Die Kaskoversicherung der HanseMerkur Kfz-Versicherung Drive Pkw erklärt: Teilkasko- und Vollkasko-Ereignisse, mitversicherte Teile, Entschädigung bei Totalschaden und Beschädigung, Werkstattbindung sowie Selbstbeteiligung und Ausschlüsse.
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach § 2 Absatz 6 bis § 2 Absatz 14 (Teilkasko) oder § 2 Absatz 15 bis § 2 Absatz 18 (Vollkasko). Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände
- Versichert sind auch die unter § 2 Absatz 3 und § 2 Absatz 4 als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeug-Zubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in § 2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
- Soweit in § 2 Absatz 4 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeug-Zubehör des versicherten Kraftfahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
- Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile.
- Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeug- Zubehör. Voraussetzung ist, dass es ausschließlich dem Ge- -- 14 of 47 -- brauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird.
- Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z. B. Sicherungen und Leuchtmittel).
- Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile: – ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung. – Dach-/Heckträger, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze. – nach
- bis
- mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeug-Zubehör während einer Reparatur in einer Fachwerkstatt.
- Für Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge: – Antriebs-Akkumulator (Akku) zum Antrieb eines Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugs gemäß a). Ein Akku ist ein wieder aufladbarer Speicher für elektrische Energie und dient zum Antrieb Ihres Elektro- oder Hybrid- Fahrzeugs. – Ladekabel: Das Ladekabel muss im Fahrzeug oder außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss verwahrt sein. Versicherungsschutz besteht auch bei Entwendung während des Ladevorgangs.
- Die nachfolgend unter
- bis
- aufgeführten Teile sind ohne Beitragszuschlag bis zu einem Gesamtneuwert der Teile von 5.000 EUR mitversichert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind:
- Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme),
- zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen,
- individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen, z. B. Folierungen. Hinweis: Für Folierungen gelten abweichende Bestimmungen, siehe hierzu § 2 Absatz 22 f). Ist der Gesamtneuwert der unter
- bis
- aufgeführten Teile höher als die genannte Wertgrenze, ist der übersteigende Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung. Nicht versicherbare Gegenstände
- Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, z. B. Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte (auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung), Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen. Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Brand und Explosion
- Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Entwendung
- Entwendung ist in nachfolgenden Fällen versichert:
- Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
- Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
- Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. Naturgefahren
- Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen inkl. Dachlawinen, Erdbeben, Erdsenkung (Erdfall), Erdrutsch oder Vulkanausbruch auf das Fahrzeug. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Überspannungsschäden an einem Akku durch Blitzschlag sind mitversichert. Ausreichend ist eine mittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug (z. B. der Blitzschlag in ein Gebäude wird über das Ladekabel übertragen). Erläuterungen bestimmter Begriffe:
- Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
- Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
- Erdbeben ist eine naturbedingte, messbare Erschütterung des Erdbodens.
- Erdsenkung (Erdfall) ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
- Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. -- 15 of 47 -- Schäden durch Tiere
- Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
- Versichert sind unmittelbare Schäden am Fahrzeug durch Tierbiss (z. B. Marderbiss). Folgeschäden am Fahrzeug (auch am Akku) durch Tierbiss sind bis zu 5.000 EUR je Schadenfall versichert. Glasbruch
- Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch, sondern Reparatur der Scheibe beseitigt, werden die Reparaturkosten ohne Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess -, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden.
- Ist infolge eines Glasbruchschadens die auf der Glasscheibe befindliche Plakette oder Vignette nicht mehr verwendbar, zahlen wir Ihnen für den Ersatz die durch eine Rechnung nachgewiesenen Kosten. Kurzschlussschäden an der Verkabelung
- Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden am Fahrzeug (auch am Akku) durch Kurzschluss sind bis zu 5.000 EUR je Schadenfall versichert. Versicherungsschutz bei der Benutzung von Schiffen / Fähren (Havarie Grosse)
- Für die Dauer der Benutzung von Fährschiffen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die unmittelbare Einwirkung von Sturm, wenn ein versichertes Fahrzeug anlässlich eines Fährtransportes durch diese Naturgewalt über Bord geschleudert wird. Darüber hinaus sind auch Strandung, Kollision, Leck oder Untergang des Schiffes sowie das Überbordgehen oder Überbordspülen infolge schweren Wetters eingeschlossen. Mitversichert ist ferner die Opferung eines versicherten Fahrzeugs auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff oder Ladung (Havarie Grosse). Für diese Deckungserweiterungen bleibt der örtliche Geltungsbereich nach § 2 Absatz 20 unberührt. Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Ereignisse der Teilkasko
- Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach § 2 Absatz 6 bis § 2 Absatz 14. Unfall
- Versichert sind Schäden am versicherten Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
- Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zug-Fahrzeug durch den Anhänger.
- Verwindungsschäden. Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs (z. B. Schäden an der Ladeoberfläche eines Pickup durch Beladen mit Kies) entstehen, gelten ebenfalls nicht als Unfallschaden. weitere Ereignisse
- Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
- Versichert sind Fahrzeugschäden infolge eines Cyberangriffs (Hackerangriffs) auf das versicherte Fahrzeug. Ein Cyberangriff liegt vor, wenn unberechtigte Dritte Ihre Fahrzeugsoftware des vernetzten Kraftfahrzeugs manipulieren. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Programmier- und Wartungsfehler des Herstellers.
- Schäden als Folge eines Cyberangriffs (Hackerangriffs) gegen die digitale Plattform oder den Server eines mit Ihrem Fahrzeug kommunizierenden Unternehmens (z. B. ein Angriff auf den Server des Fahrzeug-Herstellers). Wer ist versichert?
- Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person. In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
- Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Was zahlen wir im Schadenfall? Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
- Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
- Begriffserklärung -- 16 of 47 -- – Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. – Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. – Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. – Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. – Kaufpreis ist der Betrag, der für das versicherte Fahrzeug bei Anschaffung tatsächlich entrichtet worden ist. Der Kaufpreis ist begrenzt auf den rechnerisch ermittelten Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Erwerbs durch einen von uns beauftragten Sachverständigen. Davon ziehen wir eventuell zwischenzeitlich eingetretene Schäden ab, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht fachgerecht repariert wurden.
- Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt § 2 Absatz 22 a).
- Wir zahlen den Neupreis nach § 2 Absatz 21
- unter folgenden Voraussetzungen: – Innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und – das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der es als Neu-Fahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat und – bei einer Zulassung des Fahrzeugs auf Sie wies dieses eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km auf und – bei einer Zulassung des Fahrzeugs auf Sie liegt die Erstzulassung auf den Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller nicht länger als einen Monat zurück. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Diese Entschädigungsregelungen gelten entsprechend bei Elektro- und Hybrid-Fahrzeugen für den Antriebs- Akkumulator (Akku).
- Wir zahlen den Kaufpreis nach § 2 Absatz 21
- unter folgenden Voraussetzungen: – Innerhalb von 6 Monaten nach Zulassung auf Sie tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein oder – die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Kaufpreises und – der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachgewiesen werden. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
- Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Fahrzeugs infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach § 2 Absatz 36 bleibt hiervon unberührt.
- Was zahlen wir bei Beschädigung?
- Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: – Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach § 2 Absatz 21 a), wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend wie nachstehend. – Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (vgl. § 2 Absatz 21
- ). Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung Absatz 21
- und Kaufpreisentschädigung Absatz 21 d).
- Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs die Obergrenze nach § 2 Absatz 22
- nicht überschritten werden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
- Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab „neu für alt“, wenn bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden. Siehe hierzu auch
- sowie
- Wird der Pkw ganz oder teilweise lackiert, ziehen wir von den Kosten der Lackierung keinen entsprechenden Betrag ab. Voraussetzung ist, dass Sie uns den Nachweis der Reparatur durch Vorlage der Reparaturrechnung erbringen. Beim Pkw ist der Abzug „neu für alt“ auf die Bereifung und Batterie beschränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten 4 Jahren nach der Erstzulassung eintritt.
- Muss ein alter Akku durch einen neuen ausgetauscht werden, machen wir von den Kosten für den neuen Akku für jedes angefangene Betriebsjahr einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 10 %.
- Bei einem Neufahrzeug Absatz 21
- verzichten wir im 1. Betriebsjahr auf einen Abzug „neu für alt“. Ab dem 2. Betriebsjahr erfolgt ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von 10 %. Dies ist abweichend zu § 2 Absatz 22
- f) Die Kosten für eine Ersatzfolierung erstatten wir in Abhängigkeit vom Alter der am Pkw angebrachten Folierung. Wir erstatten die Kosten, sofern aus Sachverständigensicht nur eine vollständige Folierung des Pkw die Wiederherstellung gewährleistet. Eine vollständige Folierung kommt in Betracht, -- 17 of 47 -- wenn die Ersatzfolie nicht mehr lieferbar ist oder die Ersatzfolie Farbunterschiede zu der bestehenden Folie aufweist. Wir machen von den Kosten für eine Ersatzfolierung folgende Abzüge: – Die Pkw-Folierung ist zum Schadenzeitpunkt bis zu zwei Jahre alt: Wir übernehmen 75 % der Kosten für die Ersatzfolierung. – Die Pkw-Folierung ist zum Schadenzeitpunkt bis zu drei Jahre alt: Wir übernehmen 50 % der Kosten für die Ersatzfolierung. – Die Pkw-Folierung ist zum Schadenzeitpunkt bis zu vier Jahre alt: Wir übernehmen 25 % der Kosten für die Ersatzfolierung. – Die Pkw-Folierung ist zum Schadenzeitpunkt älter als vier Jahre: Wir übernehmen keine Kosten für eine Ersatzfolierung. Ist eine Teilreparatur bei einer Ersatzfolierung möglich, werden keine Abzüge „neu für alt“ vorgenommen. Gleiches gilt für eine Pkw-Folierung, die zum Schadenzeitpunkt max. ein Jahr alt ist.
- Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
- Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Werkstattbonus (Werkstattbindung)
- Ihr Fahrzeug ist in der Produktlinie Drive Smart versichert, sodass die Vereinbarung des Bausteins Werkstattbonus (Werkstattbindung) verpflichtend ist. Es gelten die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist.
- Es besteht für Sie bei einem Kaskoschaden die Verpflichtung, uns im Falle einer Reparatur zu informieren und die Reparatur dann in einer Partnerwerkstatt durchführen zu lassen.
- Sie haben mit uns den Baustein Werkstattbonus (Werkstattbindung) nach § 2 Absatz 25 vereinbart, – nehmen jedoch vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns auf, sodass wir Ihnen keine Werkstatt vermitteln konnten oder – Sie lassen uns nicht die Werkstatt auswählen, und die Reparatur Ihres Fahrzeugs wird in einer bestimmten, von Ihnen ausgesuchten Werkstatt durchgeführt, dann verletzen Sie Ihre Pflicht im Schadenfall. In diesen Fällen kürzen wir unsere Leistung um 20 %, wenn Sie uns die Vermittlung der Werkstatt nicht überlassen.
- Die Bestimmungen für den Baustein Werkstattbonus (Werkstattbindung) gelten nur für Schadenfälle in Deutschland.
- Wird Ihr Fahrzeug gar nicht repariert und es liegt kein Totalschaden vor, richtet sich die Entschädigungsleistung nach der Kalkulation unserer Partnerwerkstätten in Ihrer Region. Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Wiederauffinden des Fahrzeugs
- Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
- Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Wir bezahlen max. eine Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt für eine Person bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort.
- Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach § 7 Absatz 1 bis § 7 Absatz 6, § 8 Absatz 1 bis § 8 Absatz 7 oder § 8 Absatz
- oder wegen grober Fahrlässigkeit (§ 2 Absatz
- gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil errechnet sich entsprechend der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. Eigentumsübergang nach Entwendung
- Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer. Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
- Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder
- ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen möchte. Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis erlangt haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht. Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.
- Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach § 2 Absatz 21 c), sofern das Fahrzeug als Neufahrzeug erworben wurde bzw. den Kaufpreis des Fahrzeugs nach § 2 Absatz 21 d), sofern das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde. Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
- Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
- Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. Selbstbeteiligung
- Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein oder Nachtrag zum Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. -- 18 of 47 -- Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe
- Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.
- Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kfz- Sachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt.
- Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kfz-Sachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.
- Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Fälligkeit unserer Zahlung
- Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
- Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn – wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und – sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt.
- Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige bei uns. Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
- Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.
- Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversicherten Teile handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.
- Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Die Absätze § 2 Absatz 44 bis § 2 Absatz 46 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung Absatz 6 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. Was ist nicht oder nur teilweise versichert? Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden. Wir verzichten auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie oder der berechtigte Fahrer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auf diesen Einwand verzichten wir jedoch nicht in folgenden Fällen:
- Sie oder der berechtigte Fahrer ermöglichen die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversicherten Teile oder
- Sie oder der berechtigte Fahrer führen den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbei. In diesen beiden Fällen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten oder Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach § 7 Absatz 4. Reifenschäden
- Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. weitere Ausschlüsse
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
- Abweichend zu § 2 Absatz 3 ist der Akku nicht mitversichert,
- wenn ausschließlich der Akku geleast oder gemietet ist.
- soweit ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen (z. B. bei Garantie),
- für Schäden, die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen Alterungsprozess entstehen, (z. B. bei Abnutzung, Verschleiß, durch Betriebszeit verursachte Leistungsminderung),
- für Schäden, die durch einen Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers verursacht sind,
- für Schäden durch chemische Reaktionen (z. B. Oxidation, Säure, Lauge).
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung DriveSmart 2025.pdf