Was muss man nach einem Unfall tun, damit die HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG aus der Unfallversicherung leistet? Wer rechtzeitig einen Arzt hinzuzieht, wahrheitsgemäße Angaben macht, Untersuchungen zulässt, Auskünfte ermöglicht und einen Unfalltod fristgerecht meldet, erfüllt die nötigen Verhaltensregeln und sichert so seinen Anspruch.
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind gesondert geregelt. Im Folgenden werden die Verhaltensregeln (Obliegenheiten) beschrieben. Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe kann der Versicherer seine Leistung nicht erbringen.
Hinzuziehen eines Arztes:
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Ausnahme: Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Die ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen.
Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben:
Sämtliche Angaben, um die der Versicherer Sie oder die versicherte Person bittet, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
Ärztliche Untersuchungen zur Prüfung der Leistungspflicht:
Der Versicherer beauftragt Ärzte, falls dies für die Prüfung seiner Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Auskunftspflicht:
Für die Prüfung seiner Leistungspflicht benötigt der Versicherer möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es dem Versicherer ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, dem Versicherer die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Anzeigefrist bei Unfalltod:
Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, ist dies dem Versicherer innerhalb von 8 Tagen zu melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt wurde. Soweit zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich, ist dem Versicherer das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt durchführen zu lassen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Premium60Plus 2024