Was passiert, wenn dasselbe Risiko gleich in mehreren Verträgen versichert ist, an wen Sie Erklärungen richten müssen und wann Ansprüche verjähren? Die Privathaftpflicht der HanseMerkur klärt, wie Sie mit Mehrfachversicherung, Anschriftenänderungen, der Vollmacht des Versicherungsvertreters und den geltenden Verjährungsfristen umgehen.
Sie dürfen den Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abtreten noch verpfänden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn dasselbe Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass Sie davon wussten, können Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, uns zugeht.
Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen, müssen Sie in Textform abgeben (zum Beispiel per E-Mail oder Brief). Dies gilt nicht, soweit in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist oder soweit gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist.
Erklärungen und Anzeigen richten Sie an unsere Hauptverwaltung oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine rechtliche Erklärung Ihnen gegenüber die Absendung eines Briefs per Einschreiben an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
Vollmacht des Versicherungsvertreters
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen, wenn diese folgende Punkte betreffen:
- den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags
- ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung
- Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge zu übermitteln.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur dann gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Wurde ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht, zählt bei der Berechnung der Frist der Zeitraum nicht mit, der zwischen der Geltendmachung bei uns und dem Zeitpunkt liegt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht (zum Beispiel per E-Mail oder Brief).
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025