Was passiert mit der Wohngebäudeversicherung der HanseMerkur, wenn das versicherte Gebäude verkauft wird? Mit dem Eigentumsübergang tritt der Erwerber automatisch in den bestehenden Vertrag ein – und es gelten besondere Regeln zu Prämienhaftung, Kündigungsrechten von Versicherer und Erwerber sowie zur unverzüglichen Anzeige der Veräußerung.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber an seine Stelle. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages. Der Erwerber übernimmt für die Dauer seines Eigentums alle Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis.
Für die Prämie, die auf die zum Zeitpunkt des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er davon Kenntnis erlangt.
Kündigungsrechte
Der Versicherer darf dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber darf das Versicherungsverhältnis in Schriftform kündigen, und zwar mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Hatte der Erwerber keine Kenntnis vom Bestehen der Versicherung, erlischt es innerhalb eines Monats ab Erlangung dieser Kenntnis.
Wird nach diesen Regelungen gekündigt, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder vom Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Unterbleibt die Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:
- Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Der Versicherer weist nach, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Abweichend davon bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Die Veräußerung war ihm zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles war die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen, und er hatte nicht gekündigt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung 2014