In der Hausratversicherung der HanseMerkur gilt im Tarif Top folgendes für Beitragsanpassungsklausel:
Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für die Hausratversicherung (Beitragssatz in Promille für die einzelne Risikoart sowie Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz) mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrags) wieder herzustellen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Steuersatz der Feuerschutzsteuer, die ausschließlich der Versicherer schuldet und abführt, ändert. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Sofern sich eine Anpassung nach Ziffer 18.1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifs verbunden sein. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe des Tarifbeitrags im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Ziffer 18.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Die sich aus einer Anpassung nach Ziffer 18.1 ergebenden Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen.
Die Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für die Hausratversicherung (Beitragssatz in Promille für die einzelne Risikoart sowie Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz) mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung des Versicherungsbeitrags) wieder herzustellen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Steuersatz der Feuerschutzsteuer, die ausschließlich der Versicherer schuldet und abführt, ändert. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Sofern sich eine Anpassung nach Ziffer 18.1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifs verbunden sein. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe des Tarifbeitrags im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Ziffer 18.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Die sich aus einer Anpassung nach Ziffer 18.1 ergebenden Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen.
Die Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018