Beim Lastschriftverfahren SEPA in der Rechtsschutzversicherung der HanseMerkur Rechtsschutz gilt der Beitrag als rechtzeitig gezahlt, sobald er zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Scheitert der Einzug ohne Ihr Verschulden, bleibt die Zahlung rechtzeitig, wenn Sie nach Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen – andernfalls kann eine andere Zahlungsweise verlangt werden.
1. Einziehung des Beitrags vom Konto:
Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn:
- der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann
- Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann?
In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) unverzüglich zahlen.
„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.
2. Beendigung des Lastschriftverfahrens:
Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen.
Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.