Wann zahlt die HanseMerkur in der Hausratversicherung bei einem Glasschaden? Versichert sind etwa zerbrochene Scheiben, Muschelausbrüche und blind gewordene Isolierverglasungen – von eingesetzten Fenstern über Glaskeramik-Kochfelder bis zu Aquarien. Welche Sachen, Kosten und Ausschlüsse dabei gelten, zeigt der Überblick.
Was ist der Versicherungsfall?
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse zerstört oder beschädigt werden:
- Bruch (Zerbrechen)
- Muschelausbrüche (Kantenbeschädigungen)
- Eintrübungen bzw. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen
Was ist unter Bruch, Muschelausbrüche und Undichtwerden von Mehrscheiben-Isolierverglasungen zu verstehen?
Bruch
Bruch liegt vor, wenn das Glas durchgehend in seinem Querschnitt beschädigt ist.
Muschelausbrüche
Muschelausbrüche sind Abplatzungen an der Oberfläche von Glas, die zu einer gekrümmten Bruchfläche führen. Der Querschnitt muss dabei nicht durchgehend beschädigt sein. Schrammen oder Kratzer auf der Glasoberfläche zählen nicht als Muschelausbrüche.
Eintrübungen bzw. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen
Eintrübungen bzw. Undichtwerden von Mehrscheiben-Isolierverglasungen liegen vor, wenn Außenluft und Feuchtigkeit in den Scheibenzwischenraum eintreten und dadurch ein Tauwasserniederschlag entsteht („Erblinden der Scheiben“).
Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Ausschluss innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?
Nicht versichert sind folgende Schäden:
- Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten durch Schrammen oder Kratzer
- Schäden durch normale Abnutzung der Dichtungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen, wenn diese das Ende ihrer technischen Lebensdauer erreicht haben
Nicht versichert ist außerdem der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht:
- Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, eines Kraft- oder Schienenfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
- Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat
- Leitungswasser
- Sturm oder Hagel
- weitere Naturgefahren (Elementargefahren): Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Dachlawinen, Lawinen oder Vulkanausbruch
Versicherte Sachen
Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen:
- fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas
- künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, Glasplatten und Glasspiegel
- Scheiben und Platten aus Kunststoff
- Glasbausteine und Profilbaugläser
- Lichtkuppeln aus Glas
- Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen (keine Photovoltaikanlagen)
- Platten aus Glaskeramik (-kochflächen) sowie die Elektronik von Glaskeramik-Kochfeldern, soweit diese durch den Glasbruch beschädigt wurde oder wenn diese durch den Austausch der Glaskeramikplatte ebenfalls erneuert werden muss
- Scheiben von Aquarien und Terrarien
- Scheiben von Wintergärten
Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
- Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind
- optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel
- Photovoltaikanlagen
- Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones)
- Lichtkuppeln aus Kunststoff
- Gebäudeverglasungen, welche sich nicht im eingebauten Zustand befinden
Versicherungsort
Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts.
Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten sind hier nicht versichert?
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
Aufräumungs- und Entsorgungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dazu gehören Aufwendungen, um Glas- und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.
Kosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen zum Verschließen von Öffnungen entstehen (Notverschalungen, Notverglasungen).
Kosten aufgrund erschwerter Lieferung und Montage
Das sind Kosten, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten). Dazu gehören auch Kosten, die durch das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen entstehen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen).
Kosten aufgrund Erneuerung von Oberflächenbeschichtungen und -gestaltungen
Das sind Kosten, die entstehen, um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern.
Kosten für die Reparatur von weiteren Schäden
Das sind Kosten, die für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk sowie Schutz- und Alarmeinrichtungen entstehen.
Nicht versicherte Kosten
Nicht versichert sind Kosten, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigte Sachen entstehen, sowie Kosten für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Top 2018.pdf