Was müssen Sie tun, damit die HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG nach einem Unfall die Leistung aus der Unfallversicherung erbringen kann? Wann ein Arzt hinzuzuziehen ist, welche Angaben Sie machen müssen und welche Auskünfte für die Prüfung der Leistungspflicht nötig sind – hier erfahren Sie, welche Verhaltensregeln nach einem Unfall gelten.
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind gesondert geregelt.
Im Folgenden werden Verhaltensregeln (Obliegenheiten) beschrieben. Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe kann der Versicherer seine Leistung nicht erbringen.
Hinzuziehen eines Arztes
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person folgende Schritte beachten:
- unverzüglich einen Arzt hinzuziehen
- die Anordnungen des Arztes befolgen
- den Versicherer unverzüglich unterrichten
Die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
Ausnahme: Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, wenn der tatsächliche Umfang erkennbar wird.
Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben
Sämtliche Angaben, um die der Versicherer Sie oder die versicherte Person bittet, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
Ärztliche Untersuchungen zur Prüfung der Leistungspflicht
Der Versicherer beauftragt Ärzte, falls dies für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen.
Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Auskunftspflicht
Für die Prüfung der Leistungspflicht benötigt der Versicherer möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden
Sie oder die versicherte Person müssen es dem Versicherer ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, dem Versicherer die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung SmartPremiumPartner 2020