Wie müssen Mitteilungen an die HanseMerkur in der Wohngebäudeversicherung erfolgen und was passiert, wenn der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen geänderten Namen nicht meldet? Erklärungen sind grundsätzlich in Textform abzugeben, und bei nicht angezeigten Änderungen genügt ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Adresse – mit klar geregeltem Zugangszeitpunkt.
Form
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Das gilt, soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur nicht angezeigten Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung 2014