Was müssen Sie der HanseMerkur mitteilen, wenn sich am versicherten Risiko Ihres Hundes oder Ihrer Katze etwas ändert – und welche Pflichten gelten vor, bei und nach einem Schadenfall in der Tierkrankenversicherung? Hier erfahren Sie, welche Angaben fristgerecht zu machen sind, wie Tierarztrechnungen einzureichen sind und welche Folgen drohen, wenn Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden.
Sie müssen uns auf Aufforderung mitteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber Ihren früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung oder beim nächsten Abbuchungshinweis erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren Wunsch nachzuweisen. Machen Sie unrichtige Angaben zu unserem Nachteil, können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung). Beim Wegfall versicherter Risiken erfolgt die Berichtigung jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung bei uns eingeht.
Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Einen von Ihnen zu viel gezahlten Beitrag erstatten wir nur zurück, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften.
- mögliche und zumutbare Maßnahmen, um Krankheiten und Unfälle des versicherten Tiers zu vermeiden (beispielsweise tierschutz-, tierart- und rassegerechte Unterbringung sowie Versorgung des Hundes oder der Katze).
- die Mitteilung an uns über eine neue oder geänderte Chipnummer als Identifikationsmerkmal des versicherten Tiers.
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Pflichten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Sie haben uns die Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe der Kosten zu treffen. Dazu sind Sie verpflichtet, uns – soweit Ihnen möglich – unverzüglich jede Auskunft in Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Außerdem haben Sie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
Sie haben außerdem folgende Pflichten:
- Die Kosten sind durch Vorlage der Rechnung des Tierarztes nachzuweisen, aus der Folgendes ersichtlich ist:
- das Datum der erbrachten Leistung,
- der Name und die Identifikationsnummer (Chipnummer) des Tiers, sofern vorhanden,
- die Diagnose/der Befund inklusive Datum des Erstkontaktes mit dem Tierarzt in Bezug auf den gemeldeten Schadenfall,
- die berechnete Leistung unter Angabe der Einzelpositionen mit entsprechenden Preisen sowie der Angabe der in der Gebührenordnung dafür vorgesehenen Kennziffer (entfällt bei Rechnungsvorlagen aus dem Ausland oder Abrechnungen außerhalb der GOT),
- die Kosten für Verbrauchsmaterial und Medikamente,
- der Rechnungsbetrag sowie die ausgewiesene Mehrwertsteuer.
- Sie müssen uns die Kostenbelege unverzüglich innerhalb von drei Monaten nach Rechnungsstellung einreichen.
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das versicherte Tier müssen Sie unverzüglich der Polizei anzeigen.
- Von uns angeforderte Belege müssen Sie unverzüglich beibringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten zur Schadenabwendung, zur Auskunftserteilung und zum Kostennachweis ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Welche Folgen hat eine Pflichtverletzung?
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
Verletzen Sie eine Pflicht vor oder bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungspflicht, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der von uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Inhalte aus: Bedingungen Katzen-Krankenversicherung Premium 2026