Wann steigt bei der Hausratversicherung der HanseMerkur das Risiko so stark, dass es gemeldet werden muss? Etwa wenn sich ein abgefragter Umstand ändert, die Wohnung lange unbewohnt und ungesichert bleibt oder vereinbarte Sicherungen entfernt werden – hier erfahren Sie, welche Situationen als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gelten und welche nicht.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 120 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
- Ein an der Außenseite des Gebäudes zeitweilig aufgestelltes Gerüst ist keine erhebliche Gefahrerhöhung.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Top 2018