Wann wird eine Folgeprämie für die Wohngebäudeversicherung der HanseMerkur fällig und was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig gezahlt wird? Hier erfahren Versicherungsnehmer, welche Fristen gelten, wann der Versicherer mahnen, leistungsfrei werden oder fristlos kündigen darf und wie sich eine Kündigung durch nachträgliche Zahlung noch abwenden lässt.
Fälligkeit
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, darf der Versicherer Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Verzug entstanden ist.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Zahlt der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer ihn auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern. Dabei bestimmt der Versicherer eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag folgende Punkte erfüllt:
- Er beziffert die rückständigen Beträge der Prämie, die Zinsen und die Kosten im Einzelnen.
- Er weist auf die Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Zahlung hin, nämlich Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie, der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Auf diese Möglichkeit ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung leistet:
- innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder
- innerhalb eines Monats nach Fristablauf, wenn die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung 2014