Warum kann sich der Beitrag für Ihre Tierkrankenversicherung bei der HanseMerkur ändern? Zu Beginn jedes Versicherungsjahres darf der Beitrag angepasst werden – etwa durch die Zuordnung Ihres Tiers zu einer Risikoklasse nach Rasse, durch das steigende Alter des Tiers an festen Geburtstagsgrenzen oder durch eine Neukalkulation. Hier erfahren Sie, wann eine Erhöhung ein Kündigungsrecht auslöst und welche Fristen dabei gelten.
Der Versicherer ist berechtigt, den Beitrag Ihres Versicherungsvertrags zu Beginn jedes Versicherungsjahres nach den folgenden Regelungen anzupassen.
Anpassung des Beitrags aufgrund Rassezuordnung
Zur Beitragsermittlung wird Ihr Tier einer Risikoklasse zugeordnet. Maßgebend hierfür ist die Rasse Ihres Tiers. Die Risikoklasse Ihres Tiers zu Beginn des Vertrags können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Der Versicherer ist berechtigt, Tierrassen anderen Risikoklassen zuzuordnen.
Der Versicherer kalkuliert und überprüft die Beiträge für eine Risikoklasse auf Basis der bisherigen und voraussichtlichen Schaden- und Kostenentwicklung. Eine Änderung der Zuordnung einer Tierrasse zu einer Risikoklasse erfolgt nur, wenn die Schaden- und Kostenentwicklung aller versicherten Tiere der Tierrasse wesentlich und dauerhaft vom angenommenen Schaden- und Kostenbedarf abweicht.
Durch eine Anpassung der Risikoklasse ändert sich Ihr Beitrag. Änderungen der Risikoklasse werden in Nachträgen zu Ihrem Versicherungsschein dokumentiert.
Anpassung des Beitrags aufgrund Alter des Tiers
Die Beiträge sind abhängig vom Alter Ihres versicherten Tiers. Während der Laufzeit des Vertrags werden diese jeweils ab dem 3., 5., 7. und 9. Geburtstag an das steigende Tieralter angepasst. Den angepassten Beitrag haben Sie dann immer ab Beginn des auf den Geburtstag folgenden Versicherungsjahres zu zahlen.
Die sich für das versicherte Tier zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergebenden zukünftigen Beiträge können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Die Anpassung des Beitrags aufgrund des Alters des Tiers begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Anpassung des Beitrags aufgrund Neukalkulation
Der Versicherer ist berechtigt, den Beitrag für bestehende Verträge sowie für vereinbarte Zusatztarife regelmäßig zu überprüfen und der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Zweck der Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Beiträge ist, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (durch Gewährung von Versicherungsschutz) und Beitrag zu sichern. Dabei berücksichtigt der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik.
Eine Anpassung kann zu einem verminderten oder erhöhten Beitrag führen. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an Sie weiterzugeben.
Zur Überprüfung nimmt der Versicherer eine Neukalkulation vor. Diese berücksichtigt sowohl die bisherige Schaden- und Kostenentwicklung als auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs sowie externer Kosten bis zur nächsten Neukalkulation. Der Versicherer ist insbesondere berechtigt, Veränderungen der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) zu berücksichtigen.
Teilbestände, die nach objektiven risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (z. B. Tierart Hund oder Katze) und/oder deren Schadenverlaufsprofil nach objektiven Kriterien (Art, Anzahl und Höhe der Schäden) unterschieden werden kann, können zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs mittels mathematisch-statistischer und gegebenenfalls geografischer Verfahren zusammengefasst werden. Für diese Zusammenfassungen kann der Anpassungsbedarf gesondert kalkuliert und gegebenenfalls angepasst werden. Dabei muss der Versicherer die Kalkulation stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzbarer Risiken durchführen.
Soweit die unternehmenseigenen Daten nicht in ausreichendem Umfang für eine Neukalkulation zur Verfügung stehen, zieht der Versicherer auch unternehmensübergreifende Daten (Daten des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)) hierfür heran.
Der Versicherer kann die Beiträge anpassen, wenn eine Überprüfung und Neukalkulation eine dauerhafte Veränderung des Schaden- und Kostenbedarfs ergibt. Diese Veränderung muss wesentlich von den Werten abweichen, die den bisherigen Berechnungen zugrunde lagen.
Die Methode der Einrechnung der unternehmenseigenen Kosten und die Kostenarten bleiben unverändert.
Die Jahreshöchstentschädigung, die Art der Bestimmung der Jahreshöchstentschädigung sowie individuelle Beitragszuschläge und -abschläge bleiben unverändert.
Erhöhungen des Gewinnansatzes und der internen Verwaltungs- und Vertriebskosten werden bei der Neukalkulation nicht berücksichtigt.
Rechtsfolgen der Beitragsanpassung
Die Beitragsanpassung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Die Erhöhung oder Verminderung des Beitrags teilt der Versicherer Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Anpassung schriftlich mit.
Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anpassungsmitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragsanpassung. Ihr Recht zur täglichen Kündigung bleibt im Übrigen unberührt. Die Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Die Bestimmungen über die Anpassung aufgrund des Alters des Tiers bleiben unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Hunde-Krankenversicherung Komfort 2026