Wann gilt ein Diebstahl als Einbruch und wann als Raub? Bei der Hausratversicherung der HanseMerkur kommt es darauf an, ob der Täter einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel eindringt, ein Behältnis aufbricht oder Gewalt anwendet. Auch Vandalismus nach einem Einbruch ist erfasst – ergänzt um die Hinweise, welche Schäden ausdrücklich nicht ersetzt werden.
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt in folgenden Fällen vor:
Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Dieser Fall liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes, in eine Schiffskabine oder in ein Schlafwagenabteil einbricht, einsteigt oder mit falschem Schlüssel beziehungsweise mit Hilfe anderer Werkzeuge eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn lediglich feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Die Entschädigung für Schäden beim Einbruch in eine Schiffskabine oder ein Schlafwagenabteil ist auf 500 EUR begrenzt.
Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Dieser Fall liegt vor, wenn der Dieb ein in einem Raum befindliches Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe anderer Werkzeuge öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn lediglich feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Einschleichen oder Verborgen halten
Dieser Fall liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in den er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in den Raum eines Gebäudes ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb zuvor durch Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft. Dieser Einbruchdiebstahl oder Raub des Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb zuvor durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie beim unberechtigten Eindringen in einen Raum eines Gebäudes oder beim unberechtigten Eindringen mit richtigem Schlüssel in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt in folgenden Fällen vor:
Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
Es sind auch Schäden bis 1.500 EUR versichert, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie zum Beispiel eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren verursacht werden. Dazu zählen Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium 2018