Wer darf eigentlich die Ansprüche geltend machen, wenn die HanseMerkur eine Wohngebäudeversicherung für das Interesse eines Dritten absichert? Dieser Teil klärt, dass beim Abschluss im eigenen Namen für fremde Rechnung allein der Versicherungsnehmer die Rechte ausübt, wie die Entschädigung ausgezahlt wird und wann das Verhalten sowie die Kenntnis des Versicherten zählen.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) abschließen. Die Rechte aus diesem Vertrag darf jedoch nur der Versicherungsnehmer ausüben, nicht auch der Versicherte. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor der Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser den Nachweis erbringt: Der Versicherte muss seine Zustimmung dazu erteilt haben. Der Versicherte selbst kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers rechtlich von Bedeutung sind, werden bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten berücksichtigt. Umfasst der Vertrag sowohl Interessen des Versicherungsnehmers als auch des Versicherten, muss sich der Versicherungsnehmer für sein eigenes Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
- der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
- ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung 2014