Wann zahlt die HanseMerkur Hausratversicherung bei einem Einbruch, und worin unterscheidet sich Raub vom einfachen Diebstahl? Hier wird verständlich, wann ein Einbruchdiebstahl vorliegt – etwa beim Eindringen mit falschem oder gestohlenem Schlüssel, beim Aufbrechen von Behältnissen oder beim Einschleichen –, was als Vandalismus nach einem Einbruch und als Raub gilt und welche Naturgefahren ausgeschlossen bleiben.
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt in den folgenden Fällen vor:
Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Dieser Fall liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes, in eine Schiffskabine oder in ein Schlafwagenabteil einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel beziehungsweise mit Hilfe anderer Werkzeuge eindringt.
Ein Schlüssel gilt als falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn lediglich feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Dieser Fall liegt vor, wenn der Dieb ein Behältnis aufbricht, das sich in einem Raum befindet. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit einem falschen Schlüssel oder mit Hilfe anderer Werkzeuge öffnet.
Ein Schlüssel gilt als falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn lediglich feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Einschleichen oder Verborgen halten
Dieser Fall liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in den er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Dieser Fall liegt vor, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen wird und Gewalt anwendet, um sich den Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dieser Fall liegt in den folgenden Situationen vor:
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in den Raum eines Gebäudes ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Unberechtigtes Eindringen durch nicht versicherte Räume
Dieser Fall liegt vor, wenn der Dieb in einen nicht versicherten Raum einbricht und von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der zuvor genannten Arten des Eindringens in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt in den folgenden Fällen vor:
Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie zum Beispiel eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren verursacht werden. Dazu zählen Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Dachlawinen, Lawinen und Vulkanausbruch. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Top 2018.pdf