Welche Räume zählen eigentlich als Versicherungsort, wenn die HanseMerkur den Hausrat absichert? Maßgeblich ist die im Versicherungsschein genannte Wohnung samt privat genutzter Räume, Balkone, Terrassen, Nebengebäude, Garagen und gemeinschaftlich genutzter verschließbarer Räume. Auch Hausratsachen in Bankschließfächern sind erfasst – mit einer eigenen Grenze für Bargeld.
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören:
- Diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen gleich, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Ausgenommen davon sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sogenannte Arbeitszimmer in der Wohnung).
- Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzt werden. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen gleich, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
- Privat genutzte Garagen, soweit diese sich in der Nähe des Versicherungsorts befinden.
Sachen in Bankschließfächern
Hausratsachen, die in Schließfächern in Tresorräumen von Banken in der Bundesrepublik Deutschland aufbewahrt werden, sind unabhängig von der zeitlichen Dauer versichert. Der Versicherer leistet eine Entschädigung, soweit nicht Dritte zu einer Erstattung verpflichtet sind.
Die Entschädigung für Bargeld ist auf 3.000 EUR begrenzt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Top 2018