Bei der HanseMerkur Privathaftpflichtversicherung prüft ein unabhängiger Treuhänder jährlich die Entwicklung der durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer und entscheidet so, ob der Folgebeitrag steigt oder sinkt – wobei Veränderungen unter fünf Prozent zunächst ohne Auswirkung bleiben und Sie über jede Erhöhung rechtzeitig informiert werden.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.
- Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt.
- Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
So ermittelt der Treuhänder den Prozentsatz:
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen, geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Anpassung des Folgejahresbeitrags:
Im Fall einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Fall einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
Den veränderten Folgejahresbeitrag teilen wir Ihnen mindestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung mit. Dabei weisen wir Sie auf die Kündigungsmöglichkeit hin.
Begrenzung der Erhöhung:
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so dürfen wir den Folgebeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat.
Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach der zuvor genannten Berechnung ergeben würde.
Veränderung unter 5 Prozent:
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag Ihrer Privathaftpflicht kann sich von Jahr zu Jahr verändern, weil ein unabhängiger Treuhänder prüft, wie sich die Schadenzahlungen der Haftpflichtversicherer im Durchschnitt entwickelt haben. Steigen diese Kosten, kann der Beitrag steigen; sinken sie, muss der Beitrag entsprechend sinken. Fällt die Veränderung kleiner als fünf Prozent aus, bleibt der Beitrag zunächst unverändert. Über eine anstehende Erhöhung werden Sie rechtzeitig vorab informiert und auf Ihr Kündigungsrecht hingewiesen.
Häufige Fragen
Warum kann sich mein Beitrag jedes Jahr ändern?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer verändert hat. Davon hängt ab, ob der Folgejahresbeitrag steigt oder sinkt.
Ab wann gilt ein veränderter Beitrag?
Die Beitragsangleichung wirkt für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge. Den veränderten Folgejahresbeitrag teilen wir Ihnen mindestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung mit.
Was passiert, wenn die Veränderung unter 5 Prozent liegt?
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Unterliegen alle Beiträge der Beitragsangleichung?
Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Bei der Mitteilung über den veränderten Folgejahresbeitrag weisen wir Sie auf die Kündigungsmöglichkeit hin.