Wer haftet, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen einen Schaden zufügen? Die Kfz-Haftpflichtversicherung der HanseMerkur stellt Sie von berechtigten Schadenersatzansprüchen frei, wehrt unberechtigte Forderungen ab und schützt auch Anhänger, Mitfahrer und gemietete Fahrzeuge im Ausland – inklusive klarer Grenzen für Versicherungssummen, Geltungsbereich und Ausschlüsse.
Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
- Personen verletzt oder getötet werden,
- Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
- Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese Ansprüche können sich aus Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Straßenverkehrsgesetzes oder aus anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts ergeben.
Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Mitversicherung von Anhängern und abgeschleppten Fahrzeugen
Ist mit dem versicherten Fahrzeug ein Anhänger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
Leistungserbringung und Regulierungsvollmacht
Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Wer ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
- den Halter des Fahrzeugs,
- den Eigentümer des Fahrzeugs,
- den Fahrer des Fahrzeugs,
- die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
- den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
- Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
- den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht oder den Beifahrer eines mitversicherten Fahrzeugs.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt dabei, dass sich Ihr Versicherungsschutz nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang richtet, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
Führen eines gemieteten Pkws im Ausland (Mallorca-Police)
Die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Fahrzeugs umfasst auch Schäden, die Sie oder Ihr Ehepartner oder Lebenspartner im Sinne des Partnerschaftsgesetzes als Fahrer eines gemieteten, versicherungspflichtigen Pkws auf einer Reise im Ausland verursachen.
Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für eine Dauer von höchstens sechs Monaten. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Als Ausland ist Europa in seinen geographischen Grenzen anzusehen sowie die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Die Bundesrepublik Deutschland gilt nicht als Ausland. Versicherungsschutz besteht für Sie, Ihren Ehepartner oder Lebenspartner im Sinne des Partnerschaftsgesetzes nicht, soweit aus einer für den gemieteten Pkw abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Police, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist.
Versicherungsschutz für Eigenschäden
Die Versicherung eines Fahrzeugs umfasst auch Sachschäden (das sind hier Schäden an eigenen Sachen des Versicherungsnehmers), die von Ihnen als Versicherungsnehmer oder dem berechtigten Fahrer durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursacht werden. Versichert sind Schäden an folgenden Sachen:
- Anderen, auf Sie als Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugen. Das gilt auch, wenn sich diese auf dem eigenen Grundstück des Versicherungsnehmers befinden.
- Ihnen als Versicherungsnehmer gehörenden Gebäuden. Dazu gehört z. B. das Garagentor.
- Sonstigen Sachen. Dazu gehört z. B. ein Fahrrad, das Ihnen als Versicherungsnehmer gehört.
Je Schadenfall gilt eine Selbstbeteiligung von 500 EUR. Unsere Höchstentschädigung für alle in einem Versicherungsjahr anfallenden Schäden beläuft sich auf 50.000 EUR.
Was ist nicht oder nur teilweise versichert?
Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten zu diesem Versicherungsvertrag.
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs, von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug
- verbundenen Anhängers oder
- geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Fahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Fahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
weitere Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung DriveSmart 2025.pdf