenden Partners (nur bei Unfällen im Ausland). Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. Wir ersetzen nach einem Unfall den Mehraufwand für die Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. 2.8.2 Art und Höhe der Leistung Wir erstatten nachgewiesene und von Dritten nicht übernommene Kosten. Die Höhe ist insgesamt auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt. -- 19 of 33 -- Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Kosmetische Operationen 2.9.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben. Soweit Zähne betroffen sind, gehören alle natürlichen Zähne zum äußeren Erscheinungsbild. Die kosmetische Operation erfolgt − durch einen Arzt, − nach Abschluss der Heilbehandlung, − bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. 2.9.2 Art und Höhe der Leistung Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene − Arzthonorare und sonstige Operationskosten, − notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus, − Zahnbehandlungs-, Zahnlabor- und Zahnersatzkosten. Die Leistung ist auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen bei der HanseMerkur, können mitversicherte kosmetische Operationen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Kurbeihilfe und Reha-Hilfe 2.10.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat − nach einem Unfall, − wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen, − innerhalb von 3 Jahren (vom Unfalltag an gerechnet), − für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Wochen − eine vollstationäre, medizinisch notwendige Kur oder Reha-Maßnahme durchgeführt. Die Voraussetzungen für die Leistung sind uns durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Ausnahme: Steht die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund, gilt dies nicht als Kur oder Reha-Maßnahme. Auch Anschlussheilbehandlungen, die vom erstbehandelnden Krankenhaus eingeleitet werden und im unmittelbaren Anschluss an die Erstversorgung stattfinden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 2.10.2 Höhe der Leistung Die Kurbeihilfe und Reha-Hilfe wird einmal je Unfall in Höhe von 3.000 EUR gezahlt. Bestehen für die versicherte Person bei der HanseMerkur mehrere Unfallversicherungen, kann die mitversicherte Kurbeihilfe und Reha-Hilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Leistungsgarantie 2.11.1 Bedingungs-Update-Garantie Werden der Unfallversicherung Premium 60 Plus neue Bedingungen zugrunde gelegt, gelten verbesserte Leistungsinhalte mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Voraussetzung für die Bedingungs-Update-Garantie ist, dass die verbesserten Leistungsinhalte ohne Mehrbeitrag bei künftigen Verträgen mitversichert sind. -- 20 of 33 -- 2.11.2 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen Wir garantieren, dass die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen - jeweils aktueller Stand - abweichen. 2.11.3 Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse Die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen erfüllen die Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Premium60Plus 2024