Lag ein Sachverhalt schon vor Vertragsbeginn an, kann der Schutz entfallen: Die HanseMerkur Rechtsschutzversicherung beschreibt in ihren Tarifbedingungen die besonderen zeitlichen Ausschlussgründe – etwa vorvertragliche Anträge bei Behörden oder anderen Versicherern, angefochtene Willenserklärungen, ausgeübte Kündigungen sowie die Besonderheiten im Steuer-Rechtsschutz mit Blick auf den Veranlagungszeitraum. Sie erfahren außerdem, welche Ausnahmen zu Ihren Gunsten greifen, etwa bei länger als ein Jahr zurückliegenden Vorgängen oder lückenlosem Vorversicherungsschutz.
1. Kein Versicherungsschutz bei vorvertraglichen Handlungen:
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn der Rechtsschutzfall zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt, diesem jedoch vorausging, dass Sie vor Versicherungsbeginn:
- einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben und nach Versicherungsbeginn gegen die Entscheidung oder eine Verzögerung der Behörde vorgehen wollen. Dies gilt auch für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Entscheidung oder der Verzögerung;
- bei einer anderen Versicherung einen Schaden angezeigt oder einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben und nach Versicherungsbeginn gegen die Entscheidung oder eine Verzögerung der Versicherung vorgehen wollen. Dies gilt auch für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Entscheidung oder der Verzögerung;
- eine Willenserklärung abgegeben haben, die Sie nach Versicherungsbeginn anfechten wollen, gleich aus welchem Grund;
- ein Kündigungsrecht ausgeübt haben und der Rechtsschutzfall mit der Beendigung des gekündigten Vertrags in ursächlichem Zusammenhang steht.
Ausnahme: Zu Ihren Gunsten bleiben Anträge, Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Kündigungen unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt oder ausgeübt wurden.
Ausnahme: Fällt ein Antrag, eine Willenserklärung, eine Schadensanzeige oder eine Kündigung in die Vertragslaufzeit Ihres Vorversicherers und tritt der Rechtsschutzfall erst während unserer Vertragslaufzeit ein, haben Sie dennoch Versicherungsschutz, sofern beim betroffenen Risiko lückenloser Versicherungsschutz besteht.
2. Kein Versicherungsschutz im Steuer-Rechtsschutz:
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn im Steuer-Rechtsschutz, auch im Verkehrsbereich oder Bereich „Wohnen“, der Rechtsschutzfall zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt, die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (also der Veranlagungszeitraum) aber vor Versicherungsbeginn liegen.