In der Privathaftpflichtversicherung der HanseMerkur gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen. Sie erfahren, wie sich Risikobegrenzungen, Ausschlüsse und Obliegenheiten auf alle Versicherten auswirken, wer die Rechte aus dem Vertrag ausüben darf und wann Sanktionen und Embargos den Versicherungsschutz einschränken.
Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
Ausnahme bei der Vorsorgeversicherung:
Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung sind nicht anzuwenden, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Risikobegrenzungen und Ausschlüsse:
Liegen die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder in einer mitversicherten Person vor, so entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen. Dabei kommt es nicht darauf an, bei wem diese Voraussetzungen vorliegen.
Ausübung der Rechte und Obliegenheiten:
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie als Versicherungsnehmer ausüben.
- Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Sanktionsklausel:
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika. Eine Ausnahme besteht, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Union (zum Beispiel Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96) oder der Bundesrepublik Deutschland (zum Beispiel § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025
Was bedeutet das konkret?
Die Regeln des Vertrags gelten grundsätzlich für alle mitversicherten Personen genauso wie für Sie. Wenn ein Grund für einen Ausschluss oder eine Risikobegrenzung bei irgendeiner versicherten Person vorliegt, wirkt sich das auf alle aus. Die Rechte aus dem Vertrag dürfen jedoch nur Sie als Versicherungsnehmer wahrnehmen, während sich alle Versicherten an die Pflichten (Obliegenheiten) halten müssen. Zusätzlich kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein, wenn internationale Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Häufige Fragen
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen?
Ja. Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Eine Ausnahme gilt für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Was passiert, wenn ein Ausschlussgrund bei einer mitversicherten Person vorliegt?
Liegen die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder in einer mitversicherten Person vor, entfällt der Versicherungsschutz für Sie und für die mitversicherten Personen. Dabei kommt es nicht darauf an, bei wem diese Voraussetzungen vorliegen.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Wann kann der Versicherungsschutz durch Sanktionen eingeschränkt sein?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, mit Ausnahmen nach Rechtsvorschriften der EU oder der Bundesrepublik Deutschland.