Im Verkehrs-Rechtsschutz der HanseMerkur Rechtsschutz hängt der Versicherungsschutz von klaren Verhaltensregeln ab: Der Fahrer braucht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, muss zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein, und das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen haben. Wer von einem Verstoß nichts wusste oder nur leicht fahrlässig handelte, behält den Schutz – bei grober Fahrlässigkeit drohen Leistungskürzungen. Erfahren Sie, wann der Schutz trotz Verstoß bestehen bleibt und wie der Nachweis fehlender Ursächlichkeit weiterhilft.
Es gelten folgende Verhaltensregeln im Verkehrs-Rechtsschutz:
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.
Wird gegen diese Bedingungen verstoßen, besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten.
Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
(Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.