Gelten die Regeln des Privathaftpflichtvertrags der HanseMerkur auch für mitversicherte Personen, und wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben? Hier wird erklärt, wie sich Risikobegrenzungen, Ausschlüsse und Obliegenheiten auf alle Versicherten auswirken und wann internationale Sanktionen und Embargos den Versicherungsschutz einschränken können.
Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Eine Ausnahme gilt für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung: Diese sind nicht anzuwenden, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Liegen die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder in einer mitversicherten Person vor, so entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen. Dabei kommt es nicht darauf an, bei wem diese Voraussetzungen vorliegen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Sanktionsklausel
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika. Eine Ausnahme besteht, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Union (zum Beispiel Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96) oder der Bundesrepublik Deutschland (zum Beispiel § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025