In der Hausratversicherung der HanseMerkur gilt im Tarif Top folgendes für Fahrraddiebstahl:
Für Fahrräder, Fahrradanhänger, E-Bikes und Pedelecs (soweit nicht versicherungspflichtig) besteht auch Versicherungsschutz infolge von Diebstahl, wenn diese durch ein eigenständiges verkehrsübliches Fahrradschloss gesichert sind. Hierzu müssen sie so mit anderen Gegenständen (auch beispielsweise weitere Fahrräder) verbunden sein, dass eine einfache Wegnahme oder einfaches Wegtragen nicht möglich ist.
Sicherungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (sogenannte Rahmenschlösser), sind keine eigenständigen Fahrradschlösser.
Für die mit dem Fahrrad verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz, wenn diese zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen. Navigationsgeräte sind jedoch grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Tut der Versicherungsnehmer dies nicht, kann er eine Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
- Obliegenheiten im Schadenfall
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Ziffer 5.16.1, so kann der Versicherer nach Ziffer 31.2.1, 31.2.2, 31.2.3 und 31.2.4 leistungsfrei oder zur Kündigung berechtigt sein.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018
Für Fahrräder, Fahrradanhänger, E-Bikes und Pedelecs (soweit nicht versicherungspflichtig) besteht auch Versicherungsschutz infolge von Diebstahl, wenn diese durch ein eigenständiges verkehrsübliches Fahrradschloss gesichert sind. Hierzu müssen sie so mit anderen Gegenständen (auch beispielsweise weitere Fahrräder) verbunden sein, dass eine einfache Wegnahme oder einfaches Wegtragen nicht möglich ist.
Sicherungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (sogenannte Rahmenschlösser), sind keine eigenständigen Fahrradschlösser.
Für die mit dem Fahrrad verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz, wenn diese zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen. Navigationsgeräte sind jedoch grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Tut der Versicherungsnehmer dies nicht, kann er eine Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
- Obliegenheiten im Schadenfall
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Ziffer 5.16.1, so kann der Versicherer nach Ziffer 31.2.1, 31.2.2, 31.2.3 und 31.2.4 leistungsfrei oder zur Kündigung berechtigt sein.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2018