Den ersten Beitrag Ihrer HanseMerkur Rechtsschutzversicherung sollten Sie nach Erhalt des Versicherungsscheins unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern nach Ablauf von 14 Tagen, zahlen. Verzögert sich die Zahlung, beginnt der Versicherungsschutz erst zum späteren Zeitpunkt – sofern Sie zuvor in Textform oder durch auffallenden Hinweis darauf aufmerksam gemacht wurden. Außerdem erfahren Sie, wann ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist und wie ein fehlendes Verschulden die Folgen abwendet.
1. Fälligkeit der Zahlung
Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen.
„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.
2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt.
Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar:
- in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder
- durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein.
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
3. Rücktritt
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist.
Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.