Wo kann der Versicherungsnehmer einer HanseMerkur Wohngebäudeversicherung klagen, wenn es um Ansprüche aus dem Vertrag oder der Vermittlung geht? Maßgeblich sind nicht nur die allgemeinen Gerichtsstände, sondern auch das Gericht am eigenen Wohnsitz – und bei betrieblichen Versicherungen zusätzlich der Standort des Gewerbebetriebs.
Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gelten zunächst die Gerichtsstände der Zivilprozessordnung. Zusätzlich ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Hat er keinen Wohnsitz, kommt es auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt an.
Handelt es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung 2014