Gilt der Unfallversicherungsschutz auch dann, wenn internationale Sanktionen betroffen sind? Bei der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG besteht in der Unfallversicherung Versicherungsschutz nur, soweit ihm keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos entgegenstehen – etwa der EU, Deutschlands oder der USA.
Versicherungsschutz besteht – unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen. Maßgeblich sind dabei Sanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Dies gilt ebenso für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika. Eine Ausnahme besteht jedoch, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Als Beispiele werden genannt:
- die Blocking Regulation der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 2271/96)
- § 7 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) der Bundesrepublik Deutschland
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Premium60Plus 2024