Wie wird bei einer Wohngebäudeversicherung der HanseMerkur die Versicherungssumme korrekt bestimmt und wann verzichtet der Versicherer auf einen Abzug wegen Unterversicherung? Hier erfahren Sie, wie der Neubauwert auf des Wertes ermittelt wird, wann die Summe als richtig festgesetzt gilt und in welchen Fällen der Unterversicherungsverzicht ausnahmsweise nicht greift.
Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung
Die Versicherungssumme wird nach dem ortsüblichen Neubauwert ermittelt. Dieser Wert wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914").
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn
- sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird,
- der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag in den Wert 1914 umrechnet,
- der Versicherungsnehmer die Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914" berechnet.
Unterversicherungsverzicht
Wird die ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914" vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). Dies gilt einschließlich der Kosten und des Mietausfalls.
Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht, und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914" zu niedrig bemessen, dann kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen
- vom Vertrag zurücktreten,
- kündigen oder
- eine Vertragsanpassung vornehmen.
Ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
Der Unterversicherungsverzicht gilt außerdem nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung 2014