Wann muss man der HanseMerkur in der Wohngebäudeversicherung eine Gefahrerhöhung melden? Etwa wenn ein Gebäude leer steht, das Dach bei Bauarbeiten entfernt wird, ein Gewerbebetrieb einzieht oder das Haus unter Denkmalschutz gestellt wird – diese und weitere Fälle gelten als besondere gefahrerhöhende Umstände.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
- Ein Umstand ändert sich, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes wird nicht genutzt.
- An einem Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen.
- In dem versicherten Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
- Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung 2014