Wer zahlt, wenn nach einem Schaden am Wohngebäude strengere Bauvorschriften gelten und der Wiederaufbau dadurch teurer wird? Bei der HanseMerkur Wohngebäudeversicherung werden solche Mehrkosten durch veränderte gesetzliche Vorschriften erstattet – samt der Frage, was bei Wiederaufbau an anderer Stelle, bei Zeitwertversicherung und bei Preissteigerungen gilt und welche Mehrkosten ausgeschlossen bleiben.
Beschreibung der versicherten Leistung
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, die durch Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) entstehen. Maßgeblich sind die Vorschriften, die zwischen der Errichtung bzw. der letztmaligen genehmigungspflichtigen Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wären.
Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.
Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, werden die Mehrkosten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert erstattet.
Definitionen
Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Aufwand für die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der Wiederherstellung, der unter Berücksichtigung der oben genannten Regelungen entstehen wird.
Ausschlüsse
Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von:
- Betriebsbeschränkungen
- Kapitalmangel
- behördlichen Auflagen, die mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden
- behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten
Wird vor Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnungen durch eine darin ausgewiesene Frist der Bestandsschutz außer Kraft gesetzt oder die Nutzung des Gebäudes ganz oder teilweise untersagt, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Das gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.
Preissteigerungen
Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen. Voraussetzung ist, dass ihre Ursache in der Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und dass dafür nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht.
Veranlasst der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht unverzüglich, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung 2014