Wann zahlt die HanseMerkur nach einem Schaden an Ihrem Wohngebäude und wann gibt es eine Abschlagszahlung? Hier erfahren Sie, ab wann die Entschädigung fällig wird, wann der Neuwertanteil ausgezahlt und unter welchen Umständen er zurückgefordert werden kann, wie hoch die Verzinsung ausfällt und in welchen Fällen die Zahlung aufgeschoben werden darf.
Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, sobald die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens eine Abschlagszahlung verlangen. Diese umfasst den Betrag, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Der Teil der Entschädigung, der über den Zeitwertschaden hinausgeht, wird erst fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die nach dem zuvor genannten Punkt geleistete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt Folgendes, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird.
- Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, zu dem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen nachgewiesen hat.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen für die Fälligkeit und die Verzinsung wird der Zeitraum nicht berücksichtigt, in dem die Entschädigung infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
- eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung 2014